Erworbene Ansprüche. Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Erworbene Ansprüche. Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen An- sprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften. (Art. 20 des Übereinkommens)
Erworbene Ansprüche. Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzel- nen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften. Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf- fungswesens Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.