Common use of Aufenthaltsregelung Clause in Contracts

Aufenthaltsregelung. (1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nie- derlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltser- laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.

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Aufenthaltsregelung. (1) Ein Staatsangehöriger Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nie- derlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt)Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltser- laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er sie den zuständigen zu- ständigen nationalen Behörden nachweistden Nachweis dafür erbringt, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sie für sich niederlassen will.selbst und ihre Familienangehörigen über

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Aufenthaltsregelung. (1) . Ein Staatsangehöriger einer Vertragsparteieines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer eines anderen Vertragspartei nie- derlassen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden «SelbstständigerSelbständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltser- laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.

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