Aufgliederung von Erlösen Musterklauseln

Aufgliederung von Erlösen. Nachstehend ist die Aufschlüsselung der Umsatzerlöse des Konzerns aus Verträgen mit Kunden aufge- führt: (in Tausend) 2020 2019 2018 Forschungs- und Entwicklungsumsätze aus Kollabo- rationen Pfizer Inc. Genentech Inc. Shanghai Fosun Pharmaceutical (Group) Co., Ltd Sonstige Kommerzielle Umsätze COVID-19 Impfstoffumsätze Verkäufe an Kollaborationspartner* Direkte Produktverkäufe an BioNTech Kunden Anteil am Bruttogewinn des Kollaborationspartners Sonstige Umsätze €000.000 €00.000 €101.837 *Stellt Verkäufe von Produkten an den Kollaborationspartner dar, die von BioNTech produziert wurden. Im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 erhöhten sich die Erlöse aus Verträgen mit Kunden hauptsäch- lich dadurch, dass erstmals die Erlöse aus zwei neuen Kollaborationsvereinbarungen erfasst wurden, die BioN- Tech im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 für die Entwicklung eines COVID-19-Impfstoffs abgeschlossen hat, und die schließlich zur Erfassung von kommerziellen COVID-19 Impfstoffumsätzen geführt haben. Im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 erzielte BioNTech mit zwei Kunden, Pfizer (€371,5 Mio.) und Genentech (€49,2 Mio.), jeweils mehr als 10% der Gesamtumsätze. Im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 wurde mit einem Kunden, Genentech (€64.0 Mio.), mehr als 10% der Gesamtumsätze erzielt. Im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 erzielte BioNTech mit zwei Kunden, Genentech (€49,5 Mio.) und Sanofi (€41,7 Mio.), jeweils mehr als 10% der Gesamtumsätze. Die geografische Region, in der die Umsatzerlöse realisiert wurden, war hauptsächlich Deutschland (auch das Land des BioNTech Firmensitzes) und richtet sich nach dem Standort, an dem die Rechnungen gestellt wird.
Aufgliederung von Erlösen. Nachstehend ist die Aufschlüsselung der Umsatzerlöse des Konzerns aus Verträgen mit Kunden aufgeführt: (in Millionen) 2021 2020 2019 Forschungs- und Entwicklungsumsätze aus Kollaborationen Genentech Inc. Pfizer Inc. Shanghai Fosun Pharmaceutical (Group) Co., Ltd Sonstige Kommerzielle Umsätze COVID-19-Impfstoffumsätze Verkäufe an Kollaborationspartner(1) Direkte Produktverkäufe an Kunden Anteil am Bruttogewinn der Kollaborationspartner und umsatzabhängige Meilensteine Sonstige Umsätze 102,7 € 178,8 € 84,4 € (1) Stellt Verkäufe von Produkten an die Kollaborationspartner dar, die von uns produziert wurden. Seit Dezember 2020 hat unser COVID-19-Impfstoff in mehr als 100 Ländern und Regionen weltweit die vollum- fängliche Zulassung, die bedingte Marktzulassung, die Zulassung zur Notfallverwendung oder die vorläufige Zulassung erhalten, sodass wir erstmals Umsatzerlöse aus dem kommerziellen Verkauf pharmazeutischer Produkte erfassen konnten. Dadurch sind wir im Geschäftsjahr 2021 dazu übergegangen, Umsatzerlöse aus dem kommerziellen Verkauf zu erzielen und nicht mehr vorrangig aus Forschung und Entwicklung. Im Geschäftsjahr 2021 erzielte der Konzern mit der Pfizer Inc. („Pfizer“) (15.500,0 Mio. €) und dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit (1.945,6 Mio. €) jeweils mehr als 10% der Gesamtumsätze. Im Geschäftsjahr 2020 erzielte der Konzern mit Pfizer (371,5 Mio. €) und der Genentech Inc. („Genentech“) (49,2 Mio. €) jeweils mehr als 10% der Gesamtumsätze. Im Geschäftsjahr 2019 erzielte der Konzern mit Genentech (64,0 Mio. €) und Pfizer (14,3 Mio. €) mehr als 10% der Gesamtumsätze. Im Geschäftsjahr 2021, realisierten wir, aufgegliedert nach den geografischen Regionen, in denen unsere Kunden und Kollaborationspartner ansässig sind, Umsatzerlöse hauptsächlich in den Vereinigten Staaten (14.636,5 Mio. €) und in Deutschland (2.241,9 Mio. €). Im Geschäftsjahr 2020 waren unsere hauptsächlichen geographischen Regionen die Vereinigten Staaten (381,9 Mio. €), Belgien (56,2 Mio. €) und Deutschland (31,7 Mio. €). Im Geschäftsjahr 2019 waren unsere hauptsächlichen geographischen Regionen die Vereinigten Staaten (87,6 Mio. €) und Deutschland (11,7 Mio. €).

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.