Aufwendungsersatzanspruch der Bank. Die Bank ist berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der VR-SparCard entstehen; das gilt auch, wenn der Kar- teninhaber die vereinbarten Nutzungsgrenzen bei seinen Verfügungen nicht einhält.
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Aufwendungsersatzanspruch der Bank. Die Bank ist berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der VR-SparCard entstehen; das gilt auch, wenn der Kar- teninhaber Karteninhaber die vereinbarten Nutzungsgrenzen bei seinen Verfügungen nicht einhält.
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