Common use of Aufenthaltsregelung Clause in Contracts

Aufenthaltsregelung. (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeits- verhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung. (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. (5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über- schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungs- gemäss bestätigt wird. (7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.

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Samples: Freizügigkeitsabkommen, Abkommen

Aufenthaltsregelung. (1) Ein ArbeitnehmerEine Person, der Staatsangehöriger die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei ist (besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) Aufenthaltsstaat ausübt und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen istdort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltser- laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem sofern sie den zu- 38 In der zum Zeitpunkt der Erteilung Unterzeichnung dieses Abk. geltenden Fassung. ständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufent- halts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der Erlaubnissämtliche Risiken abdeckt39. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer beschränkt werdenDie Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreitenbeiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. (2) Ein ArbeitnehmerDie finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situa- tion und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsor- geleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der mit einem Arbeitgeber Sozialversicherung des Aufnahmestaates ein Arbeits- verhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauergezahlte Mindestrente übersteigen. (3) Die Personen, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hatweniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innehatten, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. (3) Für dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: a) den AusweisBestimmun- gen des Anhangs II, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) eine Einstellungserklärung zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Arbeitgebers oder eine ArbeitsbescheinigungAbsatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 anzusehen. (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des StaatesEine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der sie erteilt hat. (5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über- schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Aufenthaltserlaubnis. (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden istanderen Vertragspartei verfügt, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungs- gemäss bestätigt wird. (7) Die Erledigung er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Xxxx den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, so dass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Formalitäten Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindernunter diesen Artikel fallenden Studierenden.

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Samples: Abkommen

Aufenthaltsregelung. (1) . Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. (2) . Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeits- verhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine AufenthaltserlaubnisAufenthaltserlaub- nis. (3) . Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien Mitgliedstaaten vom Arbeitnehmer Ar- beitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung. (4) . Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. (5) . Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über- schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. (6) . Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungs- gemäss bestätigt wird. (7) . Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Aufenthaltsregelung. (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeits- verhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung. (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. (5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht über- schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungs- gemäss bestätigt wird. (7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.unfreiwillig

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Samples: Abkommen