Ausführung von Arbeiten. Der Sachverhalt, der unter folgenden zuerst eintritt: die vorläufige Abnahme, die Inbesitznahme, die Nutzung, die Bereitstellung oder die Aufnahme von Arbeiten, sofern der Versicherungsnehmer (oder dessen Beauftragten) seine tatsächliche Verfügungs- und Kontrollgewalt über diese Arbeiten verloren hat.
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Samples: Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen