Common use of Aufenthaltsregelung Clause in Contracts

Aufenthaltsregelung. (1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nie- derlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltser- laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien vom Selbstständigen nur folgende Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis. (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. (5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeits- unfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.

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Samples: Freizügigkeitsabkommen, Abkommen, Abkommen

Aufenthaltsregelung. (1) . Ein Staatsangehöriger einer Vertragsparteieines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer eines anderen Vertragspartei nie- derlassen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden «SelbstständigerSelbständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltser- laubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. (2) . Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige Selbständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. (3) . Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien Mitgliedstaaten vom Selbstständigen Selbständigen nur folgende Unterlagen verlangen: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis. (4) . Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. (5) . Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreitenüber- schreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. (6) . Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeits- unfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)