Haftung des Arbeitnehmers. Pflichten des Arbeitgebers
Haftung des Arbeitnehmers. Art. 321b
1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszuge- ben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. Art. 321c
1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Art. 321d
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhal- ten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnun- gen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Art. 321e
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, be- stimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichti- gung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigen- schaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Haftung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer haftet für den absichtlich oder fahrlässig zugefüg- ten Schaden. Er ist gemäss Art. 20.3 verpflichtet, einen solchen Schaden sofort zu melden. Die Schadenersatzforderung des Arbeitgebers ist spätestes 30 Tage nach Kenntnisnahme des Schadens geltend zu machen. Allfällige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.
Haftung des Arbeitnehmers. Die Haftung des in mobiler Telearbeit beschäftigten Arbeitnehmers richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Haftungsbestimmungen.
Haftung des Arbeitnehmers. 1) Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er ab- sichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2) Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksich- tigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigen- schaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Haftung des Arbeitnehmers. (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)
Haftung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht wurden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Haftung des Arbeitnehmers. 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
X. Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx / X. Xxxx / 1. Art und Höhe im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Xxxxxx, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Art. 322a
Haftung des Arbeitnehmers. Art. 322
Haftung des Arbeitnehmers. Die Haftung des in alternierender Telearbeit beschäftigten Arbeitnehmers richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Haftungsbestimmungen.