Ausrichtung des Xxxxxx. Art. 20: Lohnzahlungsfristen und -Termine 1 Die Lohnzahlung in Schweizer Landeswährung hat 14-täglich oder monatlich zu erfolgen. 2 Die Lohnzahlung wie auch die Spesenentschädigung ist bargeldlos vorzunehmen. Barzahlungen sind nur im Rahmen von Kleinstzahlungen zulässig. 3 Bei bargeldloser Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Zahltagsperiode der Lohnbetrag, welcher dem normalen Lohn der Periode entspricht, zur Verfügung stehen. 4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmende infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Ausrichtung des Xxxxxx. Art. 20: Lohnzahlungsfristen und -Termine
1 Die Lohnzahlung in Schweizer Landeswährung hat 14-täglich oder monatlich zu erfolgen.
2 Die Lohnzahlung wie auch die Spesenentschädigung Vorbehältlich der bargeldlosen Zahlung ist bargeldlos vorzunehmen. Barzahlungen sind nur im Rahmen von Kleinstzahlungen zulässigdem Arbeitnehmenden der Lohn innert der Arbeitszeit auszurichten.
3 Bei bargeldloser Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Zahltagsperiode der Lohnbetrag, welcher dem normalen Lohn der Periode entspricht, zur Verfügung stehen.
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmende infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe, Gesamtarbeitsvertrag
Ausrichtung des Xxxxxx. Art. 20: Lohnzahlungsfristen und -Termine
1 Die Lohnzahlung in Schweizer Landeswährung hat 14-täglich oder monatlich monat- lich zu erfolgen.
2 Die Lohnzahlung wie auch die Spesenentschädigung Vorbehältlich der bargeldlosen Zahlung ist bargeldlos vorzunehmen. Barzahlungen sind nur im Rahmen von Kleinstzahlungen zulässigdem Arbeitnehmenden der Lohn innert der Arbeitszeit auszurichten.
3 Bei bargeldloser Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Zahltagsperiode Zahltagsperi- ode der Lohnbetrag, welcher dem normalen Lohn der Periode entspricht, zur Verfügung stehen.
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmende infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
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