Auflösung des Lehrvertrags Musterklauseln

Auflösung des Lehrvertrags. 1 Für die Aufhebung des Lehrvertrags ist Art. 346 OR massgebend. 2 Ziff. 2.34 (Sozialplan) ist für die Lernenden nicht anwendbar. Die Arbeitgebe- rin sucht für Lernende, deren Lehrvertrag bei der Schweizerischen Post AG aus wirtschaftlichen Gründen nicht weitergeführt werden kann, eine Anschluss- lösung 6 Anhang 2: Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage‌ Stand 1.1.2021, Änderungen der massgebenden kantonalen und/oder eidgenössischen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Neujahrstag Berchtoldstag Karfreitag Ostermontag Auffahrt Tag der Arbeit Pfingstmontag Bundesfeiertag Weihnachtstag Stephanstag Allerheiligen Bettagsmontag Fronleichnam Genfer Bettag Heilige drei Könige Jahrestag Ausrufung Re. NE Josephstag Xxxxx Empfängis Maria Himmelfahrt Näfelser Fahrt Wiederherstellung Rep. GE Total den Sonntagen Kanton Aargau Bezirke Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg, Zofingen, Baden (nur Gemeinde Bergdietikon) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Bezirk Baden (ohne Bergdietikon) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Bezirk Rheinfelden Gemeinde Kaiseraugst 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Gemeinde Magden 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Gemeinde Möhlin 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Gemeinde Olsberg 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Gemeinde Rheinfelden 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Gemeinde Wallbach 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Gemeinde Zeiningen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Gemeinde Zuzgen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Appenzell AR 1 1 1 1 1 1 1 1 8 Kanton Appenzell AI 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Anhang 2: Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage Neujahrstag Berchtoldstag Karfreitag Ostermontag Auffahrt Tag der Arbeit Pfingstmontag Bundesfeiertag Weihnachtstag Stephanstag Allerheiligen Bettagsmontag Fronleichnam Genfer Bettag Heilige drei Könige Jahrestag Ausrufung Re. NE Josephstag Xxxxx Empfängis Maria Himmelfahrt Näfelser Fahrt Wiederherstellung Rep. GE Total den Sonntagen Kanton Bern 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Basel Stadt 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Basel Land 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Genf 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Graubünden 1 1 1 1 1 1 1 1 8 Kanton Xxxxxxxxx (xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx) 0 1 1 2 1 1 1 1 1 8,5 Kanton Solothurn (nur Bezirk Bucheggberg) 1 1 1 2 1 1 5,5 Kanton Schaffhausen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton St. Gallen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Thurgau 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Wallis 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 Kanton Zürich 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 1 = den Sonntagen gleichgestellter Feiertag 2 = den Sonntagen gleichgestellter halber Feiertag 7 Anhang 3: Lohn‌‌‌‌ 7.1 Mindestlohn und Umrechnung Jahreslohn in Stundenlohn 1 Der jährliche Mindestlohn in der Lohnregion D beträgt 52 503 Franken brutto. Der...
Auflösung des Lehrvertrags. 1Für die Aufhebung des Lehrvertrags ist Art. 346 OR massgebend. 2Ziff. 2.32 (Sozialplan) ist für die Lernenden nicht anwendbar. Die Arbeit- geberin sucht für Lernende, deren Lehrvertrag bei der Post CH AG aus wirtschaftlichen Gründen nicht weitergeführt werden kann, eine Anschlusslösung.

Related to Auflösung des Lehrvertrags

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.