Ausführungsbestimmung. Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninf- rastrukturunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen auf nicht rechnergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und Wärterstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
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Samples: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Ausführungsbestimmung. Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninf- rastrukturunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen auf nicht rechnergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und Wärterstellwerken Wär- terstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
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Samples: Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag
Ausführungsbestimmung. Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninf- rastrukturunternehmenSchieneninfrastruk- turunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen auf nicht rechnergesteuerten rech- nergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und Wärterstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag