Ausführungsbestimmung. Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beurlaubten Beamten anzuwen- den, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des Er- lasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus einem anderen Versi- cherungsverhältnis erhalten. Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen das Unternehmen einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.
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Samples: Basistarifvertrag, Basistarifvertrag, Basistarifvertrag
Ausführungsbestimmung. Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags der DB AG beurlaubten Beamten anzuwen- denanzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des Er- lasses Erlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus einem anderen Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis erhalten. Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen das Unternehmen der Ar- beitgeber einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnenanzu- rechnen.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Ausführungsbestimmung. Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beurlaubten Beamten anzuwen- denanzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des Er- lasses Erlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus einem anderen Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis erhalten. Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen das Unternehmen einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.
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Samples: Basistarifvertrag
Ausführungsbestimmung. Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei einem ei- nem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beurlaubten Beamten anzuwen- denanzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des Er- lasses Erlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus einem anderen Versi- cherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis erhalten. Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen das Unternehmen einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.
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Samples: Basistarifvertrag