Ausgleich. 1. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.
2. Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen, bei Ursprungswaren der Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme ergriffen hat, die Anwendung von Zugeständnissen aussetzen, deren Aussetzung eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel hat wie die bilaterale Schutzmaßnahme. Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs, die der Vertragspartei obliegt, welche die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, und das Recht der anderen Vertragspartei nach diesem Absatz zur Aussetzung von Zugeständnissen enden am selben Tag wie die bilaterale Schutzmaßnahme.
3. Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, darf das Aussetzungsrecht nach Absatz 2 in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme nicht ausgeübt werden.
Ausgleich. Die Lloyd verpflichtet sich gegenüber den Minderheitsgesellschaftern eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG nach folgender Maßgabe zu leisten:
3.2.1 Lloyd wird jedem Minderheitsgesellschafter der LAC während der Laufzeit dieses Vertrages für jedes volle Geschäftsjahr der LAC und für je EUR 1,00 Nennbetrag eines von einem Minderheitsgesellschafter gehaltenen Geschäftsanteils an der LAC, einen angemessenen Ausgleich in Höhe von EUR 1,00 zahlen (der „Ausgleich“ und der danach von Xxxxx jedem Minderheitsgesellschafter geschuldete jeweilige Betrag jeweils ein „Ausgleichsbetrag“). Der Ausgleichsbetrag entsteht erstmals für das Geschäftsjahr der LAC, in dem dieser Vertrag wirksam wird und bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr der LAC, siehe dazu auch Ziffer 6.2.
3.2.2 Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der LAC endet oder die LAC während der Dauer dieses Vertrages ein weniger als zwölf (12) Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der jeweilige Ausgleichsbetrag zeitanteilig.
3.2.3 Falls das Stammkapital der LAC aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile erhöht wird, vermindert sich der feste Ausgleichsbetrag je EUR 1,00 Nennbetrag des jeweils von den Minderheitsgesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteils in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des jeweiligen Ausgleichsbetrags unverändert bleibt.
3.2.4 Falls das Stammkapital der LAC durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, nehmen die von einem Minderheitsgesellschafter im Rahmen dieser Kapitalerhöhung übernommenen neuen Geschäftsanteile nach Maßgabe dieser Ziffer 3 an der Zahlung des Ausgleiches teil.
Ausgleich. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto werden durch Freizeit, Minusstunden durch Arbeit ausgeglichen. Die Kriterien für den Ausgleich der Plus- und Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto werden von den Betriebsparteien festgelegt. In Betracht kom- men insbesondere der Kontostand und soziale Belange.
Ausgleich. 304 Abs. 1 Satz 1 AktG gebietet, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre des abhängigen Unternehmens durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen muss. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die abhängige Gesell- schaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenste- henden Aktionär hat (§ 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Als Ausgleichszahlung ist gemäß § 304 Abs. 2 AktG grundsätzlich mindestens die jährliche Zahlung des Betrages zu sichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihrer künftigen Er- tragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, je- doch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ein Vertrag, der entgegen § 304 Abs. 1 AktG überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig (§ 304 Abs. 3 Satz 1 AktG). Inwieweit § 304 AktG auf die GmbH als abhängige Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht abschlie- ßend geklärt. Nach wohl ganz überwiegender Auffassung ist eine analoge Anwendung des § 304 AktG nur dann geboten, wenn schützenswerte, also überstimmbare Minderheitsgesellschafter existieren. Da- bei ist zu beachten, dass bezüglich der bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage, welche Mehrheit für den Zustimmungsbeschluss einer abhängigen GmbH erforderlich ist, die wohl noch herrschende Meinung in der juristischen Literatur die Auffassung vertritt, dass alle Gesellschafter zustimmen müs- sen und eine qualifizierte Mehrheit von 75% des Stammkapitals nicht für den Zustimmungsbeschluss ausreicht. Nach dieser Auffassung kann dem Abschluss des Vertrags vorliegend nicht gegen die Stimmen von FWWI zugestimmt werden. Sein Zustandekommen bedarf vielmehr der Zustimmung sowohl von Pittler als beherrschender Gesellschaft als auch von FWWI als außenstehendem Gesell- schafter. Es besteht im konkreten Fall somit nach herrschender Meinung kein Anlass für eine analoge Anwen- dung des § 304 AktG, weil wegen der vorliegend notwendigen Zustimmung aller Gesellschafter die Minderheitsgesellschafter selbst einen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Schutz sicherstellen kön- nen, ohne dass es zwingend der Regelung einer Ausgleichszahlung bedarf. Maßstab für die Bemes- sung der Ausgleichszahlung ist damit vorliegend nicht § ...
Ausgleich. Das Ergebnis der Eingriffsbewertung (FPB 2022a) ist, dass unter Berücksichtigung der Ver- meidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Naturhaushalt erhebliche Beeinträchtigungen verbleiben werden. Für den Naturhaushalt können 86 % durch die Planung kompensiert wer- den. Für einen vollständigen Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen wäre eine 33.531,8 m² (3,4 ha) große Fläche zu entsiegeln und in eine Frischwiese zu entwickeln. Trotz umfangreicher Recherchen innerhalb des Bezirks Treptow-Köpenick sowie bezirks- als auch länderübergreifender Suche wurde nur eine Maßnahme gefunden, die als planexterne Maßnahme für den Eingriffsverursacher „Kunst- und Kulturpark“ herangezogen werden kann. Dabei handelt es sich um die Pflanzung von 900 Bäumen in öffentlichen Straßen oder Grünflächen im Bezirk Treptow-Köpenick. Durch planinterne Ausgleichsmaßnahmen wird der durch das geplante Sondergebiet „Kunst- und Kulturpark“ vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft zu 86% ausgeglichen. Unter Berücksichtigung von 900 planexternen Baum- pflanzungen wird der Eingriff in Natur und Landschaft zu 94.5% ausgeglichen. Es verbleibt für das Sondergebiet „Kunst- und Kulturpark“ ein Defizit von 5,5% (FPB 2022a). Für das Landschaftsbild/Erholung verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen.
Ausgleich. Das Ergebnis der Eingriffsbewertung ist (FPB 2020a), dass unter Berücksichtigung der Ver- meidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Naturhaushalt erhebliche Beeinträchtigungen durch die Planung verbleiben werden. Für den Naturhaushalt können rund 68% durch die Planung kompensiert werden. Für das Landschaftsbild / Erholung können alle durch die Pla- nung hervorgerufenen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Für einen vollständigen Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen wäre eine 4.872,8 m² (0,5 ha) große Fläche zu entsiegeln und in einen Laubholzforst zu entwickeln (FPB 2020a). Dabei wurde ein Überschuss aus der Genehmigung der Baumfällungen bereits berücksich- tigt.
Ausgleich. Durch die Planung erfolgt eine Neuversiegelung von 3.942 m². Damit sind erhebliche Beein- trächtigungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden. Für einen Aus- gleich wäre eine Entsiegelung von 3.942 m² und eine Anpflanzung als Eichen-Hainbuchen- wald erforderlich. Trotz umfangreicher Recherchen innerhalb des Bezirks Treptow-Köpenick sowie bezirks- als auch länderübergreifender Suche wurde nur eine Maßnahme gefunden, die als planexterne Maßnahme für den Eingriffsverursacher Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß-, Rad- und zufahrtsberechtigter Verkehr" (Dammweg) herangezogen werden kann. Es erfolgt eine Entsiegelung eines Teils des Pionierwegs im Plänterwald. Im Bereich des Pio- nierwegs ist eine Entsiegelung und anschließende Waldentwicklung (Ansaat, Anpflanzung von Sträuchern) auf 1.528,5 m² möglich. Fläche (in m²) Prozent Eingriff 3.942,0 100% Ausgleich 1.528,5 39% Defizit 2.413,5 61%
Ausgleich. (§ 4 des Vertrags)
Ausgleich. In Anwendung des Artikels 1195 Código Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) wird jeder vom Kunden an den Verkäufer geschuldete und zur vorgesehenen Fälligkeit nicht beglichene Betrag mit den Beträgen ausgeglichen, die der Verkäufer dem Kunden aus anderen Bestellungen schulden kann, vorausgesetzt, es besteht die vorherige schriftliche Genehmigung von Seiten des Verkäufers.
Ausgleich. Im Hinblick darauf, dass die ORGANTRÄGERIN alleinige Gesellschafterin der ORGANGESELLSCHAFT ist, wird von der Bestimmung eines Ausgleichs in entsprechender Anwendung des § 304 Abs.1 Satz 3 AktG abgesehen.