Ausnahmen von der Anlegerentschädigung. Die vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpa- piergeschäften – von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunter- nehmen sowie von Wertpapierfirmen, – von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, – von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwal- tungen, – von Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes, – von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Ge- schäftsleitern, Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichts- rates, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personenge- sellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). – von Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt. – von anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen des Kreditinstitutes sind, – in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind, – für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kredit- institutes oder der Wertpapierfirma beigetragen haben, – von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Ka- pitalgesellschaften erfüllen
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Samples: Anlagegeschäft, Anlagegeschäft, Anlagegeschäft
Ausnahmen von der Anlegerentschädigung. Die in § 47 ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpa- piergeschäften Wertpapiergeschäften – von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunter- nehmen Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, – von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, – von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwal- tungenZentralverwaltungen, – von Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes, Kreditinstitutes – von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Ge- schäftsleiternGeschäftsleitern, Mitgliedern Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichts- ratesAufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personenge- sellschaften Personengesellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Bank und – Personen, die mind. 5 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). , – von Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt. , – von anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes sind, – in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind, – für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kredit- institutes Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma beigetragen haben, – von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Ka- pitalgesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.
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