Common use of Auftragserteilung, Ausführung des Kommissionsauftrages, Haftung Clause in Contracts

Auftragserteilung, Ausführung des Kommissionsauftrages, Haftung. (1) Die Bank nimmt Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zur Ausführung im Inland entgegen. Aufträge für Termin- und Prämiengeschäfte nimmt die Bank nicht an. Tag- gleiche Geschäfte führt die Bank nicht aus. Die Aufträge sind schriftlich oder per Telefax auf den Auftragsvordrucken der Bank zu erteilen. Auf eine schriftliche Bestätigung der per Tele- fax erteilten Aufträge wird verzichtet. (2) Die Bank führt die Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kommissio- när aus. Hierzu schließt sie für Rechnung des Auftraggebers mit einem anderen Marktteil- nehmer ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt ei- nen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschlie- ßen. (3) Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungs- platz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners der Bank. (4) Die Bank führt die Aufträge unverzüglich aus. Wird die Ausführung eines Auftrags ver- zögert, so haftet die Bank entsprechend Abschn. l. Nr. 13 bis 15 mit der Maßgabe, dass die Haftung der Bank, soweit diese dort auf den unmittelbaren Schaden begrenzt ist, lediglich die Kursdifferenz und den Zinsnachteil umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragserteilung, Ausführung des Kommissionsauftrages, Haftung. (1) Die Bank nimmt Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zur Ausführung im Inland entgegen. Aufträge für Termin- und Prämiengeschäfte nimmt die Bank nicht an. Tag- gleiche Geschäfte führt die Bank nicht aus. Die Aufträge sind schriftlich oder per Telefax auf den Auftragsvordrucken der Bank zu erteilen. Auf eine schriftliche Bestätigung der per Tele- fax erteilten Aufträge wird verzichtet. (2) Die Bank führt die Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kommissio- när aus. Hierzu schließt sie für Rechnung des Auftraggebers mit einem anderen Marktteil- nehmer ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt ei- nen einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschlie- ßenabzu- schließen. (3) Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungs- platz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners der Bank. (4) Die Bank führt die Aufträge unverzüglich aus. Wird die Ausführung eines Auftrags ver- zögert, so haftet die Bank entsprechend Abschn. l. Nr. 13 bis 15 mit der Maßgabe, dass die Haftung der Bank, soweit diese dort auf den unmittelbaren Schaden begrenzt ist, lediglich die Kursdifferenz und den Zinsnachteil umfasst.

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