Aufbewahrung der Daten. Das Vermittlungsunternehmen erklärt die Daten der zu betreuenden Person und deren allfälligen Vertretung nicht länger aufzubewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.
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