Ausführung und Deckung. (1) Die Bank führt AZV-Überweisungen am zweiten Geschäftstag nach dem Einreichungs- tag aus (usancegemäße Ausführung). Die Überweisungen müssen bis 13.30 Uhr des Ge- schäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein.
(2) Im Rahmen der Ausführung von AZV-Überweisungen in Drittstaaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers.
(3) Die für die Ausführung benötigten Beträge in ausländischer Währung wird sich die Bank, falls erforderlich, durch ein bankübliches Devisenhandelsgeschäft beschaffen.