Aufsichtsrechtliche Massnahmen. 1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, zum Zwecke (a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Perso- nen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder (b) der Wahrung von Sicherheit, Stabilität, Integrität und finanzieller Verant- wortlichkeit von Finanzdienstleistungserbringern; oder (c) des Schutzes von Integrität und Stabilität des Finanzsystems. 2. Diese Massnahmen sollen den Finanzdienstleistungsverkehr nicht stärker hem- men als für die Erreichung des regulatorischen Zieles erforderlich, und sie dürfen keine Diskriminierung der Erbringer einer anderen Vertragspartei im Vergleich zu den eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringern bewirken. 3. Dieser Abschnitt zwingt keine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und die Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz staatlicher Stellen befinden.
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