Common use of Aufenthaltsregelung Clause in Contracts

Aufenthaltsregelung. (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

Appears in 3 contracts

Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, www.bdm.bs.ch

Aufenthaltsregelung. (1) . Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits- dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

Appears in 1 contract

Samples: fedlex.data.admin.ch