Einlagensicherungsfonds Musterklauseln
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Ents...
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen (vgl. Nr. 11 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen).
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut nach belgischem Recht Mitglied des belgischen Einlagensicherungssystems ("le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het Garantiefonds voor financiële diensten", des "Fonds"). Der Fonds gewährleistet bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz der von der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "bons de caisse"/"kasbons"), falls die Bank (im Sinne des geltenden Rechts) ausfällt. Sollte der Fonds eingreifen, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds voor deposito's en financiële instrumenten", der "Sicherungsfonds"). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (im Sinne des geltenden Rechts). Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Sicherungsfonds und anderer geltender Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx.
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Kapitel II (Informationsbogen für den Einleger).
Einlagensicherungsfonds. (1) Wichtige Informationen über das Einlagensicherungssystem Ferratum Bank p.l.c. ist Mitglied des maltesischen Einlagensicherungssystems („das System“), das im Rahmen der Verordnung „Depositor Compensation Scheme Regulations, 2015“ ( „die Verordnung“) eingerichtet wurde. Das System wird von einem Verwaltungsausschuss („Management Committee“) geleitet und verwaltet, der sichgemäß den Bestimmungen 3 und 5 der „Investor Compensation Scheme Regulations, 2015“zusammensetzt und von diesen geregelt wird. Für den Fall, dass wir nicht in der Lage sind, unseren Verpflichtungen Ihnen gegenüber nachzukommen, oder die Zahlung anderweitig ausgesetzt haben, zahlt das System eine Entschädigung bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (der derzeit auf maximal 000.000 € oder den Gegenwert der gesamten bei uns gehaltenen Einlagen eines Einlegers in einer beliebigen Währung festgelegt ist), vorbehaltlich der durch das System auferlegten Beschränkungen. In einem solchen Fall ist unsere Nettoverbindlichkeit gegenüber Ihnen die Summe aller auf Ihren Namen lautenden Konten in Euro oder einer anderen Währung, abzüglich aller uns geschuldeten Beträge (wie z. B. Darlehen). Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Schutz können Einlagen in einigen Fällen bis zu einem Höchstbetrag von 000.000 € für die Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder ab dem Zeitpunkt, an dem diese Einlagen rechtlich übertragbar werden, geschützt werden. Um sich für einen solchen höheren Schutz zu qualifizieren, muss eine Einlage von mehr als 000.000 € eines der folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:
(A) es umfasst: (i) Gelder, die zur Vorbereitung des Kaufs eines privaten Wohneigentums durch den Einleger hinterlegt wurden; oder (ii) Gelder, die den Erlös aus dem Verkauf eines privaten Wohneigentums des Einlegers darstellen; oder
(B) sie umfasst Beträge, die dem Einleger aufgrund der folgenden Szenarien ausgezahlt wurden (i) eine Trennung, Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; oder (ii) bei der Pensionierung zu zahlende Leistungen; oder (iii) einen Anspruch auf Entschädigung für ungerechtfertigte Entlassung; oder
Einlagensicherungsfonds. (1) Schutzumfang: Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einla- gensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldver- schreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Xx. 000/ 0000, Xxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxxx des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Xx. 000/ 0000, Xxxxxxxxxxxxxxxx im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/ 39/ EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechts- fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn
(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namens- schuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und
(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 01. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzun- gen der bis zum 01. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
(2) Sicherungsgrenzen: Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15
(3) Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds: Wegen weite- rer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
(4) Forderungsübergang: Soweit der Einl...
Einlagensicherungsfonds. Die Deutsche Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Umfang der durch den Einlagensicherungsfonds geschützten Verbindlichkeiten ist in Kapitel IV der Ziffer 20 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Sondervereinbarungen für durch die Deutsche Vermögensberatung Gruppe vermittelte Produkte beschrieben. B Allgemeine Informationen zu Wertpapierdienstleistungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einlagengeschäft Business)). HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ Datenschutzhinweise gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung für „Natürliche Personen“ sowie für Vertretungsberechtigte / Bevollmächtigte von „Juristischen Personen“ Gültig für Kunden und Interessenten der GEFA BANK GmbH (nachfolgend als „Bank“ bezeichnet). Stand: 1. Mai 2019 Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus dem Datenschutzrecht. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils beantragten bzw. vereinbarten Dienstleistungen. Bitte geben Sie die Informationen auch den aktuellen und künftigen vertretungsberechtigten Personen und wirtschaft- lichen Berechtigten sowie etwaigen Mitverpflichteten eines Kredites weiter. Dazu zählen z. B. Begünstigte im Todesfall, Prokuristen oder Bürgen.
Einlagensicherungsfonds. Fernabsatz-Informationen zu den Vereinbarungen über die Nutzung des elektronischen Postfachs GEFA BANK GmbH Xxxxxx-Xxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx, Xx. Xxxxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxxx Amtsgericht Wuppertal HRB 2708 DE 811248328
Einlagensicherungsfonds. 1) Information über die Einlagensicherung