Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung. 7.1 Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden. 7.2 Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters. 7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
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Samples: Lagervertrag, Allgemeine Lagerbedingungen, Lagervertrag
Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung. 7.1 Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit unbestrittenenunbe- strittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers Einla- gerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
7.2 Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters.
7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners Unter- zeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
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Samples: Allgemeine Lagerbedingungen, Lagerbedingungen
Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung. 7.1 7.1. Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit entscheidungsreifen, unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
7.2 7.2. Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters.
7.3 7.3. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
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Samples: Allgemeine Lagerbedingungen (Alb)
Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung. 7.1 Gegenüber Ansprüchen dem Anspruch des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen auf Zahlung des Lagerentgeltes kann nur mit unbestrittenen, unbe- strittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten der Rechte aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitge- teilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lager- halter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagerhalters.
7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den Lagervertrages mit Lagerver- zeichnis zur Verfügung über das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegtberech- tigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen