Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – Art und Verwendung des Fahrzeugs, – Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung, – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. 2) Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Aus- künfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – • Art und Verwendung des Fahrzeugs, – • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der KfzKraftfahrzeug-Haftpflicht- und der 405-FP/P347 7.08 (VII.08 ??????) Fahrzeugvollversicherung, – • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden wor- den sind, und – • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der KfzKraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – Sonder- einstufungen - mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – I.2.2.1 - werden nicht berücksichtigtberück- sichtigt. II.8.3 Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrages den im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 Antrag genannten Beitragssatz bzw. die Schadenfreiheits- oder I.2.5 bestätigen wir Schadenklasse ab Vertragsbeginn entsprechend den Auskünften des Vorversicherers über den Schadenverlauf sozu ändern. I.8.4 Schadenverläufe bei Versicherungsunternehmen, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordendie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben, erkennen wir nicht an.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der FahrzeugvollversicherungFahr- zeugvollversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt ausge- wirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende entspre- chende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- Haft- pflicht- und der Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Im Übrigen können auch Sie die Über- tragung selbst von uns während der Vertragsdauer und bei Beendigung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbestehtVertrags Aus- kunft über den Schadenverlauf erhalten. I.8.3 Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen SchadenverlaufScha- denverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung Sonderersteinstufungen nach I.2.2 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenberück- sichtigt.
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Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Schaden- verlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- versicherung und der FahrzeugvollversicherungVollkasko, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung Neu- einstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende ent- sprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- Haftpflichtversicherung und Fahrzeugvollversicherung Vollkasko Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche Gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung Übertragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer Versiche- rer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Ein vereinbarter erweiterter Rabattret- ter nach I.3.6 sowie Sondereinstufungen – (mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – I.2.2.1) werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs fol- gende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – Art und Verwendung des Fahrzeugs, – Beginn und Ende des Vertrags Versicherungsvertrags für das Fahrzeug, – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der FahrzeugvollversicherungVollkas- koversicherung, – die Anzahl der Schäden, die auf Grund eines eventuell vereinbarten Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 zu keiner Rückstufung im Schadenfall geführt haben, – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet ge- leistet worden sind, sind und – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags Versicherungsvertrags in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Vollkaskoversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag Versicherungsvertrag und dem versicherten versi- cherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 8.1 zu geben. Das gleiche giltMit der Übermittlung der nach I.8.1 – außer des letzen Satzes – genann- ten Daten gilt die Verpflichtung der Versicherer nach § 5 Abs. 7 PflVersG als erfüllt; es sei denn, wenn Sie verlangten die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbestehtin § 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen SchadenverlaufSchadenver- lauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 I.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenDie besondere Einstufung auf Grund ver- einbarten Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 wird nicht berücksichtigt.
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Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Schadenver- laufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassenlas- sen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der FahrzeugvollversicherungVollkaskoversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb inner- halb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, wor- den sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Kfz- Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Vollkaskoversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtetver- pflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 I.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – Art und Verwendung des Fahrzeugs, – Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung, – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, dürfen uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer Schadenverlaufes folgende Auskünfte vom Vor- versicherer geben zu lassen: – - Art und Verwendung des FahrzeugsFahrzeuges, – - Beginn und Ende des Vertrags Vertrages für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs Fahrzeuges in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, - den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch die Anzahl der Fahrzeugvollversicherungscha- denfreien Kalenderjahre, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des FahrzeugsFahrzeuges, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung Bil- dung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags Vertrages in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Vollkas- koversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen Sondereinstu- fungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 I.2.2.1 – und Einstufungen aufgrund des Rabattschutzes nach I.3.5 werden nicht berücksichtigt. Im Falle Sie haben keinen Anspruch auf Bestätigung einer Sondereinstufung dieser Einstufungen. Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Verpflichtung Ih- nen gegenüber nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, § 5 Abs. 7 PflVG als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenerfüllt.
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Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Schadenver- laufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassenlas- sen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des FahrzeugsFahr- zeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung Neueinstu- fung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende ent- sprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Kfz- Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtetver- pflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Im übrigen können auch Sie die Über- tragung selbst von uns während der Vertragsdauer und bei Beendigung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbestehtVertrags Auskunft über den Schadenverlauf erhalten. I.8.3 Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – Sonderersteinstufungen nach I.2.2 - mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – I.2.2.1 - werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenberück- sichtigt.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des FahrzeugsFahrzeuges, – - Beginn und Ende des Vertrags Vertrages für das FahrzeugFahr- zeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs Fahrzeuges in der Kfz-Kfz- Haftpflicht- und der FahrzeugvollversicherungVollkaskoversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des FahrzeugsFahrzeuges, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags Vertrages in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Vollkasko- versicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauftatsächli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx. Der Rabattschutz nach I.3.6 und Sondereinstufungen – nach I.2.2 - mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – I.2.2.1 a) bis c) - werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme Über- nahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des FahrzeugsFahrzeuges, – - Beginn und Ende des Vertrags Vertrages für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs Fahrzeuges in der Kfz-Haftpflicht- und der FahrzeugvollversicherungVollkaskoversi- cherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes des FahrzeugsFahrzeuges, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung Neuein- stufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen Rückstel- lungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer Versi- cherer bereits entsprechende Auskünfte Auskünf- te erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags Vertrages in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Vollkaskoversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Der Rabatt- schutz nach I.3.6 und Sondereinstufungen – nach I.2.2 - mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – I.2.2.1 a) bis c) - werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenbe- rücksichtigt.
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Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags Vertrages für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des FahrzeugsFahr- zeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende ent- sprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags Vertrages in der KfzKraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche giltZu dem dort angeführten Schadenverlauf zählt auch die Anzahl der Schäden, wenn Sie die Über- tragung noch nicht zu einer Rückstufung des Schadenverlaufs Vertrages geführt haben; darüber hinaus die Anzahl der Schäden, die sich aufgrund der besonderen Vereinbarungen zum Rabattschutz für Pkw (Tarif Premium), Krafträder, Campingfahrzeuge und Wohnmobile, für jeweils im Werkverkehr eingesetzte Lkw und Zugmaschinen sowie für landwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß I.3.5 oder beim Schadenrückkauf gemäß I.5 nicht auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbestehtden Schadenverlauf auswirken. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen SchadenverlaufScha- denverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung Sonder- ersteinstufungen bei Pkw nach I.2.2 I.2.2.1 a) bis e) – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs fol- gende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – Art und Verwendung des Fahrzeugs, – Beginn und Ende des Vertrags Versicherungsvertrags für das Fahrzeug, – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- KfzHaftpflicht und der FahrzeugvollversicherungVollkas- koversicherung, – die Anzahl der Schäden, die auf Grund eines eventuell vereinbarten Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 zu keiner Rückstufung im Schadenfall geführt haben, – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet ge- leistet worden sind, sind und – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags Versicherungsvertrags in der Kfz-Haftpflicht- KfzHaftpflicht und Fahrzeugvollversicherung der Vollkaskoversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag Versicherungsvertrag und dem versicherten versi- cherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 8.1 zu geben. Das gleiche giltMit der Übermittlung der nach I.8.1 – außer des letzten Satzes – genann- ten Daten gilt die Verpflichtung der Versicherer nach § 5 Abs. 7 PflVersG als erfüllt; es sei denn, wenn Sie verlangten die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbestehtin § 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen SchadenverlaufSchadenver- lauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 I.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenDie besondere Einstufung auf Grund ver- einbarten Rabattschutzes gemäß I.3.5.2 wird nicht berücksichtigt.
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Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme I.8.1 Bei Anrechnung eines Schadenverlaufs dürfen wir uns vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der FahrzeugvollversicherungVollkaskoversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung Neu- einstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende ent- sprechende Auskünfte erteilt worden sind. Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbe- ginn entsprechend Ihrem vom Vorversicherer bestätigten Schadenverlauf zu ändern.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Vollkaskoversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt be- rechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage die in I.8.1 genannten Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten versi- cherten Fahrzeug nach Absatz 1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenbe- rücksichtigt.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Schadenver- laufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- Haftpflichtversicherung und der FahrzeugvollversicherungVollkasko, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt habenha- ben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- Kfz- Haftpflichtversicherung und Fahrzeugvollversicherung der Vollkasko Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen tat- sächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung Regelungen nach I.2.2 I.2.2.1.a bis c – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer , d. h. wir teilen dem anderen Versicherer den Schadenfreiheitsrabatt mit, den Ihr Vertrag ohne die Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft wordenerreicht hätte.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.9.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der KfzKraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet geleis- tet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte Aus- künfte erteilt worden sind.
2) . Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug zu uns gewechselt, wird der Schadenverlauf des bisherigen Versicherungsvertrages berücksichtigt, wenn dies durch eine Bescheinigung des Vorversicherers nachgewiesen wird. Sie werden bei der Festsetzung des Beitrags so behandelt, als wären Sie während der Vorversichererzeit bereits bei uns versichert gewesen. Hierbei stellt der vom Vorversicherer bestätigte Schadenverlauf die anrechenbare Ober- grenze dar. I.9.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der KfzKraftfahrzeug-Haftpflicht- Haft- pflicht- und der Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte Aus- künfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 9.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Ein nach A.5.2 vereinbarter Rabatt-Schutz sowie Sondereinstufungen – - mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – I.2.2.1 - werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.9.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer Schaden- verlaufs folgende Auskünfte vom Versicherer geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- Haft- pflicht- und der FahrzeugvollversicherungVollkaskoversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb inner- halb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, wor- den sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. Die endgültige Schadenfreiheitsklasse richtet sich nach der Bescheinigung des letzten Versicherers. Sonder- einstufungen werden nicht berücksichtigt.
2) I.9.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Vollkaskoversicherung Ihr Fahr- zeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – –mit Ausnahme der Regelung Regelungen nach I.2.2 – I.2.2.1 und I.2.2.2- werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung Sondereinstufungen aufgrund der Rege- lung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf soI.2.2.3 werden so bestätigt, als wäre der Vertrag Ver- trag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c I.2.2.2 eingestuft worden.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Schaden- verlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der FahrzeugvollversicherungVollkaskoversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung Neu- einstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende ent- sprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Kfz- Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Vollkaskoversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag Ver- trag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I. 8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über- tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – Sondereinstufungen, insbesondere die Sondereinstufung in die SF-Klasse 3 (I.2.2.3), der Partner- rabatt (I.2.3), der Einzelfahrerrabatt (I.2.7), das Wechsel- kennzeichen (I.2.8) und der Rabattschutz (I.3.5) - mit Ausnahme Aus- nahme der Regelung nach I.2.2 – I.2.2.1 und I.2.2.2 - werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: KFZ Versicherung
Auskünfte über den Schadenverlauf. 1) I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Schaden- verlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: – - Art und Verwendung des Fahrzeugs, – - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung, – - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung Neu- einstufung ausgewirkt haben, – - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, sind und – - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende ent- sprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr- zeug Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt berech- tigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Ih- rem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 I.8.1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Im übrigen können auch Sie die Über- tragung selbst von uns wäh- rend der Vertragsdauer und bei Beendigung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbestehtVertrags Auskunft über den Schadenverlauf erhalten. I.8.3 Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung Sonderersteinstufungen nach I.2.2 – werden wer- den nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe a oder c eingestuft worden.
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Samples: KFZ Versicherung