Aus- und Fortbildung Musterklauseln

Aus- und Fortbildung. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
Aus- und Fortbildung. Der/die freie/r Mitarbeiter/in ist verpflichtet, zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufträge bei Notwendigkeit an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und sich über den neuesten Entwicklungsstand zu informieren.
Aus- und Fortbildung. Für einen partnerschaftlichen Umgang am Arbeitsplatz bedarf es der Information und Sensibilisierung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierzu ist es erforderlich, einen Lehrbaustein Konfliktmanagement in die Ausbildungspläne aller Laufbahnabschnitte aufzunehmen. Darüber hinaus sind Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte im Polizeibereich auf zentraler und dezentraler Ebene einzurichten. Konfliktmanagement, z. B. Umgang mit Mobbing und Beschwerden über sexuelle Belästigung, ist ein zu behandelnder Inhalt der Führungskräfteschulung. Die Führungskräfteschulungen müssen die Führungskraft zur Prävention bzw. zur Lösung von sozialen Konfliktfällen befähigen. Alle Beschäftigten des Polizeipräsidenten in Berlin sind nach Abschluss der Dienstvereinbarung über deren Existenz in geeigneter Form zu informieren. Anschließend ist die Dienstvereinbarung innerhalb eines Jahres in den regelmäßigen Umlauf aufzunehmen.
Aus- und Fortbildung. Die Bildungseinrichtungen PD AFB und VFH Schleswig-Holstein – Fachbereich Polizei – behandeln das Thema Mobbing in der Aus- und Fortbildung. Der Umgang mit Mobbing und Beschwerden über sexuelle Belästigung ist ein zu behandelnder Inhalt der Führungskräftebeschulung und soll die Führungs- kraft zur Prävention und Lösung von sozialen Konflikten befähigen. Darüber hinaus sind die Beschäftigten der Landespolizei zeitnah und umfas- send über das Thema Mobbing zu informieren, z. B. innerhalb der Dienst- und Personalversammlung oder in Sonderveranstaltungen. Bekanntgabe der Dienstvereinbarung, Berichtspflicht, Wirksamkeit Alle Beschäftigten der Landespolizei Schleswig-Holstein sind nach Abschluss der Dienstvereinbarung zeitnah in geeigneter Form über deren Existenz zu in- formieren. Anschließend ist die Dienstvereinbarung in den regelmäßigen Um- lauf aufzunehmen. Der Arbeitskreis berichtet dem Innenministerium spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Dienstvereinbarung über die Erfahrungen mit dieser Dienstver- einbarung und über deren Wirksamkeit. Die geltenden Gesetze und Vorschriften bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt. Inkrafttreten, Kündigung Die Dienstvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt unbefristet. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalender- halbjahres von den vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Xxxx, xxx 00. Xxxxxx 0000 Xxxx, den 27. Januar 2004 …………………………. …………………………….. Der Hauptpersonalrat Staatssekretär der Polizei Innenministerium Schleswig-Holstein Anlage: Verzeichnis über mögliche Ursachen und häufigste Handlungen von und bei Mobbing Mögliche Ursachen für das Entstehen von Mobbing ➢ ungerecht verteilte Arbeitsbelastung ➢ unklare Kompetenzregelungen ➢ unangemessenes und unzeitgemäßes Führungsverhalten ➢ ständige Verlaufkontrollen statt Zielkontrollen ➢ Nichtbeachtung von Zielvereinbarungen gem. PE-Konzept ➢ Entzug von Aufgaben oder Aufgabenbereichen ohne qualifizierte rechtliche oder tatsächliche Begründung ➢ Unzulängliche Kommunikationswege in der Organisation ➢ ungleiche Personal- und unzureichende Sachmittelausstattung ➢ extremer Druck von außen, der an MA weitergeleitet wird ➢ große Beförderungskonkurrenzen ➢ signifikantes Missverhältnis von Arbeitsmenge zu möglichem Leistungsvermögen ➢ MA akzeptieren Weisungsbefugnisse Vorgesetzter nicht ➢ Konkurrenz/Rivalität im Arbeitsteam ➢ Sozialneid ➢ Kompetenzdefizite ➢ Minoritätenstatus Die häufigsten Handlungen –...
Aus- und Fortbildung. 20. TEILNAHME AN AUS- UND FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN 29
Aus- und Fortbildung. 20. Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen‌
Aus- und Fortbildung. 8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Aus- und Fortbildung. 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen § 15 Prüfung und Prüfungsvorbereitung § 16 Haftung des Arbeitnehmers § 17 Risikohaftung des Arbeitgebers
Aus- und Fortbildung. 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen § 15 Prüfung und Prüfungsvorbereitung § 15a Rückforderung von Bildungskosten
Aus- und Fortbildung. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere