Sozialplan. Der zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Sozialplan ist integrierender Bestandteil dieses GAV.
Sozialplan. Die Banken müssen die Folgen solcher Massnahmen mit den Angestellten und den Sozialpartnern besprechen. Es müssen substanzielle innerbetriebliche Verhandlungen über den Sozialplan mit der Angestelltenvertretung geführt werden. Wo keine solche besteht, werden die Sozialpartner beigezogen. Das gleiche gilt, wenn die Angestellten selbst den sofortigen Beizug der Sozialpartner wünschen. Der Abschluss eines Sozialplans soll angestrebt werden. Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) Bei einschneidenden betrieblichen Umstellungen, welche einen Stellen abbau zur Folge haben, insbesondere bei Fusionen, verpflichten sich die Unternehmensleitungen, Gespräche mit den Sozialpartnern zur vorüber gehenden Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Vermeidung von menschlichen und wirtschaftlichen Härten zu führen.
Sozialplan. 1 Der Betrieb ist gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszu- arbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll.
2 Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeit- nehmenden zu führen. Die Verhandlungsparteien des Baukadervertrages können auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beigezogen werden.
Sozialplan. Müssen aus nicht in der Person des Mitarbeitenden liegenden An- lasses Massenentlassungen oder Kündigungen in grösserer Anzahl (50 Mitarbeitende) bzw. Versetzungen an andere Betriebsorte aus- gesprochen oder in grösserer Anzahl in Aussicht genommen werden, so sind mit syndicom frühzeitig Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplanes zur Verminderung und Vermeidung von nachteili- gen Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden aufzunehmen. Nicht betroffen von dieser Bestimmung sind Mitarbeitende, die für ein konkretes Projekt befristet eingestellt werden und deren Arbeitsverhältnis mit dem Ende des Projekts ausläuft.
Sozialplan. Müssen aus nicht in der Person der Mitarbeitenden liegendem Anlass Massen- entlassungen oder Kündigungen in grösserer Anzahl bzw. Versetzungen an andere Betriebsorte in grösserer Anzahl in Aussicht genommen werden, so sind mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften frühzeitig Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans zur Vermeidung und Verminderung von nach- teiligen Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden aufzunehmen. Swisscom verpflichtet sich, bei Massenentlassungen oder Kündigungen in grös- serer Anzahl pro betroffene/n Mitarbeitende/n einen Mindestbetrag von 60% des jährlichen Mindestlohns zur Finanzierung der Sozialplan-Massnahmen zur Verfügung zu stellen. Ein individueller Anspruch kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Der Sozialplan regelt den Verwendungszweck dieser Geldmittel (beispielsweise Stellenvermittlung, Umschulung, Abgangsentschädigungen) sowie die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der paritätisch besetzten Organe, die über die Verwendung der Geldmittel und die Durchführung des Sozialplans beschliessen.
Sozialplan. Der zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Sozialplan ist integrierender Bestandteil dieses GAV.
3 Schuldrechtliche Bestimmungen
3.1 Geltung des Dach-GAV
Sozialplan. 68.1 Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitar- beitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien verein- barter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.
68.2 Das vorrangige Ziel des Sozialplanes besteht darin, den betroffenen Mitarbei- tenden unter anderem durch ein aktives Mobilitätsmanagement eine neue be- rufliche Perspektive zu verschaffen und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten und ihre Arbeitsmarktfähigkeit durch geeignete Massnahmen und Angebote zu erhalten und zu fördern. Das Mobilitätsmanagement wird durch finanzielle Leistungen, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter orientieren, unterstützt und ergänzt.
68.3 Der Sozialplan wird zwischen der Personaldelegation und den an diesem Ver- trag beteiligten Arbeitnehmerverbänden einerseits, der Unternehmensleitung des Unternehmens andererseits vereinbart.
Sozialplan. 1Kommt es bei der PostLogistics AG zu Massenentlassungen gemäss Artikel 335d OR (die 30-Tage-Frist nach Absatz 1 wird nicht angewendet, alle Kündigungen pro Ereignis werden zusammengezählt), sind frühzeitige Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans zur Vermeidung und Verminderung von nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Mitar- beitenden aufzunehmen. Der Sozialplan regelt die von der PostLogistics AG zur Verfügung zu stellenden Mittel und den Verwendungszweck dieser Mittel (z. B. Stellenvermittlung, Umschulung, Abgangsentschädigungen). Es werden paritätisch besetzte Organe gebildet, die über die Verwendung der Mittel und die Durchführung des Sozialplans beschliessen. 2Die PostLogistics AG verpflichtet sich, die Betriebskommission (BeKo) PostLogistics AG auch bei sonstigen betriebsorganisatorischen Massnah- men, die nicht zu einer Massenentlassung nach vorstehender Definition, aber zu Änderungen im Arbeitsverhältnis für eine grössere Anzahl von Mitarbeitenden führen, rechtzeitig zu informieren und mit ihnen die Mass- nahmen zur Vermeidung und Verminderung von nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden zu erörtern (Mitwirkungsgrad 2). In den übrigen Fällen wird eine allfällige Personalkommission (PeKo) einbe- zogen.
Sozialplan. 1 Gleichzeitig mit der offiziellen Bekanntgabe des Schliessungsent- scheides ist mit dem SPKF, den Sozialpartner und der ANV über ei- nen von dem Betrieb aufgestellten Entwurf für einen Sozialplan zu verhandeln. Der Sozialplan regelt die Massnahmen, mit denen die Folgen der Betriebsschliessung bzw. der Entlassungen für die be- troffenen Mitarbeitenden gemildert werden sollen. Er hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Gesetzliche und vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen: • Kündigungsfristen • Lohnfortzahlungspflicht, inkl. Nebenleistungen, die Lohnbestand- teil sind • Leistungen der betrieblichen Personalvorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge bzw. Art. 331a bis c OR) ENTWURF • Abgangsentschädigungen soweit durch Freizügigkeitsleistungen nicht abgegolten (Art. 339b bis d OR)
b) Freiwillige Leistungen und Massnahmen des Betriebes, wie: • Angebot anderer Arbeitsplätze in der eigenen Unternehmung bei teilweiser Betriebsschliessung • innerbetriebliche Umschulung • Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche und Koordination der Stellenvermittlung mit den zuständigen Amtsstellen • Verlängerung oder, auf Wunsch des Mitarbeitenden, Verkürzung der Fristen der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung • 13. Monatslohn • Ferien • Umzugsentschädigung • Reiseentschädigung für ausländische Mitarbeitende, die endgültig in ihre Heimat zurückkehren • Durchhalteprämien für Mitarbeitende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Kündigungstermin bzw. darüber hin- aus verpflichten • zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen; hierfür ist eine Paritätische Kommission vorzusehen, die aus je zwei Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter besteht. Als Stellvertretung der Arbeit- nehmer können auf Wunsch der Arbeitnehmer zwei Personen des Sozialpartners teilnehmen. • Regelung der Mietverhältnisse bei Betriebswohnungen • vorzeitige Pensionierung ENTWURF • allfällige Leistungen aus freien Mitteln der Personalvorsorgeein- richtungen oder besonderer Fonds
2 Die Mitarbeitenden sind von der Betriebsleitung ferner über die Möglichkeit des Abschlusses einer Unfallabredeversicherung sowie über die gesetzlichen Regelungen betreffend Krankenlohn und Er- werbsersatzordnung zu informieren.
Sozialplan. In Härtefällen und bei Massenentlassung ist von der Musikschule ein Sozial- plan auszuarbeiten. neue Bestimmung