Auslieferung des Hilfsmittels. Der Leistungserbringer liefert das vertragsgegenständliche Hilfsmittel (einschließlich Zubehör) im medizinisch notwendigen Umfang gemäß medizinscher Unterlage und Genehmigung der KKH (Kostenübernahmeerklärung). Die Lieferung hat unmittelbar aus einer präqualifizierten Betriebsstätte gemäß § 126 Abs.1a SGB V heraus zu erfolgen. Eine Zwischenlagerung der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel in ungeeigneten Lagerstätten (z.B. in Keller- und Garagenbereichen von Außendienstmitarbeitern) ist unzulässig. Die zu erbringende Versorgungsleistung ist eine persönliche Leistung des dafür jeweils qualifi- zierten Fachpersonals (vgl. Ziffer 2.2.6.). Ein Versand der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ein Versand des vertragsgegenständlichen Zubehörs bzw. der Verbrauchs- mittel ist dagegen zulässig, sofern keine weitere Beratung oder Einweisung erforderlich ist.
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Samples: Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung