Aus- und Fortbildung. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
a) Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
b) gemeinsame Seminare und Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden und Experten durchführen,
c) Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungen und besonderen Einsätzen einladen,
d) Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen,
e) gemeinsame Arbeitstreffen abhalten.
Aus- und Fortbildung. Der/die freie/r Mitarbeiter/in ist verpflichtet, zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufträge bei Notwendigkeit an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und sich über den neuesten Entwicklungsstand zu informieren.
Aus- und Fortbildung. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Ü- bernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übun- gen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
c) Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
d) Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
Aus- und Fortbildung. § 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen 11 § 15 Prüfung und Prüfungsvorbereitung 11
Aus- und Fortbildung. 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
(1) Der Arbeitnehmer hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen der Arbeitnehmer die notwendige praktische Un- terweisung erhält.
(2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit der Teilnahme an vom Arbeitgeber angeord- neten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen das Entgelt zu.
(3) Die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstal- tungen gilt als Arbeitszeit.
(1) Der Arbeitnehmer hat zur Vorbereitung auf die Fachbereichsprüfung einen An- spruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im Gesamtaus- maß seiner vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
(2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit der Ablegung der vom Arbeitgeber verlang- ten Prüfungen das Entgelt zu.
Aus- und Fortbildung. 8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
8.2 Hierbei ist mitversichert - abweichend von Ziffer 2 und 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten, Laborgeräten (auch Maschinen), die von den Schulen, Universitäten, Berufs- oder Fachakademien zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern.
Aus- und Fortbildung. TEILNAHME AN AUS- UND FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN 29
Aus- und Fortbildung. 20. Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
20.1. Der:Die Arbeitnehmende hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen der:die Arbeitnehmende die notwendige praktische Unterweisung erhält. Die Kosten für diese Veranstaltungen trägt der Arbeitgeber.
20.2. Karenzierte Arbeitnehmende sind zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, welche ihren vor der Karenzierung ausgeübten Tätigkeitsbereich betreffen, zuzulassen. Die entsprechenden Veranstaltungsprogramme sind durch den vom Arbeitgeber ermöglichten Zugang zum Intranet des FSW zur Verfügung zu stellen. Sollte die elektronische Zurverfügungstellung des Veranstaltungsprogramms technisch nicht möglich sein, so sind ihnen diese per Post zuzusenden.
Aus- und Fortbildung. 14 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
(1) Der Arbeitnehmer hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen der Arbeitnehmer die notwendige praktische Un- terweisung erhält.
(2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit der Teilnahme an vom Arbeitgeber angeord- neten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen das Entgelt zu.
(3) Die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstal- tungen gilt als Arbeitszeit.
(1) Der Arbeitnehmer hat zur Vorbereitung auf die Fachbereichsprüfung einen An- spruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes im Gesamtaus- maß seiner vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
(2) Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit der Ablegung der vom Arbeitgeber verlang- ten Prüfungen das Entgelt zu.
(3) Schulungen im Zuge der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) sollen in erster Linie in der Arbeitszeit organisiert werden. Wenn dies aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist, werden Schulungen wie Ersatzruhezeiten einem Ausgleichskonto 1:1 gutgeschrieben. Erfolgt innerhalb von 6 Monaten kein Abbau, werden die angesammelten Stunden mit dem Normal- stundensatz abgegolten.
(1) Wird dem Arbeitnehmer der Besuch einer Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung, die über die bloße Einschulung am Arbeitsplatz hinaus geht, ermöglicht, so kann der Arbeitgeber vor dem Veranstaltungsbesuch die Teilnahme an den Abschluß einer Vereinbarung betreffend die Rückforderung der Bildungskosten binden. Beim Ab- schluß einer solchen Vereinbarung haben nachstehende Absätze Beachtung zu fin- den.
(2) Der Arbeitnehmer hat die Bildungskosten dem Arbeitgeber rückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus folgenden Gründen endet:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer, ohne dass dieser bei Ende des Ar- beitsverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pensi- on aus den Versicherungsfällen des ASVG erfüllt,
b) Kündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber, wenn den Arbeitneh- mer ein Verschulden trifft,
c) Austritt ohne wichtigen Grund durch den Arbeitnehmer, oder
d) Einvernehmliche Auflösung mit Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht. Fälligkeitszeitpunkt ist diesfalls der Tag des Endens des Arbeitsverhältnisses. Endet das Arbeitsverhältnis durc...
Aus- und Fortbildung. Die Bildungseinrichtungen PD AFB und VFH Schleswig-Holstein – Fachbereich Polizei – behandeln das Thema Mobbing in der Aus- und Fortbildung.