Ausbildung Musterklauseln

Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse (1) Diese Regelung gilt − Für Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen, − Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem BBiG, − Für Teilnehmerinnen ausbildungsintegrierter dualer sowie praxisintegrierter dualer Studiengänge − Für Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Hebammengesetzes, des Hebammenreformgesetzes, des Altenpflegegesetzes, des Pflegeberufegesetzes oder gemäß Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistentinnen vom 17.09.2013 ausgebildet werden, − Ab dem 1. August 2020 auch für Auszubildende in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufen, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Krankenhausträger besteht alle im Folgenden Auszubildende genannt, soweit nicht gesondert aufgeführt. In einem Ausbildungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Xxxxxx des Praxiseinsatzortes und einer Fachschülerin der Heilerziehungspflege ist mindestens die Geltung des § 7 Abs. 1 und 3 dieser Anlage zu vereinbaren. (2) Es gilt der TV DN, soweit in dieser Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. (1) Zwischen dem Xxxxxx der Ausbildung und der Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Gesetzliche Vorschriften über einen Mindestregelungsinhalt sind zu beachten. Hierzu gehört ein Hinweis auf die der Ausbildung zugrundeliegende Gesetze und Verordnungen, sowie die Geltung des TV DN insbesondere des Teil C Anlagen 1 und 2 TV DN. (2) Mit der Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz erstellt der Ausbildungsträger unter Beteiligung der Auszubildenden einen Ausbildungsplan über die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung, unter Beachtung der mit der Fachschule abgestimmten Festlegung der Schul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten. (3) Vor Beginn des dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der/dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält: a) Verweis auf diese Anlage, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit d...
Ausbildung. Die Ausbildung der Zuchtwarte erfolgt unter Anleitung des Landeszuchtwartes durch Hospitation bei ausgesuchten erfahrenen Zuchtwarten und durch Teilnahme an Zuchtwarteschulungen des Landesverbandes.
Ausbildung. Ausbildungsverhältnisse
Ausbildung. Person Deutscher Staatsangehöriger, Jahrgang 1967 Lizenz Führerausweis für Verkehrspiloten auf Flächenflugzeugen (airline transport pilot licence aeroplane – ATPL(A)) nach joint aviation requirements (JAR), erstmals ausgestellt durch das Luftfahrt- Bundesamt Deutschland am 27.Juli 1993 Berechtigungen Musterberechtigung A318/19/20/21 als verantwortlicher Pilot, gültig bis 28.Juni 2012 Funksprechzeugnis: Sprech-, Navigati- ons- und Flugfunkdienstberechtigung für Boden- oder für Luftfunkstellen in engli- scher oder deutscher Sprache für Flüge nach Sicht- oder Instrumentenflugregeln Sprachbefähigung: English Level 4, gül- tig bis 13. Dezember 2013 Instrumentenflugberechtigung Instrumentenflug der Kategorie III auf A318/19/20/21, letztmals verlängert am 28.5.2011, gültig bis 28.Juni 2012 Letzte Befähigungsüberprüfung Line check: 18. April 2011 Licence proficiency Check (LPC) / Oper- ator proficiency check (OPC): 28. Mai 2011 Ausbildung bezüglich ACAS Initial Ausbildung im Rahmen des Kapi- tänstrainings 21. Juni - 26. Juni 2003, Lufthansa Flight Training, Berlin Schönefeld TCAS Recurrent Training: 28. Mai 2011 anlässlich LPC/OPC, Lufthansa Flight Training, Berlin Schönefeld Medizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, ohne Einschränkungen Letzte fliegerärztliche Untersuchung 30. Juni 2010 Beginn der fliegerischen Ausbildung Januar 1992
Ausbildung. 5.1 Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Ausbildung. Ausbildungslizenzen können ausschließlich von Universitäten, Fachhochschulen und sonstigen Schulen sowie diesen per Vertrag angehörenden Personen in Anspruch genommen werden.
Ausbildung. 1.1. Der Lehrmeister sorgt dafür, dass dem Lehrling eine ein- wandfreie Ausbildung durch fachlich und persönlich geeig- netes Personal zuteil wird. Der Lehrling setzt seinerseits al- les daran, das Lehrziel zu erreichen. 1.2. Der Lehrmeister stellt dem Lehrling soweit nötig während der normalen Arbeitszeit genügend Zeit zur Verfügung, um unter Aufsicht Aufgaben machen und Prüfungen vorberei- ten zu können. 1.3. Dem Lehrmeister wird empfohlen, dem Lehrling für Kurse, Exkursionen, Studienreisen und andere Veranstaltungen, die der Erweiterung der allgemeinen oder beruflichen Kenntnisse dienen, ohne Lohnabzug freizugeben, und zwar in der Regel max. drei Tage pro Jahr. Voraussetzung ist, dass dadurch der Berufsschulunterricht nicht in Mitleiden- schaft gezogen wird.
Ausbildung. Weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beruflichen Bildung Neue Themen und Zielgruppen für Weiterbildung und politische Bildung
Ausbildung. Swisscom ist für die Ausbildung der PV-Mitglieder besorgt. Die Kosten wer- den gemäss Art. 3.6.1 GAV Swisscom durch den Fonds GAV-Beitrag finan- ziert. Die vertragsschliessenden Gewerkschaften beteiligen sich an der Durchführung der Ausbildung.
Ausbildung. Der Status der Auszubildenden wird von den Artikeln L. 111-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs geregelt.