Ausschluss von der Beförderung Musterklauseln

Ausschluss von der Beförderung a. Ausgeschlossen vom Transport sind alle Sendungen, die den Spe- zifikationen gemäß Ziffer 2 nicht entsprechen. b. Ebenfalls ausgeschlossen sind verderbliche Güter, sterbliche Über- reste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend, Schusswaffen und Munition, Gefahrgut, sowie die aufgeführten Punkte unter Ziffer 8. c. Die Beförderung wird durch Project24 bei falschen oder unvollständigen Versanddaten, nicht übertragenen Versanddaten verweigert bzw. wer- den Sendungen dennoch weitertransportiert, trägt die Versandstation Kosten für eventuelle Sonderfahrzeuge entstehende Sonderkosten. Für die Einlagerung solcher Sendungen trägt der Vertragspartner/Ver- sender. Die Haftung für eingelagerte oder weiter zu transportierende Sendungen werden ausgeschlossen. d. Project24 behält sich das Recht vor, jedes zum Transport übergebene Paket jederzeit zu öffnen und zu prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet. e. Project24 ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu ver- e. Der Verursacher haftet für alle Aufwendungen und sonstige Kosten oder Schäden, die gemäß Ziffer 6d entstehen. f. Für die Beschädigung oder den Verlust von Sendungen haftet Project24 nur insoweit, als dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach- gewiesen wird. g. Alle Ansprüche an Project24 müssen Project24 gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestim- mungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren alle Ansprüche gegen Project24, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zustelltag oder im Falle der Nichtzustellung ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Sendung gilt erst dann verloren, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen –bei grenzüberschreitenden Beför- derungen 40 Tage- nach Zugang des vollständigen Bearbeitungs- formulars bei Project24 aufgefunden wurde.
Ausschluss von der Beförderung. (1) Die Verkehrsunternehmen können Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen. (2) Kinder unter 6 Jahren müssen, wenn sie nicht bereits eine Schule besuchen, von einem Erwachsenen oder einem anderen Kind be- gleitet werden, das mindestens 6 Jahre alt ist. (3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauf- tragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Ver- kehrsunternehmen aus. (4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsan- lage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Ausschluss von der Beförderung. Bedingungsweise Zulassung § 1. Von der Beförderung sind ausgeschlossen oder können unterwegs davon ausge- schlossen werden: a) betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen oder die in den einzelnen Staaten jeweils geltenden Vorschriften nicht beachten; solche Per- sonen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der Ge- päckfracht; b) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen den Mitrei- senden offensichtlich lästig fallen würden, wenn für sie nicht im Voraus ein besonderes Abteil reserviert ist oder ihnen gegen Bezahlung angewiesen werden kann. Unterwegs erkrankte Personen sind jedoch zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, wo sie die nötige Pflege finden können; der gezahlte Fahrpreis ist abzüglich des Betrages für die durchfah- rene Strecke gemäss Artikel 25 zu erstatten; das gleiche gilt gegebenenfalls für die Beförderung des Reisegepäcks. § 2. Für die Beförderung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind die internationalen Abkommen und Vorschriften oder mangels solcher die Gesetze und Vorschriften jedes Staates massgebend.
Ausschluss von der Beförderung. 3.1 Reisende, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Reisende, die bei Antritt der Reise keine gültige Fahr- karte besitzen oder eine gültige Fahrkarte nicht vorlegen können und/oder diese auf Verlangen nicht unverzüglich vorzeigen oder aushändigen und/oder die Angaben der Personalien verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden und sind nach II.1.5.1 zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises ver- pflichtet (§ 5 EVO). Fahrgäste, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an geeigneter Stelle der Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben wer- den. Ungültige Fahrkarten können durch das Verkehrs- oder Betriebspersonal, sowie durch beauftragte Dritte (z.B. Sicherheitsdienst) der Start Unterelbe einbehalten werden. 3.2 Soweit in Zusammenhang mit Punkt 3.1 die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere auszuschließen: (1) Reisende, die unter starkem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ste- hen. Die Reisenden werden an geeigneter Stelle der Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben. (2) Reisende mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, es handelt sich um Vollzugsbe- amte der Bundes- oder Landespolizei, die zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt sind und dies auf Verlangen sofort nachweisen können. Die Waffen sind körpernah zu tragen. (3) Reisende, die aufgrund ihres Verhaltens oder mangelnder Reinlichkeit Fahrgäste belästigen oder das Fahrzeug unangemessen verschmutzen. (4) Reisende mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz. (5) Fahrgäste, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. ausüben. 3.3 Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in den Fällen 3.1 und 3.2 besteht nicht. 3.4 Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt durch das Verkehrs- oder Betriebspersonal sowie durch beauf- tragte Dritte (z.B. Sicherheitsdienst) der Start Unterelbe. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug zu verlassen.
Ausschluss von der Beförderung a. Ausgeschlossen vom Transport sind alle Sendungen, die den Spezifikationen gemäß Ziffer 2. c. d. f. nicht entsprechen. b. Ebenfalls ausgeschlossen sind verderbliche Güter, sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend, pornographisches oder menschenverachtendes Material, Schusswaffen und Munition sowie Gefahrgut. c. Die Beförderung wird durch Laenderexpress bei falschen oder unvollständigen Versanddaten, verweigert bzw. werden Sendungen dennoch weitertransportiert, trägt der Versender die Kosten für eventuelle Sonderleistungen. Die Haftung für, aus diesem Grund eingelagerte oder weiter zu transportierende Sendungen wird ausgeschlossen. x. Xxxxxxxxxxxxxx behält sich das Recht vor, jedes zum Transport übergebene Paket jederzeit zu öffnen und zu prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet. e. Werden beim Einzelcolli die Maße: 120 cm x 80 cm x 80 cm oder das Gesamtgewicht von 70 kg überschritten, muss die Möglichkeit des Transportes rechtzeitig erfragt werden, da der gesamte Transportverlauf bis zum Empfänger abgeklärt werden muss. Die Anmeldung bei Laenderexpress ist noch kein Beförderungsvertrag. Ein Vertragsverhältnis entsteht erst, wenn die Voraussetzungen für ein Um/ Entladen auf der gesamten Beförderungsstrecke sichergestellt werden kann.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Ausschluss des Widerrufsrechts Der Unternehmer kann die folgenden Waren und Dienstleistungen nur dann vom Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Unternehmer dies eindeutig im Angebot oder zumindest rechtzeitig vor Vertragsabschluss angegeben hat: 1. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können; 2. Vertragsabschlüsse, die auf einer öffentlichen Versteigerung zustande gekommen sind. In Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich bei einer öffentlichen Versteigerung um ein Verkaufsverfahren, in dem dem Verbraucher vom Unternehmer Waren, digitale Inhalte und/oder Dienstleistungen angeboten werden. Der Verbraucher ist dabei persönlich anwesend bzw. hat die Möglichkeit, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Die Versteigerung wird von einem Auktionator durchgeführt. Der erfolgreiche Bieter ist verpflichtet, die Waren, die digitalen Inhalte und/oder die Dienstleistungen abzunehmen; 3. Dienstleistungsverträge, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen hat und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, nachdem der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat; 4. Pauschalreisen gemäβ Artikel 7:500 BW und Verträge zur Beförderung van Personen; 5. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Bereitstellung von Unterkunft betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; ausgeschlossen sind Dienstleistungen, die sich auf Wohnzwecke, Gütertransport, die Autovermietung und Catering beziehen; 6. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Freizeitgestaltung betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; 7. nach Spezifikationen des Verbrauchers hergestellte Waren, die nicht vorgefertigt sind und die nach verbraucherspezifischen Vorgaben hergestellt werden oder eindeutig für eine bestimmte Person bestimmt sind; 8. Waren, die schnell verderben oder eine begrenzte Haltbarkeit haben; 9. Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht geeignet sind, zurückgesandt zu werden und deren Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 10. Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Art untrennbar mit anderen Waren vermischt sind; 11. Alkoholische Getränke, deren Preis beim Vertragsabschluss vereinbart wurde, aber deren Lieferung erst nach einer Frist von 30 Tagen erfolgen kann und deren tatsächlicher Wert Schwankungen auf dem Markt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat; 12. Versiegelte Audio-, Videoaufnahmen und Computersoftware, bei denen die Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 13. Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine, ausgenommen deren Abonnements; 14. nicht auf physischen Datenträgern gelieferte digitale Inhalte, jedoch nur, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.