Ausgleich. 1. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.
Ausgleich. Die Lloyd verpflichtet sich gegenüber den Minderheitsgesellschaftern eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG nach folgender Maßgabe zu leisten:
Ausgleich. Auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers können Überstunden sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden durch der Anzahl an geleisteten Stunden entsprechende Ruhezeiten ausgeglichen werden, wobei der Zuschlag in allen Fällen gezahlt werden muss. Die für die Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit vorgesehenen Zuschläge sind kumulativ zu zahlen. Eine nachts (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) geleistete Überstunde wird folgendermaßen vergütet: normale Arbeitsstunde Überstunde Nachtarbeit 100 % + 50 % + 30 % d. h. ein Satz von 180 % d. h. ein Zuschlag von Beispiel II 80 % Eine an einem gesetzlichen Feiertag nachts (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) geleistete Überstunde wird folgendermaßen vergütet: normale Arbeitsstunde 100 % Überstundenzuschlag + 50 % Feiertagszuschlag + 200 % Zuschlag für Nachtarbeit + 30 % d. h. ein Satz von 380 % bzw. ein Zuschlag von 280 %
Ausgleich. (§ 4 des Vertrags)
Ausgleich. In Anwendung des Artikels 1195 Código Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) wird jeder vom Kunden an den Verkäufer geschuldete und zur vorgesehenen Fälligkeit nicht beglichene Betrag mit den Beträgen ausgeglichen, die der Verkäufer dem Kunden aus anderen Bestellungen schulden kann, vorausgesetzt, es besteht die vorherige schriftliche Genehmigung von Seiten des Verkäufers.
Ausgleich. Das Ergebnis der Eingriffsbewertung (FPB 2022a) ist, dass unter Berücksichtigung der Ver- meidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Naturhaushalt erhebliche Beeinträchtigungen verbleiben werden. Für den Naturhaushalt können 86 % durch die Planung kompensiert wer- den. Für einen vollständigen Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen wäre eine 33.531,8 m² (3,4 ha) große Fläche zu entsiegeln und in eine Frischwiese zu entwickeln. Trotz umfangreicher Recherchen innerhalb des Bezirks Treptow-Köpenick sowie bezirks- als auch länderübergreifender Suche wurde nur eine Maßnahme gefunden, die als planexterne Maßnahme für den Eingriffsverursacher „Kunst- und Kulturpark“ herangezogen werden kann. Dabei handelt es sich um die Pflanzung von 900 Bäumen in öffentlichen Straßen oder Grünflächen im Bezirk Treptow-Köpenick. Durch planinterne Ausgleichsmaßnahmen wird der durch das geplante Sondergebiet „Kunst- und Kulturpark“ vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft zu 86% ausgeglichen. Unter Berücksichtigung von 900 planexternen Baum- pflanzungen wird der Eingriff in Natur und Landschaft zu 94.5% ausgeglichen. Es verbleibt für das Sondergebiet „Kunst- und Kulturpark“ ein Defizit von 5,5% (FPB 2022a). Für das Landschaftsbild/Erholung verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen. Eingriffe Naturhaushalt Schutzgut Boden Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ausflugslokal und Räume für Kunst- und Kul- turschaffende mit Beherbergung“ ist im Bestand durch eine Versiegelung von 0,3 ha geprägt. Damit bestehen in Teilen bereits Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen. Der überwiegende Teil der Fläche ist aber unversiegelt und weist eine geringe Schutzwürdigkeit auf. Im südlichen Bereich gibt es Flächen, die gemäß der Karte Planungshinweise zum Bo- denschutz eine hohe Schutzwürdigkeit aufweisen. Durch die Planung erhöht sich die versiegelte Fläche um 0,19 ha. Das unter Denkmalschutz stehende „Alte Eierhäuschen“ wird gegenwärtig mit dem angegliederten Eiskeller saniert und für eine Nutzung als Gastronomiestandort sowie temporäre Künstlerresidenzen ausgebaut. Dafür werden im Plangebiet befestigte Erschließungs- und Parkierungsflächen angelegt. Auf den versiegelten Flächen wird davon ausgegangen, dass keine natürlichen Bodenfunktionen bestehen. Auf den gärtnerisch angelegten Außenflächen liegt auch zukünftig wie im Bestand eine geringe Schutzwürdigkeit vor. Durch die Erhöhung der Versiegelung werden erhebliche Beeinträchtigungen vorbereitet. Schutzgut Wasser Di...
Ausgleich. Das Ergebnis der Eingriffsbewertung ist (FPB 2020a), dass unter Berücksichtigung der Ver- meidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Naturhaushalt erhebliche Beeinträchtigungen durch die Planung verbleiben werden. Für den Naturhaushalt können rund 68% durch die Planung kompensiert werden. Für das Landschaftsbild / Erholung können alle durch die Pla- nung hervorgerufenen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Für einen vollständigen Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen wäre eine 4.872,8 m² (0,5 ha) große Fläche zu entsiegeln und in einen Laubholzforst zu entwickeln (FPB 2020a). Dabei wurde ein Überschuss aus der Genehmigung der Baumfällungen bereits berücksich- tigt. Eingriffe Naturhaushalt Schutzgut Boden Im Bestand stellt sich der Dammweg als eine 4,5 m breite asphaltierte Fahrbahn dar. Östlich des Dammwegs befinden sich Beleuchtungsanlagen im Waldbereich. Die Beleuchtungsan- lagen zählen zur Verkehrsanlage. Daher weist die gewidmete Verkehrsfläche eine Mindest- breite von 7,8 m auf. Eine Aufweitung der gewidmeten Verkehrsfläche erfolgt in einem Teil- bereich im Anschluss an die Neue Krugallee. Östlich und westlich der Fahrbahn befinden sich überwiegend Waldflächen. Ausnahme bildet der Bereich des Anschlusses an die Neue Krugallee. Hier befinden sich Rasenflächen auf der westlichen Seite der Fahrbahn. Bezogen auf das Schutzgut Boden bestehen damit im Bestand in Teilen bereits Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen. Der überwiegende Teil der Fläche des Dammwegs ist ver- siegelt und weist eine geringe Schutzwürdigkeit auf. 55 % der als Verkehrsfläche gewidme- ten Fläche sind aber unversiegelte Flächen mit weitgehend natürlichen Bodenfunktionen. Im Bestand ist bereits eine Fläche mit einer Breite von 7,8 m als Verkehrsfläche gewidmet, die aber nicht durch die Fahrbahn vollständig in Anspruch genommen wird. Eine Aufweitung der gewidmeten Verkehrsfläche erfolgt in einem Teilbereich im Anschluss an die Neue Kru- galle. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens (Schlothauer & Wauer 2022) wurde nachgewie- sen, dass diese bereits gewidmete Verkehrsfläche zukünftig weitgehend ausreicht, um die Erschließung des „Kunst- und Kulturparks“ und des „Ausflugslokals“ für einen begrenzten Nutzerkreis zu sichern. Ein zusätzlicher Flächendarf entsteht nur durch zwei Ausweichbuch- ten. Da ein Teil des Flächenbedarfs noch in der gewidmeten Verkehrsfläche gedeckt werden kann, entstehen außerhalb der gewidmeten Fläche nur 0,6 m zusätzliche Flächeninan- spruchnahme. Die...
Ausgleich. Durch die Planung erfolgt eine Neuversiegelung von 3.942 m². Damit sind erhebliche Beein- trächtigungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden. Für einen Aus- gleich wäre eine Entsiegelung von 3.942 m² und eine Anpflanzung als Eichen-Hainbuchen- wald erforderlich. Trotz umfangreicher Recherchen innerhalb des Bezirks Treptow-Köpenick sowie bezirks- als auch länderübergreifender Suche wurde nur eine Maßnahme gefunden, die als planexterne Maßnahme für den Eingriffsverursacher Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß-, Rad- und zufahrtsberechtigter Verkehr" (Dammweg) herangezogen werden kann. Es erfolgt eine Entsiegelung eines Teils des Pionierwegs im Plänterwald. Im Bereich des Pio- nierwegs ist eine Entsiegelung und anschließende Waldentwicklung (Ansaat, Anpflanzung von Sträuchern) auf 1.528,5 m² möglich. Fläche (in m²) Prozent Eingriff 3.942,0 100% Ausgleich 1.528,5 39% Defizit 2.413,5 61%
Ausgleich. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto werden durch Freizeit, Minusstunden durch Arbeit ausgeglichen. Die Kriterien für den Ausgleich der Plus- und Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto werden von den Betriebsparteien festgelegt. In Betracht kom- men insbesondere der Kontostand und soziale Belange.
Ausgleich. Im Hinblick darauf, dass die ORGANTRÄGERIN alleinige Gesellschafterin der ORGANGESELLSCHAFT ist, wird von der Bestimmung eines Ausgleichs in entsprechender Anwendung des § 304 Abs.1 Satz 3 AktG abgesehen.