Ausgleich. 1. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können. 2. Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen, bei Ursprungswaren der Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme ergriffen hat, die Anwendung von Zugeständnissen aussetzen, deren Aussetzung eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel hat wie die bilaterale Schutzmaßnahme. Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs, die der Vertragspartei obliegt, welche die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, und das Recht der anderen Vertragspartei nach diesem Absatz zur Aussetzung von Zugeständnissen enden am selben Tag wie die bilaterale Schutzmaßnahme. 3. Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, darf das Aussetzungsrecht nach Absatz 2 in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme nicht ausgeübt werden.
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