Aufsichtspflicht Musterklauseln

Aufsichtspflicht. Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.
Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in den Räumlichkeiten der Freizeitbetreuung und endet mit Entlassen des Kindes. Die Aufsichtspflicht trifft das Betreuungspersonal auch außerhalb der für die Freizeitbetreuung gewidmeten Räume, sofern die Kinder in der Obhut unseres Personals stehen (z.B. Ausflug).
Aufsichtspflicht. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht lei- stungspflichtig ist. Das bedeutet: − Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren; − Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf einen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreu- ende Person befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut; − Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- oder Krankenversicherer des Geschädigten, Haftpflichtversicherer eines anderen Schädi- gers) ist nicht zur Leistung verpflichtet. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleistung für das Exclusivpaket Fair Play die Grundversi- cherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 00.000.000 €.
Aufsichtspflicht a. Die Einrichtung übernimmt während des Aufenthaltes des Kindes im Kindergarten die Aufsicht. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Inempfangnahme des Kindes durch die pädagogischen Mitarbeiter des Kindergartens beim Betreten des jeweiligen Gruppenraumes und endet mit der Übernahme des Kindes durch mindestens einen Elternteil (oder anderer abholberechtigter Person) an der jeweiligen Gruppentür. b. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der jeweiligen Gruppe im Kindergarten obliegt allein den Sorgeberechtigten. c. Das Personal des Kindergartens darf das Kind ausschließlich den jeweiligen Eltern übergeben. Jede andere Regelung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. x. Xxx das Kind nach Auffassung der Eltern körperlich und psychisch in der Lage, den Weg vom Kindergarten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson zurückzulegen, erfordert dies eine entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen Eltern und Kindergarten. Vordrucke sind im Kindergarten erhältlich. Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals endet mit dem Verlassen des Gruppenraumes im Kindergarten. e. Bei Ausflügen und Schwimmbadbesuchen während und außerhalb der Kindergartenzeit, die von Eltern begleitet werden, kann ein Teil der Aufsichtspflicht auf die Eltern übertragen werden. f. Bei Kindergartenfesten und allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines, an denen die Eltern teilnehmen können, obliegt diesen die Aufsichtspflicht für die eigenen Kinder. g. Eine Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals für nicht dem Kindergarten angehörende Besuchs- und Geschwisterkinder besteht nicht.
Aufsichtspflicht. Versichert sind Schäden, für die Sie wegen einer Verletzung Ihrer Auf- sichtspflicht (z. B. über Ihre Kinder) verantwortlich gemacht werden.
Aufsichtspflicht. Die von den Sorgeberechtigten übertragene Aufsichtspflicht über ihr Kind für die Dauer der Betreuungszeit kann von den Betreuungspersonen nicht eigenständig an Dritte abgegeben werden.
Aufsichtspflicht. 1. Die Aufsichtspflicht für Kinder in KBB beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Einrichtung. Sie endet mit der Übergabe des Kindes durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an die Obsorgeberechtigte bzw. den Obsorgeberechtigten oder an eine zur Abholung berechtigte Person (siehe hierzu Punkt IX). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der KBB gewidmeten Liegenschaften (bei Ausflügen, Spaziergängen etc.), solange die Kinder in der Obhut einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters stehen. Die Aufsichtspflicht für ein Kind ist jedoch nicht gegeben, wenn es sich in Begleitung der/des Obsorgeberechtigte/n oder sonstiger Abholberechtigter befindet. 2. Der/die für das Kind Obsorgeberechtigte ist dazu verpflichtet, das Kind zu einer bestimmten Zeit, spätestens zur Schließzeit, abzuholen. Wird das Kind nicht rechtzeitig abgeholt, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dies entbindet die Einrichtung jedoch nicht von der Aufsichtspflicht. In erster Linie wird versucht, die Obsorgeberechtigten des Kindes (telefonisch) zu kontaktieren. Alternativ sind andere abholberechtigte Personen zu verständigen. Sofern trotz intensiver Bemühungen die Übergabe des Kindes an keine berechtigte Person möglich ist, ist es geboten, das Kind durch die Exekutive in einer Einrichtung (akkordiert mit der Kinder- und Jugendhilfe) vorübergehend unterzubringen. 3. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte- bzw. Sammelstellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. Unter dreijährige Kinder dürfen auf diese Weise nicht transportiert werden.
Aufsichtspflicht a) Beginn der Aufsichtspflicht b) Ende der Aufsichtspflicht c) Ausschluss der Aufsichtspflicht § 5 Beiträge (1) Beitragspflicht und Beitragsschuldner
Aufsichtspflicht. Bei der Behandlung von Kindern liegt die Aufsichtspflicht bei der behandelnden Logopädin nur während der vereinbarten Behandlungszeit. Hinterlassen Sie bitte immer eine aktuelle Telefonnummer, unter der wir Sie im Notfall erreichen können und holen Sie ihr Kind pünktlich zum Therapieende ab.
Aufsichtspflicht. Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Auf- sichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie davon nicht entbinden können.