Auskunfts- pflicht. Art. 254 1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. 2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll. 3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet. 1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- geben und in demselben zu erhalten. 2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
Appears in 3 contracts
Samples: Obligation Law, Obligation Law, Obligation Law
Auskunfts- pflicht. Art. 254
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- geben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume. Art. 256a
Appears in 3 contracts
Samples: Obligation Law, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Auskunfts- pflicht. Art. 254
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- geben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
Appears in 1 contract
Samples: Bundesgesetz