Aufzeichnungspflicht Musterklauseln

Aufzeichnungspflicht. 6.1. Der Markenpartner hat über den Verkauf von Demeter-Produkten Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Abnehmer sowie Art und Menge der gelieferten Produkte ersichtlich sind.
Aufzeichnungspflicht. Wir kommen hierbei allen zu erfüllenden Aufzeichnungspflich- ten nach § 37 b Abs. 1 EStG nach.
Aufzeichnungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, genaue und systematische Aufzeichnungen und Unterlagen in Bezug auf die in Erfüllung des Vertrags durchgeführten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den international aner- kannten Normen und Grundsätzen der Buchführung zu führen.
Aufzeichnungspflicht. (Art. 50 FINIG)
Aufzeichnungspflicht. (1) Der Vertragsphysiotherapeut (die Vertragsphysiotherapeutin) hat ungeachtet seiner (ih- rer) Berufspflichten für die in seiner (ihrer) Behandlung stehenden Patienten (Patientin- nen) die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis notwendigen Aufzeichnungen in patientenbezogener Form zu führen. Insbesondere Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten (der Patientin), Name, Versicherungsnummer (jedenfalls Geburtsdatum) und Anschrift des (der) Versicherten, Diagnose, Datum und Art der erbrachten Leistung; ferner Hinweise auf einschlägige vorangegangene Vorbehandlung in eigener und frem- der Praxis, soweit diese dem Vertragsphysiotherapeuten (der Vertragsphysiotherapeu- tin) bekannt sind.
Aufzeichnungspflicht. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, über sämtliche mit dem FREISINGER-LAND-Zeichen verkauften Produkte geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen Empfänger (Verarbeiter und Wiederverkäufer namentlich) sowie Art und Menge ersichtlich sind. FREISINGER LAND-Produkte sind in Lieferscheinen und Rechnungen entsprechend kenntlich zu machen. Auf Verlangen weist er die Richtigkeit der gemachten Angaben durch geeignete Belege nach bzw. ermöglicht Kontrollen durch den Vertragsgeber oder einen durch diesen beauftragten Dritten. Sofern zur Beitragserhebung erforderlich, sind diese Aufzeichnungen dem Vertragsgeber (siehe Punkt 3) unaufgefordert vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre nach Entstehung aufzubewahren.
Aufzeichnungspflicht. Während der Frist, in der ein Gegendarstellungsantrag eingereicht werden kann, bewahren die in Artikel 37 Nummer 1 erwähnten Personen von jeder Sendung eine Aufnahme auf. Kann keine Aufnahme vorgelegt werden, wird die Gegendarstellung, insofern sie gesetzmäßig ist, ausgestrahlt. Wird der Gegendarstellungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht, wird die Aufnahme der Sendung, die betroffen ist, bis zur Beilegung des Streitfalls aufbewahrt. Die Aufnahme der Gegendarstellung wird drei Monate lang aufbewahrt.