Ausgangslage und Zielsetzung Musterklauseln

Ausgangslage und Zielsetzung. Die Einwohnergemeinde Arlesheim strebt zusammen mit der Gemeinde Münchenstein eine Entlastung des überregionalen Durchgangsverkehrs in den Wohngebieten entlang der Birseck- und der Baselstrasse in Arlesheim und entlang der Haupt- strasse in Münchenstein an. Mit der geplanten «Verlängerung der Talstrasse», die über das heutige Gelände von uptownBasel führt, soll dies realisiert werden. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Frühjahr 2021 den Kredit zur Erstel- lung eines Vorprojekts bewilligt. Als Schlüsselelement gilt die Verbindung der Talstrasse mit der Aliothstrasse, dabei soll die bestehende Talstrasse, die heute bis zum Sundgauer-Viadukt führt entlang der Bahnlinie bis auf die Höhe des Bahnhofs Mün- chenstein verlängert werden. Das Projekt «Verlängerung der Talstrasse» ist bereits heute durch die Einwohnergemeinde Arles- heim im kommunalen Strassennetzplan eingetragen. Die Mutation wurde im Mai 2020 vom Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft genehmigt. Die Einwohnergemeinde Arlesheim wird dieses Teilstück im Zuge der Umlagerung der Kantonstrasse in den Talboden mit dem heutigen Kantonsstrassenteilstück Birseck- und Baselstrasse mit dem Kanton abtauschen. Deshalb ist die Einwohnergemeinde Arlesheim an der Planung der «Verlängerung der Talstrasse» nach Vorgaben einer Kantonsstrasse des Kantons Basel-Landschaft interessiert. Grundlage bildet das aktuell laufende, vom Kanton Basel-Landschaft in Auftrag gege- bene, Vorprojekt. Entlang der Parzellen Nr. 2222 und 6606 stehen dem Kanton Basel-Landschaft die Unterlagen zum Vorpro- jekt «Verlängerung Talstrasse bis Aliothstrasse (Münchenstein) als Kantonsstrasse», erarbeitet durch Glaser Saxer Keller AG, vom 22.01.2021 zur Verfügung (Beilage 3). Wird die Kantonsstrasse in den nächsten Jahren nicht erstellt, soll auf dem dafür vorgesehene Strassentrassee eine kommunale Erschliessungsstrasse als Ersatz für den heutigen, im Birsraum geführten Scho- renweg erstellt werden. Die dazu benötigte Fläche (Parzelle Nr. YYYY) soll dannzumal von der Einwohnergemeinde Arlesheim erworben werden (Beilage 2). Grundlage bilden das Vorprojekt «Verlängerung Talstrasse bis Aliothstrasse (Münchenstein) als kommunale Erschliessungsstrasse» von Xxxxxx, Saxer, Keller AG vom 28.10.2021 (Beilage 4) und die rechtsgültigen Quartier- pläne «Untere Weiden II» (Teilplan 1-3). Den Parteien ist bewusst, dass die neue Kantonstrasse, resp. die kommunale Strasse entlang der Parzellen Nr. 2222 und 6606 erst nach der Realisierung...
Ausgangslage und Zielsetzung. Mit dem Vorprüfungsbericht vom 10.01.2022 sowie dem Zwischenbericht zur kantonalen Vorprüfung vom 22.11.2021 haben die kantonalen Fachstellen mehrere Artikel oder Absätze des Quartierplanreglements beanstandet, welche zuvor auf Wunsch der Gemeinde ins Reglement aufgenommen worden waren. Damit sie dennoch zur Umsetzung kommen, werden diese Aufla- gen nun im Quartierplanvertrag nachfolgend in Ziff. 3.2. Abs. 1-7 bilateral festgehalten.
Ausgangslage und Zielsetzung. Damit der zu erwartende Verkehr auf dem gesamten Areal koordiniert werden kann, sind einzelne Zufahrtspunkte auf dem Gelände definiert. Ziel ist es, verschiedene Verkehrsträger wie Lastwagen, PW und Lieferwagen sowie Velofahrer und Fussgänger räumlich voneinander getrennt zu organisieren. Grundlage bildet das Verkehrsgutachten von Xxxxxx, Saxer Keller AG vom 14.05.2021 (revidiert 27.01.2022) (Beilage 6). Die besondere Vorgabe, dass aus umweltrechtlichen Aspekten (Grundwasser) nur ein Untergeschoss gebaut werden kann, führt dazu, dass ein Grossteil der unterirdischen Fläche für die vom Kanton geforderten Autoabstellplätze benötigt wird. Aus diesem Grund wird ein zusammenhängendes, eingeschossiges Untergeschoss realisiert, das über zwei Hauptzufahrten am Rande der Parzellen und eine mögliche Notausfahrt in der Mitte des Areals erschlossen wird. Durch diese Auftrennung der Zufahrten für Personen- / Lieferwagen und Lastwagen entsteht in der Mitte des Gesamtareales eine Zone für den Langsamverkehr.
Ausgangslage und Zielsetzung. Die beiden Parzellen Nr. 2222 und 6606 bilden entlang der zukünftigen Verlängerung der Talstrasse eine Front von ca. 300 Meter Länge. Fussgänger erreichen das Birsufer heute unter dem Sundgauer Viadukt im Süden und im Norden nördlich der Parzelle Nr. 1103 über die Aliothstrasse. Zirka in der Mitte dieser Strecke befindet sich die Fussgängerunterführung als Verbindung zur Tram- station Brown Boveri. Eine zusätzliche Durchquerung des Geländes für Fussgänger soll darum gewährleistet werden.
Ausgangslage und Zielsetzung. Durch den Betrieb eines Standards werden grundlegend folgende Ziele verfolgt: • Erhalt von Funktionsfähigkeit, Aktualität und Wert des Standards • Sicherstellung der Abbildung der Anforderungen aller Verwaltungsebenen • Förderung der Verbreitung und Nutzung des Standards in der öffentlichen Verwaltung • Gewährleistung von Investitionsschutz und Planungssicherheit für Fachverfahrenshersteller und Serviceanbieter • Transparenz von Betriebsgrundsätzen, Änderungen und Weiterentwicklungen gegenüber der Öffentlichkeit • Interessenvertretung und nach Möglichkeit die Einflussnahme bei der Entwicklung umgebender Standards und Normen Der IT-Planungsrat hat mit der Entscheidung 2022/11 den Betriebs-, Entwicklungs- und Organisations- rahmen „XStandards Einkauf“ für die Standardfamilie des öffentlichen Einkaufs beschlossen (dort noch als XBeschaffung bezeichnet). Er hat das Projekt "Digitalisierung der Beschaffung" und den Steuerungs- kreis XRechnung unter Beteiligung der geplanten Betreiberin KoSIT und der FITKO mit der Erstellung eines Betriebskonzepts für XStandards Einkauf beauftragt und hat darum gebeten, dieses nach Abstim- mung mit Bund und Ländern bis zu seiner 39. Sitzung vorzulegen. Das Betriebskonzept hat er mit der Entscheidung XXX auf seiner 39. Sitzung in der Fassung vom 10.11.2022 inklusive der bereits im FITKO Wirtschaftsplan berücksichtigen Kostenkalkulation der KoSIT beschlossen. Der Betriebs-, Entwicklungs- und Organisationsrahmen „XStandards Einkauf“ vereint alle relevanten Standards für den öffentlichen Einkauf. Er besteht aus Standards, die wiederum aus normativen und technischen Komponenten bestehen, der Peppol Authority sowie einem gemeinsamen Kern aus Kom- ponenten, Technologien und Methodiken. Dieser gemeinsame Kern wird nachfolgend zusammenfas- send als „Core XStandards Einkauf“ bezeichnet. Die Bestandteile von XStandards Einkauf sind aktuell: • XRechnung • XBestellung • eForms-DE • Peppol Authority • Core XStandards Einkauf Diese Aufzählung stellt die Bestandteile zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betriebskonzeptes dar. Sofern der Stand der Technik oder neue Standards die Verwendung anderer oder zusätzlicher Kom- ponenten erforderlich macht, wird diese Übersicht entsprechend fortgeschrieben. Zukünftig können weitere Bestandteile hinzukommen, deren Vorbereitung zur Aufnahme in XStandards Einkauf ebenfalls Bestandteil dieser Einzelvereinbarung ist. Bezüglich der Peppol Authority kommen neben den allgemeinen Zielen noch folgende im Beson- de...

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  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 2.bis 32 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen