Auslagerung Musterklauseln

Auslagerung. Die Gesellschaft hat Tätigkeiten auf die folgenden Unter- nehmen ausgelagert: • Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (IT- Revision) • Collateral Management (BNP Paribas Securities Ser- vices S. C. A.) Sofern die Gesellschaft für das Sondervermögen weitere Funktionen auf andere Unternehmen auslagert, enthält der Besondere Teil dieses Verkaufsprospektes hierzu zusätzli- che Angaben.
Auslagerung. Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen: • Teile des Betriebs der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV) wurde ausgelagert an die Uni- versal-IT Services-GmbH, Frankfurt am Main. • Teile des Betriebs der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV) wurde ausgelagert an die Fujitsu Technology Solutions GmbH, München. • Die Bereitstellung von IT-Lizenzen wurde ausgelagert an die Universal-Beteiligungs- und Servicege- sellschaft mbH, Frankfurt am Main. • Teile der Interne Revision wurden ausgelagert an die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
Auslagerung. Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen: • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV) • Interne Revision • Dienstleistungen der Fondsadministration ab dem 19. September 2018 an die Universal-Invest- ment-Gesellschaft mbH
Auslagerung. Der AIFM hat folgende Aufgabe auf ein anderes Unternehmen übertragen: Aktuell sind keine Aufgaben an andere Unternehmen übertragen.
Auslagerung. Die Gesellschaft hat die folgenden Tätigkeiten auf Dritte ausgelagert: ■ Innenrevision der Gesellschaft: Auslagerung an Xxxxx Xxxxx GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Xxxxxxxxxxxxx 0-0, 00000 Xxxxxxxxxx. ■ Fondsadministration und Risikomessung: Auslagerung an Société Générale Securities Services GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx. Aufgrund der o.g. ausgelagerten Bereiche und der Unabhängigkeit der Gesellschaft bezogen auf diese Bereiche, ergeben sich aus den Auslagerungen keine Interessenskonflikte.
Auslagerung. Der Auslagerungsauftrag hat vom Auftraggeber auszugehen und hat rechtzeitig, d.h. mind. 48 Stunden vor dem beabsichtigten Auslagerungs- termin zu erfolgen. In jedem Fall ist der Lagerhalter berechtigt, die Legitimation des Herausverlangenden zu prüfen. Bevor die Auslagerung auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 8 und Art. 10). Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Auftraggeber für das Umstellen der Möbel, Öffnen der Kisten und allfällige andere Arbeits- leistungen aufzukommen. Bei allen Bezügen hat der Lagerhalter Anrecht auf einen Empfangsschein. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Ein- lagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen. Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, so hat der Lagerhalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift etc.) und für Hilfspersonen.
Auslagerung. 5.1. Der Auslagerungsauftrag muss schriftlich vom Einlagerer oder eines Bevollmächtigten erfolgen und folgende Angaben enthalten: a) Lagerobjekt-Nummer gemäss der aktuellen Lagerliste, b) Art der Verpackung, c) Datum der Auslagerung, d) Name und Adresse des Empfängers, Art der Übergabe sowie allenfalls ein separater Auftrag für den Transport, e) Anweisung über allfällige Prüfungen des Lagergutes. Für die Auslagerung ist WF die notwendige Zeit für eine fachgerechte Bereitstellung einzuräumen. 5.2. WF ist nicht verpflichtet, eine teilweise Auslagerung des eingelagerten Lagergutes vorzunehmen, bevor nicht sämtliche Forderungen von WF gegenüber dem Einlagerer beglichen sind. 5.3. Bei Teilauslagerungen wird dem Einlagerer eine angepasste Lagerliste zugeschickt. Diese gilt als genehmigt, sofern der Einlagerer nicht innert acht Tagen nach Erhalt schriftlich Einwände erhebt. 5.4. Der Einlagerer, auf dessen Name die Ware eingelagert ist, gilt als verfügungsberechtigt. WF ist berechtigt, bei der Übergabe des Lagergutes vom Einlagerer oder dem vom Einlagerer bezeichneten Empfänger einen Ausweis über deren Identität zu verlangen. 5.5. Auslagerungen erfolgen nur gegen eine Empfangsbestätigung, die durch den Einlagerer oder einen von diesem bezeichneten Empfänger bei Übergabe unterzeichnet wird. Die Übergabe erfolgt am Lagerort. 5.6. Der Einlagerer bzw. der vom Einlagerer bezeichnete Empfänger hat bei der Übergabe des Lagergutes dessen Zustand und Menge zu prüfen und äusserlich erkennbare Mängel umgehend auf der Empfangsbestätigung und äusserlich nicht erkennbare Mängel spätestens innert acht Tagen seit der Übergabe schriftlich per eingeschriebenem Brief zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelrüge, so sind alle Ansprüche gegen WF verwirkt. 5.7. Sämtliche übrige Ansprüche gegen WF verjähren nach Ablauf eines Jahres seit der Übergabe des Lagergutes an den Einlagerer bzw. dem vom Einlagerer bezeichneten Empfänger.
Auslagerung. Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen: • Teile des Betriebs der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV) wurde ausgelagert an die Uni- versal-IT Services-GmbH, Frankfurt am Main. • Teile des Betriebs der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV) wurde ausgelagert an die Fujitsu Technology Solutions GmbH, München. • Die Bereitstellung von IT-Lizenzen wurde ausgelagert an die Universal-Beteiligungs- und Servicege- sellschaft mbH, Frankfurt am Main. • Teile der Interne Revision wurden ausgelagert an die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main. Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an SEB Investment Management AB ausgelagert. Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung des Portfoliomanagements ergeben: • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo- liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen. • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für den Fonds zu erwerben. • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.
Auslagerung. 109. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister auslagern, bleiben für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
Auslagerung. Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen: • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV) • Interne Revision