Auslagerung. 109. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister auslagern, bleiben für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
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Samples: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Vag 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetz Über Den Betrieb Und Die Beaufsichtigung Der Vertragsversicherung