Auslandfahrten Musterklauseln

Auslandfahrten. Fahrten innerhalb der EU sind zulässig. Fahrten außerhalb der EU nur auf Anfrage. In jedem Fall muss dem Vermieter vor Mietantritt das Fahrziel mitgeteilt werden. Nicht erlaubt sind Fahrten nach Ost- und außereuropäische Länder. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind ebenfalls verboten. Der Mieter muss (zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadenfall) für die gesamte Mietdauer einen Inland- und Auslandsschutzbrief abschließen. Ein vom Vermieter eventuell beigefügter Schutzbrief wirkt nicht befreiend auf diese vom Mieter abzuschließende Schutzbrief Verpflichtung.
Auslandfahrten. Auslandsfahrten in europäische Länder sind erlaubt, sofern Haftpflicht und Vollkaskoschutz durch die Fahrzeugversicherung gewährt wird. Außereuropäische Fahrten und Fahrten in Länder, die nicht im Haftpflicht und Vollkaskoschutz erfasst sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Auslandfahrten. Auslandfahrten sind innerhalb der EU, Schweiz und Norwegen möglich. Für Fahrten außerhalb dieses Gebietes ist im Vorhinein das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen. Fahrten in Kriegs und Krisengebiete sind verboten.
Auslandfahrten. Die Benutzung ist nur innerhalb Europas gestattet und Auslandsfahrten sind vor Fahrtantritt dem Anbieter anzuzeigen. Für die Einhaltung von im Ausland zusätzlich geltender fahrzeugbezogener gesetzlicher Bestimmungen, von Verkehrsregeln sowie Anforderungen an die Fahrerlaubnis, trägt ausschliesslich der KUNDE die Verantwortung und stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen frei. Ausländische Gebühren wie Umweltplaketten, Mautgebühren, Strassenverkehrsgebühren, Autobahnvignetten usw. sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und müssen vom KUNDEN bezahlt werden.
Auslandfahrten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle Länder der EU zulässig. Für einige außerhalb der EU liegende Länder ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Bitte informieren Sie sich ggf. bei uns über die zusätzlichen Versicherungskosten. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, Fahrten in nicht durch den Versicherungsschutz gedeckte Länder zu unternehmen ohne dies beim Vermieter ausdrücklich anzumelden und einen entsprechenden zusätzlichen Versicherungsschutz zu beantragen. Weiterhin ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in Krisengebiete, wie z.B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Naturkatastrophen bedrohte oder betroffene Länder oder Landesteile zu reisen. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.
Auslandfahrten. 5.1 Auslandfahrten mit dem Mietfahrzeug bedürfen der vor- gängigen Vereinbarung.
Auslandfahrten. Auslandfahrten innerhalb Europas, ausgenommen der Türkei sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters, sowie auch eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Fahrten in das osteuropäische Ausland, einschließlich Russland bedürfen der Genehmigung des Vermieters.
Auslandfahrten. Fahrten in europäische Länder sind zulässig. In jedem Fall muss dem Vermieter vor Mietantritt das Fahrziel mitgeteilt werden. Nicht erlaubt sind Fahrten nach Ost- und außereuropäische Länder wie: Polen, Tschechien, Slowakei, Bulgarien, Litauen, Rumänien, Russland, Türkei, Irland. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind ebenfalls verboten.

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.