Common use of Arten der zulässigen Sicherheiten Clause in Contracts

Arten der zulässigen Sicherheiten. Um das Kontrahentenrisiko zu reduzieren, dürfen bei Derivate-, Wert- papier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Sicherheiten akzeptiert werden, die den Kriterien der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Kreditwürdigkeit, Korrelation und den Risiken verbunden mit dem Management und der Verwertbarkeit der jeweiligen Sicher- heit, entsprechen. Insbesondere sollten die Sicherheiten folgenden Bedingungen genügen: ■ Die Sicherheiten, die nicht in Form von Bargeld vereinnahmt wer- den, sollten von hoher Qualität, hoher Liquidität und über einen re- gulierten Markt zu handeln sein, um sie schnell und zu einem Preis, der in der Nähe der letzten Bewertung liegt verkaufen zu können. ■ Die Sicherheiten sollten mindestens auf täglicher Basis bewertet werden. Anlagegegenstände von hoher Volatilität sollten ohne gän- gige, konservative Sicherheitszuschläge nicht akzeptiert werden. ■ Die Sicherheiten sollten von einer Gesellschaft emittiert sein, die unabhängig von der des Kontrahenten ist und es sollten keine Per- formanceabhängigkeiten bestehen. ■ Die Sicherheiten sollten hinreichend diversifiziert sein in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten. Die Auslastung gegenüber einem Emittenten sollte 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. ■ Die Sicherheiten sollten zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Kontrahenten voll verwertbar sein Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Wertpapier-Dar- lehensgeschäften / Pensionsgeschäften folgende Vermögensgegen- stände als Sicherheiten: ■ Staatsanleihen aus OECD Ländern ■ Anleihen von erstklassigen Emittenten mit adäquater Liquidität oder Notierung an einem regulierten Markt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECD, sofern diese in einem Haupt-Index enthalten sind. ■ Kasse ■ Aktien Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind die- se zu aggregieren. Übersteigt der Wert der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung die- ser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: ■ Bundesrepublik Deutschland Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geld- marktinstrumente darf dabei 30 % des Wertes des Fonds nicht über- schreiten.

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Arten der zulässigen Sicherheiten. Um das Kontrahentenrisiko zu reduzieren, dürfen bei Derivate-, Wert- papier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Sicherheiten akzeptiert werden, die den Kriterien der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Kreditwürdigkeit, Korrelation und den Risiken verbunden mit dem Management und der Verwertbarkeit der jeweiligen Sicher- heit, entsprechen. Insbesondere sollten die Sicherheiten folgenden Bedingungen genügen: ■ Die Sicherheiten, die nicht in Form von Bargeld vereinnahmt wer- den, sollten von hoher Qualität, hoher Liquidität und über einen re- gulierten Markt zu handeln sein, um sie schnell und zu einem Preis, der in der Nähe der letzten Bewertung liegt verkaufen zu können. ■ Die Sicherheiten sollten mindestens auf täglicher Basis bewertet werden. Anlagegegenstände von hoher Volatilität sollten ohne gän- gige, konservative Sicherheitszuschläge nicht akzeptiert werden. ■ Die Sicherheiten sollten von einer Gesellschaft emittiert sein, die unabhängig von der des Kontrahenten ist und es sollten keine Per- formanceabhängigkeiten bestehen. ■ Die Sicherheiten sollten hinreichend diversifiziert sein in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten. Die Auslastung gegenüber einem Emittenten sollte 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. ■ Die Sicherheiten sollten zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Kontrahenten voll verwertbar sein Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Wertpapier-Dar- lehensgeschäften Darlehensgeschäften / Pensionsgeschäften Pensionsge- schäften folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände als Sicherheiten: ■ Staatsanleihen aus OECD Ländern ■ Anleihen • Barsicherheiten in Form von erstklassigen Emittenten mit adäquater Liquidität Bankguthaben • Hochliquide Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von Regierungen, Regierungsstellen, Kommunen, supranationalen Einrichtungen oder Notierung an einem regulierten Markt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECD, sofern diese in einem Haupt-Index enthalten sind. ■ Kasse ■ Aktien Unternehmen ausgegeben werden Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind die- se diese zu aggregieren. Übersteigt der Wert der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % Prozent des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung die- ser dieser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: ■ Bundesrepublik Deutschland Wertpapiere, die von Regierungen, Regierungsstellen, Kommunen, supranationalen Einrichtungen oder Unternehmen ausgegeben werden Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geld- marktinstrumente Geldmarktinstrumente darf dabei 30 % Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreiten. Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Im Übrigen müssen Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners fünf Prozent des Wertes des Fonds nicht über- schreitenüberschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko zehn Prozent des Wertes des Fonds betragen. Für die Bewertung der Sicherheiten werden täglich Preisdaten von verschiedenen, unabhängigen Anbietern eingeholt und qualitativ validiert. Dabei wird ein Standardabweichungstest durchgeführt, demnach Preise außerhalb eines vorab definierten Toleranzniveaus unberücksichtigt bleiben. Marktdaten, welche vor länger als drei Tagen ermittelt wurden, werden nicht verwendet. Es findet ein täglicher Marginausgleich für das Sondervermögen statt. Mit dem vorgenannten Verfahren wird ein ausreichender Schutz des jeweiligen Sondervermögens durch eine adäquate Bewertung der Sicherheiten angestrebt. Die auf die Sicherheiten angewendeten Abschläge orientieren sich an: • Kreditwürdigkeit des Kontrahenten, • Liquidität der Sicherheiten, • Preisvolatilität der Sicherheiten, • Bonität des Emittenten und/oder • dem Land bzw. Markt an dem die Sicherheit gehandelt wird. Die verwendeten Abschläge werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, auf ihre Angemessenheit hin überprüft und falls notwendig entsprechend angepasst. Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen. Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jederzeit gewährleistet ist.

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Arten der zulässigen Sicherheiten. Um das Kontrahentenrisiko zu reduzieren, dürfen bei Derivate-, Wert- papier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Sicherheiten akzeptiert werden, die den Kriterien der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Kreditwürdigkeit, Korrelation und den Risiken verbunden mit dem Management und der Verwertbarkeit der jeweiligen Sicher- heit, entsprechen. Insbesondere sollten die Sicherheiten folgenden Bedingungen genügen: ■ Die Sicherheiten, die nicht in Form von Bargeld vereinnahmt wer- den, sollten von hoher Qualität, hoher Liquidität und über einen re- gulierten Markt zu handeln sein, um sie schnell und zu einem Preis, der in der Nähe der letzten Bewertung liegt verkaufen zu können. ■ Die Sicherheiten sollten mindestens auf täglicher Basis bewertet werden. Anlagegegenstände von hoher Volatilität sollten ohne gän- gige, konservative Sicherheitszuschläge nicht akzeptiert werden. ■ Die Sicherheiten sollten von einer Gesellschaft emittiert sein, die unabhängig von der des Kontrahenten ist und es sollten keine Per- formanceabhängigkeiten bestehen. ■ Die Sicherheiten sollten hinreichend diversifiziert sein in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten. Die Auslastung gegenüber einem Emittenten sollte 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. ■ Die Sicherheiten sollten zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Kontrahenten voll verwertbar sein Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Derivategeschäften/Wertpapier-Dar- lehensgeschäften / Darlehensgeschäften/Pensionsgeschäften folgende Vermögensgegen- stände Vermö- gensgegenstände als Sicherheiten: ■ Staatsanleihen aus OECD Ländern ■ Anleihen – Barsicherheiten in Form von erstklassigen Emittenten Bankguthaben Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertrage- nen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit adäquater Liquidität oder Notierung an einem regulierten Markt den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECDmarktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Im Übrigen müssen Derivate-, sofern diese Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Haupt-Index enthalten sind. ■ Kasse ■ Aktien Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert Umfang besichert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind die- se zu aggregieren. Übersteigt der Wert sicherstellt, dass der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung die- ser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: ■ Bundesrepublik Deutschland Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geld- marktinstrumente darf dabei 30 % jeweiligen Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Fonds nicht über- schreitenüberschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Als Haircuts werden Abschläge auf den aktuellen Marktwert der Sicherheiten („Haircut“) bezeichnet. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die als Sicherheiten zulässig sind. Die „Haircut-Strategie“ der Gesellschaft enthält eine Beschreibung der Mindestvorgaben in Bezug auf die zulässigen Sicherheiten sowie die Sicher- heitenbewertung. Hierbei werden Merkmale wie die Bonität des Emittenten, die Laufzeit der zulässigen Anleihen, die Wäh- rung und die Preisvolatilität berücksichtigt. Insbesondere werden für Wertpapiersicherheiten Marktpreise herangezogen. Die gestellten Sicherheiten unterliegen einer zumindest börsentäglichen Bewertung. Es findet ein börsentäglicher Margin- ausgleich statt. Die Höhe des Haircuts ist dabei so gewählt, dass bei Ausfall eines Kontrahenten hierdurch innerhalb des Verwertungszeit- raums auftretende Wertschwankungen der Sicherheiten in der Regel abgedeckt sind. Auf Barsicherheiten wird kein Haircut vorgenommen. Unabhängig von der Qualität der gestellten Sicherheiten oder der gekauften Anlagegegenstände im Falle von Wiederanla- gen, ist der Fonds einem Verlustrisiko ausgesetzt, wenn der Preis der Sicherheiten stärker schwankt als bei der Festsetzung der Haircuts unterstellt wurde oder der Emittent oder die Gegenpartei der erhaltenen Sicherheiten zahlungsunfähig wird. Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen nur in der Währung des Guthabens auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten werden oder in Schuldverschreibungen angelegt werden, die eine hohe Qualität aufweisen, oder angelegt werden in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen. Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jederzeit gewährleistet ist.

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Arten der zulässigen Sicherheiten. Um das Kontrahentenrisiko zu reduzieren, dürfen bei Derivate-, Wert- papier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Sicherheiten akzeptiert werden, die den Kriterien der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Kreditwürdigkeit, Korrelation und den Risiken verbunden mit dem Management und der Verwertbarkeit der jeweiligen Sicher- heit, entsprechen. Insbesondere sollten die Sicherheiten folgenden Bedingungen genügen: ■ Die Sicherheiten, die nicht in Form von Bargeld vereinnahmt wer- den, sollten von hoher Qualität, hoher Liquidität und über einen re- gulierten Markt zu handeln sein, um sie schnell und zu einem Preis, der in der Nähe der letzten Bewertung liegt verkaufen zu können. ■ Die Sicherheiten sollten mindestens auf täglicher Basis bewertet werden. Anlagegegenstände von hoher Volatilität sollten ohne gän- gige, konservative Sicherheitszuschläge nicht akzeptiert werden. ■ Die Sicherheiten sollten von einer Gesellschaft emittiert sein, die unabhängig von der des Kontrahenten ist und es sollten keine Per- formanceabhängigkeiten bestehen. ■ Die Sicherheiten sollten hinreichend diversifiziert sein in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten. Die Auslastung gegenüber einem Emittenten sollte 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. ■ Die Sicherheiten sollten zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Kontrahenten voll verwertbar sein Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Derivategeschäften/ Wertpapier-Dar- lehensgeschäften / Darlehensgeschäften/ Pensionsgeschäften folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände als Sicherheiten: ■ Staatsanleihen aus OECD Ländern ■ Anleihen ◼ Barsicherheiten in Form von erstklassigen Emittenten Bankguthaben Umfang der Besicherung Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit adäquater Liquidität oder Notierung an einem regulierten Markt den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECDmarktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Im Übrigen müssen Derivate-, sofern diese Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Haupt-Index enthalten sind. ■ Kasse ■ Aktien Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert Umfang besichert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind die- se zu aggregieren. Übersteigt der Wert si- cherstellt, dass der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung die- ser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: ■ Bundesrepublik Deutschland Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geld- marktinstrumente darf dabei 30 % jeweiligen Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Fonds nicht über- schreitenüberschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichts- bestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 Prozent des Wertes des Fonds betra- gen. Sicherheitenbewertung und Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie) Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf die als Sicher- heiten angenommenen Vermögensgegenstände. Als Haircuts werden Abschläge auf den aktuellen Marktwert der Sicherheiten („Haircut“) bezeichnet. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die als Sicherheiten zulässig sind. Die „Haircut-Strategie“ der Gesellschaft enthält eine Beschreibung der Mindestvorgaben in Bezug auf die zulässigen Si- cherheiten sowie die Sicherheitenbewertung. Hierbei werden Merkmale wie die Bonität des Emittenten, die Laufzeit der zulässigen Anleihen, die Währung und die Preisvolatilität berücksichtigt. Insbesondere werden für Wertpapiersi- cherheiten Marktpreise herangezogen. Die gestellten Sicherheiten unterliegen einer zumindest börsentäglichen Be- wertung. Es findet ein börsentäglicher Marginausgleich statt. Die Höhe des Haircuts ist dabei so gewählt, dass bei Aus- fall eines Kontrahenten hierdurch innerhalb des Verwertungszeitraums auftretende Wertschwankungen der Sicher- heiten in der Regel abgedeckt sind. Auf Barsicherheiten wird kein Haircut vorgenommen. Unabhängig von der Qualität der gestellten Sicherheiten oder der gekauften Anlagegegenstände im Falle von Wiederanlagen, ist der Fonds einem Verlustrisiko ausgesetzt, wenn der Preis der Sicherheiten stärker schwankt als bei der Festsetzung der Haircuts un- terstellt wurde oder der Emittent oder die Gegenpartei der erhaltenen Sicherheiten zahlungsunfähig wird. Anlage von Barsicherheiten Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen nur in der Währung des Guthabens auf Sperrkonten bei der Ver- wahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten werden oder in Schuld- verschreibungen angelegt werden, die eine hohe Qualität aufweisen, oder angelegt werden in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen. Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jederzeit gewähr- leistet ist.

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Arten der zulässigen Sicherheiten. Um das Kontrahentenrisiko zu reduzieren, dürfen bei Derivate-, Wert- papier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Sicherheiten akzeptiert werden, die den Kriterien der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Kreditwürdigkeit, Korrelation und den Risiken verbunden mit dem Management und der Verwertbarkeit der jeweiligen Sicher- heit, entsprechen. Insbesondere sollten die Sicherheiten folgenden Bedingungen genügen: ■ Die Sicherheiten, die nicht in Form von Bargeld vereinnahmt wer- den, sollten von hoher Qualität, hoher Liquidität und über einen re- gulierten Markt zu handeln sein, um sie schnell und zu einem Preis, der in der Nähe der letzten Bewertung liegt verkaufen zu können. ■ Die Sicherheiten sollten mindestens auf täglicher Basis bewertet werden. Anlagegegenstände von hoher Volatilität sollten ohne gän- gige, konservative Sicherheitszuschläge nicht akzeptiert werden. ■ Die Sicherheiten sollten von einer Gesellschaft emittiert sein, die unabhängig von der des Kontrahenten ist und es sollten keine Per- formanceabhängigkeiten bestehen. ■ Die Sicherheiten sollten hinreichend diversifiziert sein in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten. Die Auslastung gegenüber einem Emittenten sollte 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. ■ Die Sicherheiten sollten zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Kontrahenten voll verwertbar sein Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Wertpapier-Dar- lehensgeschäften / Derivat- und Pensionsgeschäften folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände als Sicherheiten: ■ Staatsanleihen aus OECD Ländern ■ Anleihen ◼ Barsicherheiten in Form von erstklassigen Emittenten mit adäquater Liquidität oder Notierung an einem regulierten Markt eines Mitgliedsstaates Bankguthaben Umfang der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECD, sofern diese Besicherung Derivat- und Pensionsgeschäfte müssen in einem Haupt-Index enthalten sind. ■ Kasse ■ Aktien Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert Umfang besichert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind die- se zu aggregieren. Übersteigt der Wert sicherstellt, dass der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung die- ser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: ■ Bundesrepublik Deutschland Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geld- marktinstrumente darf dabei 30 % jeweiligen Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Fonds nicht über- schreitenüberschreitet. Ist der Ver- tragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Sicherheitenbewertung und Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie) Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf die als Sicher- heiten angenommenen Vermögensgegenstände. Als Haircuts werden Abschläge auf den aktuellen Marktwert der Si- cherheiten („Haircut“) bezeichnet. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die als Sicherheiten zulässig sind. Die „Haircut-Strategie“ der Gesellschaft enthält eine Beschreibung der Mindestvorgaben in Bezug auf die zulässigen Si- cherheiten sowie die Sicherheitenbewertung. Hierbei werden Merkmale wie die Bonität des Emittenten, die Laufzeit der zulässigen Anleihen, die Währung und die Preisvolatilität berücksichtigt. Insbesondere werden für Wertpapiersi- cherheiten Marktpreise herangezogen. Die gestellten Sicherheiten unterliegen einer zumindest börsentäglichen Be- wertung. Es findet ein börsentäglicher Marginausgleich statt. Die Höhe des Haircuts ist dabei so gewählt, dass bei Aus- fall eines Kontrahenten hierdurch innerhalb des Verwertungszeitraums auftretende Wertschwankungen der Sicher- heiten in der Regel abgedeckt sind. Auf Barsicherheiten wird kein Haircut vorgenommen. Unabhängig von der Qualität der gestellten Sicherheiten oder der gekauften Anlagegegenstände im Falle von Wiederanlagen, ist der Fonds einem Verlustrisiko ausgesetzt, wenn der Preis der Sicherheiten stärker schwankt als bei der Festsetzung der Haircuts un- terstellt wurde oder der Emittent oder die Gegenpartei der erhaltenen Sicherheiten zahlungsunfähig wird. Anlage von Barsicherheiten Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen nur in der Währung des Guthabens auf Sperrkonten bei der Ver- wahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten werden oder in Schuld- verschreibungen angelegt werden, die eine hohe Qualität aufweisen, oder angelegt werden in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen. Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jederzeit gewähr- leistet ist.

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Arten der zulässigen Sicherheiten. Um das Kontrahentenrisiko zu reduzieren, dürfen bei Derivate-, Wert- papier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Sicherheiten akzeptiert werden, die den Kriterien der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Kreditwürdigkeit, Korrelation und den Risiken verbunden mit dem Management und der Verwertbarkeit der jeweiligen Sicher- heit, entsprechen. Insbesondere sollten die Sicherheiten folgenden Bedingungen genügen: ■ Die Sicherheiten, die nicht in Form von Bargeld vereinnahmt wer- den, sollten von hoher Qualität, hoher Liquidität und über einen re- gulierten Markt zu handeln sein, um sie schnell und zu einem Preis, der in der Nähe der letzten Bewertung liegt verkaufen zu können. ■ Die Sicherheiten sollten mindestens auf täglicher Basis bewertet werden. Anlagegegenstände von hoher Volatilität sollten ohne gän- gige, konservative Sicherheitszuschläge nicht akzeptiert werden. ■ Die Sicherheiten sollten von einer Gesellschaft emittiert sein, die unabhängig von der des Kontrahenten ist und es sollten keine Per- formanceabhängigkeiten bestehen. ■ Die Sicherheiten sollten hinreichend diversifiziert sein in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten. Die Auslastung gegenüber einem Emittenten sollte 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. ■ Die Sicherheiten sollten zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Kontrahenten voll verwertbar sein Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Derivategeschäften/ Wertpapier-Dar- lehensgeschäften / Darlehensgeschäften/ Pensionsgeschäften folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände als Sicherheiten: ■ Staatsanleihen aus OECD Ländern ■ Anleihen ◼ Barsicherheiten in Form von erstklassigen Emittenten Bankguthaben Umfang der Besicherung Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit adäquater Liquidität oder Notierung an einem regulierten Markt den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert. Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECDmarktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Im Übrigen müssen Derivate-, sofern diese Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Haupt-Index enthalten sind. ■ Kasse ■ Aktien Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert Umfang besichert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind die- se zu aggregieren. Übersteigt der Wert si- cherstellt, dass der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung die- ser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: ■ Bundesrepublik Deutschland Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geld- marktinstrumente darf dabei 30 % jeweiligen Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Fonds nicht über- schreitenüberschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichts- bestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 Prozent des Wertes des Fonds betra- gen. Sicherheitenbewertung und Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie) Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf die als Sicher- heiten angenommenen Vermögensgegenstände. Als Haircuts werden Abschläge auf den aktuellen Marktwert der Si- cherheiten („Haircut“) bezeichnet. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die als Sicherheiten zulässig sind. Die „Haircut-Strategie“ der Gesellschaft enthält eine Beschreibung der Mindestvorgaben in Bezug auf die zulässigen Si- cherheiten sowie die Sicherheitenbewertung. Hierbei werden Merkmale wie die Bonität des Emittenten, die Laufzeit der zulässigen Anleihen, die Währung und die Preisvolatilität berücksichtigt. Insbesondere werden für Wertpapiersi- cherheiten Marktpreise herangezogen. Die gestellten Sicherheiten unterliegen einer zumindest börsentäglichen Be- wertung. Es findet ein börsentäglicher Marginausgleich statt. Die Höhe des Haircuts ist dabei so gewählt, dass bei Aus- fall eines Kontrahenten hierdurch innerhalb des Verwertungszeitraums auftretende Wertschwankungen der Sicher- heiten in der Regel abgedeckt sind. Auf Barsicherheiten wird kein Haircut vorgenommen. Unabhängig von der Qualität der gestellten Sicherheiten oder der gekauften Anlagegegenstände im Falle von Wiederanlagen, ist der Fonds einem Verlustrisiko ausgesetzt, wenn der Preis der Sicherheiten stärker schwankt als bei der Festsetzung der Haircuts un- terstellt wurde oder der Emittent oder die Gegenpartei der erhaltenen Sicherheiten zahlungsunfähig wird. Anlage von Barsicherheiten Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen nur in der Währung des Guthabens auf Sperrkonten bei der Ver- wahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten werden oder in Schuld- verschreibungen angelegt werden, die eine hohe Qualität aufweisen, oder angelegt werden in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen. Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jederzeit gewähr- leistet ist.

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