Common use of Ausländische Steuern Clause in Contracts

Ausländische Steuern. Die Gesellschaft kann in anderen Ländern als Irland zur Zahlung von Steuern (einschließlich Quellensteuer) auf erwirtschaftete Erträge und Kapitalgewinne, die auf ihre Anlagen anfallen, verpflichtet sein. Möglicherweise hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Satzes solcher ausländischen Steuern gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern. Daher kann es der Gesellschaft unter Umständen nicht möglich sein, ausländische Quellensteuer, die sie in bestimmten Ländern zahlen musste, zurückzufordern. Sollte sich diese Position ändern und die Gesellschaft für einen Teilfonds eine Rückerstattung ausländischer Steuern erhalten, wird der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht neu berechnet, und der Ertrag wird den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteilinhabern des Teilfonds anteilmäßig zum Zeitpunkt der Rückerstattung zugewiesen. Das als „gemeinsamer Meldestandard“ bekannte Regime für den automatischen Informationsaustausch gilt in Irland. Im Rahmen dieser Maßnahmen muss die Gesellschaft den irischen Steuerbehörden (Irish Revenue Commissioners) Informationen in Bezug auf Anteilinhaber melden, einschließlich der Identität, des Sitzes und der Steueridentifikationsnummer von Anteilinhabern und Einzelheiten zum Betrag der von Anteilinhabern in Bezug auf die Anteile erhaltenen Erträge und Verkaufs- oder Rücknahmeerlöse. Daher sind die Anteilinhaber eventuell verpflichtet, der Gesellschaft diese Informationen bereitzustellen. Solche Informationen werden nur aus Compliance-Gründen erfasst und nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.

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Samples: www.assetstandard.com, dl.avl-investmentfonds.de, dl.avl-investmentfonds.de

Ausländische Steuern. Die Gesellschaft kann in anderen Ländern als Irland zur Zahlung von Steuern (einschließlich QuellensteuerQuellen- steuer) auf erwirtschaftete Erträge und Kapitalgewinne, die auf ihre Anlagen anfallen, verpflichtet sein. Möglicherweise hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Satzes solcher ausländischen auslän- dischen Steuern gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern. Daher Da- her kann es der Gesellschaft unter Umständen nicht möglich sein, ausländische Quellensteuer, die sie in bestimmten Ländern zahlen musste, zurückzufordern. Sollte sich diese Position ändern und die Gesellschaft Gesell- schaft für einen Teilfonds eine Rückerstattung ausländischer Steuern erhalten, wird der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht neu berechnet, und der Ertrag wird den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteilinhabern Anteilinha- bern des Teilfonds anteilmäßig zum Zeitpunkt der Rückerstattung zugewiesen. Das als „gemeinsamer Meldestandard“ bekannte Regime für den automatischen Informationsaustausch gilt in Irland. Im Rahmen dieser Maßnahmen muss die Gesellschaft den irischen Steuerbehörden (Irish Revenue Commissioners) Informationen in Bezug auf Anteilinhaber melden, einschließlich der Identität, des Sitzes und der Steueridentifikationsnummer von Anteilinhabern und Einzelheiten zum Betrag der von Anteilinhabern in Bezug auf die Anteile erhaltenen Erträge und Verkaufs- oder Rücknahmeerlöse. Daher sind die Anteilinhaber eventuell verpflichtet, der Gesellschaft diese Informationen bereitzustellen. Solche Informationen werden nur aus Compliance-Gründen erfasst und nicht an unbefugte Personen weitergegeben weiterge- geben werden.

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Ausländische Steuern. Die Gesellschaft kann in anderen Ländern als Irland zur Zahlung von Steuern (einschließlich Quellensteuer) auf erwirtschaftete Erträge und Kapitalgewinne, die auf ihre Anlagen anfallen, verpflichtet sein. Möglicherweise hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Satzes solcher ausländischen ausländischer Steuern gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern. Daher kann es der Gesellschaft unter Umständen nicht möglich sein, ausländische Quellensteuer, die sie in bestimmten Ländern zahlen musste, zurückzufordern. Sollte sich diese Position ändern und die Gesellschaft für einen Teilfonds eine Rückerstattung ausländischer Steuern erhalten, wird der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht neu berechnet, und der Ertrag wird den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteilinhabern des Teilfonds anteilmäßig zum Zeitpunkt der Rückerstattung zugewiesen. Das als „gemeinsamer Meldestandard“ bekannte Regime für den automatischen Informationsaustausch gilt in Irland. Im Rahmen dieser Maßnahmen muss die Gesellschaft den irischen Steuerbehörden (Irish Revenue Commissioners) Informationen in Bezug auf Anteilinhaber melden, einschließlich der Identität, des Sitzes und der Steueridentifikationsnummer von Anteilinhabern und Einzelheiten zum Betrag der von Anteilinhabern in Bezug auf die Anteile erhaltenen Erträge und Verkaufs- oder Rücknahmeerlöse. Daher sind die Anteilinhaber eventuell verpflichtet, der Gesellschaft diese Informationen bereitzustellen. Solche Informationen werden nur aus Compliance-Gründen erfasst und nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Ausländische Steuern. Die Gesellschaft kann in anderen Ländern als Irland zur Zahlung von Steuern (einschließlich Quellensteuer) auf erwirtschaftete Erträge und Kapitalgewinne, die auf ihre Anlagen anfallen, verpflichtet sein. Möglicherweise hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Satzes Sat zes solcher ausländischen Steuern gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern. Daher kann es der Gesellschaft unter Umständen nicht möglich sein, ausländische Quellensteuer, die sie in bestimmten Ländern zahlen musste, zurückzufordern. Sollte sich diese Position ändern und die Gesellschaft für einen Teilfonds eine Rückerstattung ausländischer Steuern erhalten, wird der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht neu berechnet, und der Ertrag wird den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteilinhabern des Teilfonds anteilmäßig zum Zeitpunkt der Rückerstattung zugewiesen. Das als „gemeinsamer Meldestandard“ bekannte Regime für den automatischen Informationsaustausch gilt in Irland. Im Rahmen dieser Maßnahmen muss die Gesellschaft den irischen Steuerbehörden (Irish Revenue Commissioners) Informationen in Bezug auf Anteilinhaber melden, einschließlich der Identität, des Sitzes und der Steueridentifikationsnummer von Anteilinhabern und Einzelheiten zum Betrag der von Anteilinhabern in Bezug auf die Anteile erhaltenen Erträge und Verkaufs- oder Rücknahmeerlöse. Daher sind die Anteilinhaber eventuell verpflichtet, der Gesellschaft diese Informationen bereitzustellen. Solche Informationen werden nur aus Compliance-Gründen erfasst und nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.

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Samples: doc.morningstar.com

Ausländische Steuern. Die Gesellschaft kann in anderen Ländern als Irland zur Zahlung von Steuern (einschließlich Quellensteuereinschliesslich Quellen- steuer) auf erwirtschaftete Erträge und Kapitalgewinne, die auf ihre Anlagen anfallen, verpflichtet sein. Möglicherweise hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Satzes solcher ausländischen auslän- discher Steuern gemäß gemäss den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern. Daher kann es der Gesellschaft unter Umständen nicht möglich sein, ausländische Quellensteuer, die sie in bestimmten Ländern zahlen musste, zurückzufordern. Sollte sich diese Position ändern und die Gesellschaft für einen Teilfonds eine Rückerstattung ausländischer Steuern erhalten, wird der Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert des Teilfonds nicht neu berechnet, und der Ertrag wird den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen vorhande- nen Anteilinhabern des Teilfonds anteilmäßig anteilmässig zum Zeitpunkt der Rückerstattung zugewiesen. Das als „gemeinsamer Meldestandard“ bekannte Regime für den automatischen Informationsaustausch gilt in Irland. Im Rahmen dieser Maßnahmen Massnahmen muss die Gesellschaft den irischen Steuerbehörden (Irish Revenue Commissioners) Informationen in Bezug auf Anteilinhaber melden, einschließlich einschliesslich der IdentitätIdenti- tät, des Sitzes und der Steueridentifikationsnummer von Anteilinhabern und Einzelheiten zum Betrag der von Anteilinhabern in Bezug auf die Anteile erhaltenen Erträge und Verkaufs- oder RücknahmeerlöseRücknahmeer- löse. Daher sind die Anteilinhaber eventuell verpflichtet, der Gesellschaft diese Informationen bereitzustellenbereitzu- stellen. Solche Informationen werden nur aus Compliance-Gründen erfasst und nicht an unbefugte Personen Per- sonen weitergegeben werden.

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