Aufsichtspflicht. Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.
Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in den Räumlichkeiten der Freizeitbetreuung und endet mit Entlassen des Kindes. Die Aufsichtspflicht trifft das Betreuungspersonal auch außerhalb der für die Freizeitbetreuung gewidmeten Räume, sofern die Kinder in der Obhut unseres Personals stehen (z.B. Ausflug).
Aufsichtspflicht. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kin dern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versiche rungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ ger) nicht leistungspflichtig ist. Das bedeutet: – Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren; – Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf ei nen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreuende Person befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut; – Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko oder Krankenversicherer des Geschä digten, Haftpflichtversicherer eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leis tung verpflichtet. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 00.000.000 €.
Aufsichtspflicht. 5.1 Die Aufsichtspflicht über die Kinder obliegt während des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung den pädagogischen Fachkräften und anderen beauftrag- ten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung. Sie haften bei Verletzung ih- rer Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogische Fachkraft der Einrichtung und endet mit der Über- gabe des Kindes an die Eltern oder an eine andere, von den Eltern bestimmte, Be- treuungsperson. Bei Kindern, die alleine die Einrichtung verlassen sollen, ist das Abmelden des Kindes bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft der Zeitpunkt des Überganges der Auf- sichtspflicht auf die Sorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung endet jedoch spätestens nach dem Ende der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung bzw. mit Übergabe des Kindes in eine Inobhutnahmeeinrichtung. Während Familienveranstaltungen obliegt die Aufsichtspflicht über die Kinder den be- gleitenden Personen. Bei allen anderen Aktivitäten außerhalb und innerhalb des Grundstückes der Einrichtung sind die pädagogischen Fachkräfte und andere beauf- tragte Mitarbeiter des Trägers der Kindertageseinrichtung aufsichtspflichtig. Bei Therapien und/oder in Arbeitsgemeinschaften obliegt die Aufsichtspflicht in dieser Zeit den jeweiligen Therapeuten oder AG-Leitern. Die Aufsichtspflicht in diesem Fall beginnt mit dem Abholen des Kindes bei der pädagogischen Fachkraft des DRK „Kin- derlandes Sonnenschein“ und endet mit der Übergabe des Kindes bei der pädagogi- schen Fachkraft.
5.2 Die Aufsichtspflicht über die Kinder außerhalb der Kindertageseinrichtung, d.h. insbe- sondere auch für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung und zurück, obliegt den Eltern/Sorgeberechtigten.
5.3 Die Eltern/Sorgeberechtigten verpflichten sich, pünktlich zur vereinbarten Betreu- ungszeit, spätestens aber mit Beendigung er Öffnungszeiten das Kind abzuholen bzw. für die Abholung Sorge zu tragen.
5.4 Wird das Kind nach Beendigung der Öffnungszeiten nicht abgeholt, wird es der öf- fentlichen Obhut (insbesondere dem Jugendamt oder der Polizei) übergeben.
5.5 Die Herausgabe von Kindern erfolgt an die Eltern/Sorgeberechtigten bzw. an schrift- lich festgelegte Personen mit Tages- oder Dauervollmacht
Aufsichtspflicht. Versichert sind Schäden, für die Sie wegen einer Verletzung Ihrer Auf- sichtspflicht (z. B. über Ihre Kinder) verantwortlich gemacht werden.
Aufsichtspflicht. 1. Die Aufsichtspflicht für Kinder in KBB beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Einrichtung. Sie endet mit der Übergabe des Kindes durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an die Obsorgeberechtigte bzw. den Obsorgeberechtigten oder an eine zur Abholung berechtigte Person (siehe hierzu Punkt IX). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der KBB gewidmeten Liegenschaften (bei Ausflügen, Spaziergängen etc.), solange die Kinder in der Obhut einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters stehen. Die Aufsichtspflicht für ein Kind ist jedoch nicht gegeben, wenn es sich in Begleitung der/des Obsorgeberechtigte/n oder sonstiger Abholberechtigter befindet.
2. Der/die für das Kind Obsorgeberechtigte ist dazu verpflichtet, das Kind zu einer bestimmten Zeit, spätestens zur Schließzeit, abzuholen. Wird das Kind nicht rechtzeitig abgeholt, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dies entbindet die Einrichtung jedoch nicht von der Aufsichtspflicht. In erster Linie wird versucht, die Obsorgeberechtigten des Kindes (telefonisch) zu kontaktieren. Alternativ sind andere abholberechtigte Personen zu verständigen. Sofern trotz intensiver Bemühungen die Übergabe des Kindes an keine berechtigte Person möglich ist, ist es geboten, das Kind durch die Exekutive in einer Einrichtung (akkordiert mit der Kinder- und Jugendhilfe) vorübergehend unterzubringen.
3. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte- bzw. Sammelstellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. Unter dreijährige Kinder dürfen auf diese Weise nicht transportiert werden.
Aufsichtspflicht. Durch den Betreuungsvertrag übertragen die Eltern die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht für einen Teil des Tages auf den Xxxxxx der Kindertageseinrichtung. Dieser delegiert seine Aufsichtspflicht auf das päda- gogische Personal. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die päda- gogischen Fachkräfte, sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder eine von ihnen bevollmäch- tigte Person oder – bei alleingehenden Kindern – mit der Entlassung des Kindes aus der Kindertageseinrich- tung. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg, zur und von der Kindertageseinrichtung obliegt allein den Eltern. Der Xxxxxx und sein Personal haben grundsätzlich ihre Pflichten erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kindertageseinrichtung entlassen. Bei alleingehenden Kindern sollen Eltern und pädagogische Fachkräfte übereinstimmend der Meinung sein, dass das Kind nach seinem Entwicklungsstand in der Lage ist, den Heimweg allein zurückzulegen. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Kindertageseinrichtung und Eltern ist abzuschließen (siehe dazu Anlage 8 „Erklärung über die Aufsichtspflicht bei selbstständigem Nachhauseweg“).
Aufsichtspflicht. Während der Betreuungszeiten haben die Betreuungskräfte des Be- treibers die Aufsichtspflicht.
Aufsichtspflicht. Für die Dauer der Betreuungszeit in der Kindertagespflege übertragen die Eltern die Aufsichts- pflicht an die Tagespflegeperson. Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt grundsätz- lich mit der Übergabe des Kindes durch die Eltern und endet mit dem Abholen des Kindes durch die Eltern oder eine andere, durch die Eltern bestimmte, Person. Die von den Sorgeberechtigten übertragene Aufsicht über ihr Kind/ihre Kinder kann von der Ta- gespflegeperson nicht eigenständig an Dritte abgegeben werden.
Aufsichtspflicht a) Beginn der Aufsichtspflicht
b) Ende der Aufsichtspflicht
c) Ausschluss der Aufsichtspflicht § 5 Beiträge
(1) Beitragspflicht und Beitragsschuldner