Aufsichtsrechtliche Massnahmen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, zum Zwecke
Appears in 6 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch