Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. (1) Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Abkommens und Kapitel VII dieses Anhangs geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehöri- gen einer Vertragspartei das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt.
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Eine Person kann nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Regelung von vorübergehenden Aufenthal- ten und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat richtet sich nach den nationalen Gesetzgebungen.
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. 2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsan-
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. 1. Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Anhangs und Kapitel VII dieser Anlage geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt. Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglied- staates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.