Common use of Aufgaben des Reisevermittlers Clause in Contracts

Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3.). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3. Der Reisevermittler stellt die vom Reisenden an- gefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen für das Bestimmungsland / den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Kriterien orientieren. 2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung erforderlich sind. - Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemei- nen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über De- visen- und Zollvorschriften. Als bekannt wird voraus- gesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Forma- litäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.7. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine recht- lich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter bestätigt wurde.

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Aufgaben des Reisevermittlers. 2.11.4. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.21.5. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).) 1.6. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und auf Grundlage der vom Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen. 2.41.7. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - : 1.7.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 1.7.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). - Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 1.7.3. Ob die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.7.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter Reisevermittler über De- visen- Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der 1.8.Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.71.9. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungBestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurdewurden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reisevermittler

Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden Der Reisevermittler erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeausgehend von dessen Angaben, darauf aufbauend einen oder mehrere unverbindliche Reisevorschläge. Diese sind unverbindlichIst dies nicht möglich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge erstellt werden, so weist wird der Reisevermittler den Reisenden darauf hinauf diesen Umstand hinweisen. Die Reisevorschläge ba- sieren werden einerseits auf den Angaben des Reisendender Reisenden basieren, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - – auch Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), bzw. der Auswahl von Reiseveranstaltern oder Leistungsträgern die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters oder des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip Bestpreisprinzip, und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der ihm vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein entsprechendes Reiseanbot. Dieses Reiseanbot gemäß den hat die Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sindPRG zu enthalten. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustandeReisendem zustande kommt, wenn das Reiseanbot bedarf es der Annahme des Reiseanbots durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl Vgl. 1.3.). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3. Der Reisevermittler stellt hat den Reisenden nach seinen jeweiligen Bedürfnissen zu beraten und zu informieren. Der Reisevermittler hat die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme Bedachtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dardarzustellen. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/ den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. 2.4. Der Reisevermittler informiert hat den Reisenden ge- mäß § 4 PRGReisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - , zu informieren: 2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenvorgesehenen Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung erforderlich sind. - Ob Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.3. Ob, die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig geeignet ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist. - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen sowie zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes auf der Reiseveranstalter über De- visen- Webseite des Bundesministeriums für europäische und Zollvorschrifteninternationale Angelegenheiten (Außenministerium) beim Service für länderspezifische Reiseinformationen - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist auch für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der ReisendeReisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen zu informieren, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.72.5.1. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungBestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den konkreten Reiseveranstalter und Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurdewurden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend Der Reisevermittler erstellt für den Reisenden, ausgehend von dessen Angaben, darauf aufbauende unverbindliche Reisevorschläge. Ist dies nicht möglich, wird der Reisevermittler den Reisenden auf diesen Umstand hinweisen. Die Reisevorschläge werden einerseits auf den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren auf den Angaben des Reisendenbasieren, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - auch Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), bzw. der Auswahl von Reiseveranstaltern oder Leistungsträgern die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters oder des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip Bestpreisprinzip, und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der ihm vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein entsprechendes Reiseanbot. Dieses Reiseanbot gemäß den hat die Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sindPRG zu enthalten. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustandeReisendem zustande kommt, wenn das Reiseanbot bedarf es der Annahme des Reiseanbots durch den Reisenden angenommen wird (=(= Vertragserklärung des Reisenden, vgl Vgl 1.3.). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3. Der Reisevermittler stellt hat den Reisenden nach seinen jeweiligen Bedürfnissen zu beraten und zu informieren. Der Reisevermittler hat die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme Bedachtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dardarzustellen. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. TopographieTopografie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen. 2.4. Der Reisevermittler informiert hat den Reisenden ge- mäß § 4 PRGReisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - , zu informieren: 2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenvorgesehenen Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung erforderlich sind. - Ob Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.3. Ob, die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig geeignet ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist. - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über De- visen- Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und ZollvorschriftenVisumserfordernissen sowie zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter Länder A bis Z – BMEIA, Außenministerium Österreich - bzw. von EU- Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist auch für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der ReisendeReisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen. Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und Gesundheitsvorschriften ist jeder Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung der Reise geändert werden. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen zu informieren, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.72.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungBestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den konkreten Reiseveranstalter und Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurdewurden.

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Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend Der Reisevermittler erstellt für den Reisenden ausgehend von dessen Angaben, darauf aufbauende unverbindliche Reisevorschläge. Ist dies nicht möglich, wird der Reisevermittler den Reisenden auf diesen Umstand hinweisen. Die Reisevorschläge werden einerseits auf den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren auf den Angaben des Reisendenbasieren, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - auch Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), bzw. der Auswahl von Reiseveranstaltern oder Leistungsträgern die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters oder des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip Bestpreisprinzip, und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der ihm vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den entsprechendes Reiseanbot. Diese Remisangebot hat die Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sindPRG zu enthalten. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustandeReisendem zustande kommt, wenn das Reiseanbot durch bedarf es der Annahme des ReReiseangebotsurch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl Vgl 1.3.). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3. Der Reisevermittler stellt hat den Reisenden nach seinen jeweiligen Bedürfnissen zu beraten und zu informieren. Der Reisevermittler hat die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme Bedachtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dardarzustellen. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen. 2.4. Der Reisevermittler informiert hat den Reisenden ge- mäß § 4 PRGReisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - , zu informieren: 2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenvorgesehenen Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung erforderlich sind. - Ob Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.3. Ob, die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig geeignet ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist. - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über De- visen- Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und ZollvorschriftenVisumserfordernissen sowie zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist auch für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der ReisendeReisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen zu informieren, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § §15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.72.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungBestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den konkreten Reiseveranstalter und Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurdewurden.

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Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. 2.1 Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben An- gaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. 2.2 Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschlä- ge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter Rei- severanstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den LeistungsträgerLeistungsträger nicht. Zwischenverkauf, Preis- und Flugzeitenänderungen vorbehalten. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er 2.3 Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3mittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen verbunde- nen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Desti- nation) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durch- führung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisen- de bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbeson- dere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen. 2.4. 2.4 Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - : 2.4.1 Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - . 2.4.2 Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Ba- deurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). - Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.3 Ob die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschal- reise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.4.4 Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter Reisevermittler über De- visen- Devisen- und Zollvorschriften. Als bekannt wird voraus- gesetztDarüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich istzu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. Der Reisende ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Forma- litäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlichvon EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertre- tungsbehörden - eingeholt werden. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. 2.5 Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreisever- ordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen verbunde- nen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.7. 2.6 Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich unver- bindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschal- reisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungBestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. . 2.7 Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leis- tungsträger bestätigt wurdewurden. 2.8 Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abge- laufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst ver- antwortlich ist. Der Reisende ist auch für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht der Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen. Der Reisevermittler übernimmt keine Haftung für die nicht rechtzeitige Erteilung des Visums. Bei Zwischenlandungen müssen vom Rei- senden zusätzlich die Visabestimmungen der jeweiligen Länder eingehalten werden. 2.8.1 Für Dienstpässe, Diplomatenpässe, Fremdenpässe oder Andere gelten gesonderte Einreisebestimmungen. 2.8.2 Einige Fluglinien verlangen unabhängig von den Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes noch bei Rück- reise einen gültigen Reisepass!

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Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd iSd. § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. 2.3. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustande, wenn Wenn das Reiseanbot Reiseangebot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl vgl. 1.3).) 2.4. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und auf Grundlage der vom Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen. 2.42.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - : 2.5.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). - Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.3. Ob die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.5.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter Reisevermittler über De- visen- Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/ reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.7. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungverbindliche Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurdewurden.

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Samples: Reisebedingungen

Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3.)) und vom Reiseveranstalter bzw. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen Leistungsträger schriftlich bestätigt wird. 2.3. Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. 2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - Über 2.4.1.Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Über 2.4.2.Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sindsind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. - Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemei- nen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)erforderlich, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRGnicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). - Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über De- visen- und Zollvorschriften. Als bekannt wird voraus- gesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Forma- litäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.7. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine recht- lich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter bestätigt wurde.

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Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3.). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3. Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen landesübliche Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. 2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - : 2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. 2.4.2. - Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). 2.4.3. - Ob die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter Reisevermittler über De- visen- Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.72.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungBestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurdewurden.

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Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd iSd. § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. 2.3. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustande, wenn das Reiseanbot Reiseangebot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl vgl. 1.3).) 2.4. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und auf Grundlage der vom Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen. 2.42.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - : 2.5.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). - Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.3. Ob die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.5.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter Reisevermittler über De- visen- Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU- Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.7. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungverbindliche Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurdewurden.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd iSd. § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sindReisevermittler 2.3. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem kommt zustande, wenn Wenn das Reiseanbot Reiseangebot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl vgl. 1.3).) 2.4. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und auf Grundlage der vom Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen. 2.42.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß § 4 PRGgemäß §4PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung an Vertragserklärungan einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: - : 2.5.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). - Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.5.3. Ob die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.5.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter Reisevermittler über De- visen- Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx- aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenReiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist. 2.7. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungverbindliche Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine recht- lich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter bestätigt wurde.

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Samples: General Terms and Conditions

Aufgaben des Reisevermittlers. 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reise- vorschlägeReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt han- delt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Xxxxxx aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevor- schläge Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge ba- sieren basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb un- richtige und / unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels man- gels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispiels- weise beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/ Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip Bestpreisprin- zip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden. 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevor- schlägeReisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler Reisever- mittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen Rei- seleistungen zwischen Leistungsträger und Reisen- dem Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung Vertrags- erklärung des Reisenden, vgl 1.3.). Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reisever- anstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Rei- senden angenommen wird. 2.3. Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die vom dem Reisenden an- gefragte nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reise- leistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsgebietes Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Xxxxx, Xxxxx und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten gesonder- ten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchfüh- rung Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Rei- sende Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet entschei- det, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbe- sondere insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweili- gen jeweiligen für das Bestimmungsland / Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards / Standards/Kriterien orientieren. 2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden ge- mäß gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklä- rung Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden gebun- den ist: - : 2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Stan- dardinformationsblatt Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. - Darüber hinaus kann das Standar- dinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informatio- nenInformationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalrei- se vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungs- erbringung Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). - Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden. 2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vereinbarende vermittelnde Pauschalreise im Allgemei- nen Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität ge- eignet ist (vgl 1.6.)geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). - Eine Person mit eingeschränkter Mobi- lität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Be- standteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Ab- wicklung Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende betref- fende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter Reisevermittler über De- visen- Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird voraus- gesetztvorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende Rei- sende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Forma- litäten Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit er- klärt erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmenüberneh- men, selbst verantwortlich. 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der aus- führenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht bzw. über jene Fluggesell- schaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der aus- führenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert. 2.6. Der Reisevermittler informiert hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reise- leistungenRei- seleistungen zu informieren, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugute kommtPauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechen- de ent- sprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleis- tungen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter Standar- dinformationsblätter abgedeckt ist. 2.72.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Xxxxxxxxxxxxxx Kundenwünschen (z.B. Meerblick), ) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch Rechts- anspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestäti- gungBestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reisever- anstalter stellt lediglich Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage Verwendungs- zusage dar, diese die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist sind keine recht- lich rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reise- veranstalter bestätigt wurdeReiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestä- tigt wurden.

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Samples: Reisevermittlungsvertrag