Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen (vgl. Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einlagengeschäft)).
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut nach belgischem Recht Mitglied des belgischen Einlagensicherungssystems ("le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het Garantiefonds voor financiële diensten", des "Fonds"). Der Fonds gewährleistet bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz der von der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "bons de caisse"/"kasbons"), falls die Bank (im Sinne des geltenden Rechts) ausfällt. Sollte der Fonds eingreifen, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds voor deposito's en financiële instrumenten", der "Sicherungsfonds"). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (im Sinne des geltenden Rechts). Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Sicherungsfonds und anderer geltender Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx.
Einlagensicherungsfonds. Die ING wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweignieder- lassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Kapitel II (Informationsbogen für den Einleger).
Einlagensicherungsfonds. (1) Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundes- verbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs- fonds sichert – gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehe- nen Ausnahmen – Einlagen, das heißt Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Be- dingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.
Einlagensicherungsfonds. (1) Wichtige Informationen über das Einlagensicherungssystem Ferratum Bank p.l.c. ist Mitglied des maltesischen Einlagensicherungssystems („das System“), das im Rahmen der Verordnung „Depositor Compensation Scheme Regulations, 2015“ ( „die Verordnung“) eingerichtet wurde. Das System wird von einem Verwaltungsausschuss („Management Committee“) geleitet und verwaltet, der sichgemäß den Bestimmungen 3 und 5 der „Investor Compensation Scheme Regulations, 2015“zusammensetzt und von diesen geregelt wird. Für den Fall, dass wir nicht in der Lage sind, unseren Verpflichtungen Ihnen gegenüber nachzukommen, oder die Zahlung anderweitig ausgesetzt haben, zahlt das System eine Entschädigung bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (der derzeit auf maximal 000.000 € oder den Gegenwert der gesamten bei uns gehaltenen Einlagen eines Einlegers in einer beliebigen Währung festgelegt ist), vorbehaltlich der durch das System auferlegten Beschränkungen. In einem solchen Fall ist unsere Nettoverbindlichkeit gegenüber Ihnen die Summe aller auf Ihren Namen lautenden Konten in Euro oder einer anderen Währung, abzüglich aller uns geschuldeten Beträge (wie z. B. Darlehen). Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Schutz können Einlagen in einigen Fällen bis zu einem Höchstbetrag von 000.000 € für die Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder ab dem Zeitpunkt, an dem diese Einlagen rechtlich übertragbar werden, geschützt werden. Um sich für einen solchen höheren Schutz zu qualifizieren, muss eine Einlage von mehr als 000.000 € eines der folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:
Einlagensicherungsfonds. (1) Schutzumfang: Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einla- gensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldver- schreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Xx. 000/ 0000, Xxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxxx des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Xx. 000/ 0000, Xxxxxxxxxxxxxxxx im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/ 39/ EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechts- fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn
Einlagensicherungsfonds. 1) Information über die Einlagensicherung
Einlagensicherungsfonds. 40.000 (01/23)_S_Mizuho Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):