Common use of AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG Clause in Contracts

AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen und bei bestimmten Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Investmentgesellschaft oder zur Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin sowie alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen, können die Anleger, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bei einer anerkannten pri- vaten Verbraucherschlichtungsstelle einleiten. Die Investment- gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin haben sich der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentver- mögen e. V. angeschlossen und nehmen an deren Streitbeile- gungsverfahren teil. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombuds- stelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Nähere Infor- mationen sowie die Verfahrensordnung sind erhältlich bei: Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon +00 00 00 00 00 00 Telefax +00 00 00 00 00 00 E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx Internet xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx Die Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft sind jederzeit berechtigt, sich einer anderen gleichwertigen, nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkann- ten privaten Verbraucherschlichtungsstelle zu unterstellen und gleichzeitig aus dem Geltungsbereich der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. aus- zuscheiden. Die jeweiligen Beschwerden sind in Textform unter kurzer Schil- derung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichen. Die Anleger haben zudem zu versi- chern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit- schlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung be- treibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen sowie keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtig- te Rechtsfolge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Anle- ger können sich im Verfahren vertreten lassen. Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Rahmen eines Onlinevertrages im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet haben, können zur außergerichtlichen Streit- beilegung auch die von der Europäischen Kommission eingerich- tete Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) nutzen. Diese Plattform kann unter der fol- genden Adresse aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx Als E-Mail-Adresse der Verwaltungsgesellschaft kann hierbei angegeben werden: xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxx Die Streitbeilegungsplattform ist selbst keine Streitbeilegungs- stelle, sondern vermittelt dem Beschwerdeführer lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle.

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AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen und bei bestimmten Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Investmentgesellschaft oder zur Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin sowie alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang Zusam- menhang stehenden Sachverhalte betreffen, können die Anleger, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bei einer anerkannten pri- vaten privaten Verbraucherschlichtungsstelle einleiteneinlei- ten. Die Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin Verwaltungsgesell- schaft haben sich der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentver- mögen Investmentvermögen e. V. angeschlossen und nehmen an deren Streitbeile- gungsverfahren teilangeschlossen. Die Voraussetzungen Voraussetzun- gen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung Verfah- rensordnung der Ombuds- stelle Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen Invest- mentvermögen e. V. Nähere Infor- mationen Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung Verfahrensord- nung sind erhältlich bei: Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon +00 00 00 00 00 00 Telefax +00 00 00 00 00 00 E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx Internet xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx Die Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft sind jederzeit berechtigt, sich einer anderen gleichwertigen, nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkann- ten anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle zu unterstellen und gleichzeitig aus dem Geltungsbereich der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. aus- zuscheidenauszuscheiden. Die jeweiligen Beschwerden sind in Textform schriftlich unter kurzer Schil- derung Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichen. Die Anleger haben zudem zu versi- chernversichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit- schlichtungsstelle Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung be- treibtbetreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen sowie keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtig- te Rechtsfolge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Anle- ger Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Anleger können sich im Verfahren vertreten lassen. AnlegerBei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Rahmen eines Onlinevertrages auf elektronischem Wege im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet habenzu- stande gekommen sind, können zur außergerichtlichen Streit- beilegung sich Verbraucher auch an die von online Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission eingerich- tete Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung EU wenden (sogxxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx). „OS-Plattform“) nutzen. Diese Plattform kann unter der fol- genden Adresse aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx Als E-Mail-Adresse Kontaktadresse der Verwaltungsgesellschaft kann hierbei dabei folgende E-Mail angegeben werden: xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxx Die Streitbeilegungsplattform ist selbst keine Streitbeilegungs- stelleStreitbeile- gungsstelle, sondern vermittelt dem Beschwerdeführer lediglich ledig- lich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen SchlichtungsstelleSchlich- tungsstelle.

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AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen Finanzdienstleistun- gen können die Beteiligten, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsverfahrensordnung sind erhältlich bei: Deutsche Bundesbank – Schlichtungsstelle – Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Telefon +00 00 00 00-00 07 Fax +00 00 00 00-00 19 E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx Internet xxx.xxxxxxxxxx.xx Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Strei- tigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und bei keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat. Bei bestimmten Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Investmentgesellschaft oder zur Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin sowie so- wie alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang Zusammen- hang stehenden Sachverhalte betreffen, können die Anleger, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes einleiten, ein- gerichtet bei einer anerkannten pri- vaten Verbraucherschlichtungsstelle einleiten. Die Investment- gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin haben sich der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentver- mögen Geschlossene Fonds e. V. angeschlossen und nehmen an deren Streitbeile- gungsverfahren teilAuf- grund der Zuständigkeit der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. für Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit der Investmentgesellschaft ist die Schlichtungsstelle der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht i. S. d. § 342 Abs. 3 KAGB nicht zuständig für Streitschlichtungen im Zusam- menhang mit der Investmentgesellschaft (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 KASchlichtV). Die Voraussetzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombuds- stelle für Sachwerte und Investmentvermögen Om- budsstelle Geschlossene Fonds e. V. Nähere Infor- mationen Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung sind erhältlich bei: Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen Geschlossene Fonds e. V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon +00 00 00 00 00 00 Telefax Fax +00 00 00 00 00 00 E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx xxxx@xxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx Internet xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx Die Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft sind jederzeit berechtigt, sich einer anderen gleichwertigen, nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkann- ten privaten Verbraucherschlichtungsstelle zu unterstellen und gleichzeitig aus dem Geltungsbereich der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. aus- zuscheiden. xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx Die jeweiligen Beschwerden sind in Textform unter kurzer Schil- derung Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen vorhandener Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichen. Die Anleger haben zudem zu versi- chernversichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit- schlichtungsstelle Streitschlichtungsstelle und keine GütestelleGüte- stelle, die Streitbeilegung be- treibtbetreibt, angerufen und auch keinen kei- nen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen sowie keinen kei- nen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, der abgewiesen abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtig- te beabsichtigte Rechtsfolge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Anle- ger Anleger können sich im Verfahren vertreten lassen. Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Rahmen eines Onlinevertrages im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet haben, können zur außergerichtlichen Streit- beilegung auch die von der Europäischen Kommission eingerich- tete Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) nutzen. Diese Plattform kann unter der fol- genden Adresse aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx Als E-Mail-Adresse der Verwaltungsgesellschaft kann hierbei angegeben werden: xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxx Die Streitbeilegungsplattform ist selbst keine Streitbeilegungs- stelle, sondern vermittelt dem Beschwerdeführer lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle.

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AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen und bei bestimmten Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft oder zur Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin sowie alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang stehenden stehen- den Sachverhalte betreffen, können die Anleger, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches außergericht- liches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes Verbraucher- streitbeilegungsgesetzes bei einer anerkannten pri- vaten Verbraucherschlichtungsstelle privaten Ver- braucherschlichtungsstelle einleiten. Die Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin haben sich der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentver- mögen Investmentvermögen e. V. angeschlossen und nehmen an deren Streitbeile- gungsverfahren Streitbeilegungsverfahren teil. Die Voraussetzungen Vorausset- zungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung Verfah- rensordnung der Ombuds- stelle Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen Investment- vermögen e. V. Nähere Infor- mationen Informationen sowie die Verfahrensordnung Verfahrensord- nung sind erhältlich bei: Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Xxxxxxxx 00 00 00 00, 00000 Xxxxxx Telefon +00 00 00 00 00 00 Telefax +00 00 00 00 00 00 E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx Internet xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx Die Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft sind jederzeit berechtigt, sich einer anderen gleichwertigen, nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkann- ten anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle zu unterstellen und gleichzeitig gleich- zeitig aus dem Geltungsbereich der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. aus- zuscheiden. Die jeweiligen Beschwerden sind Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist in Textform unter kurzer Schil- derung des Sachverhalts bei der Verbraucherschlichtungsstelle in deutscher Sprache zu beantragen. In dem Antrag ist die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und Beifügung von Kopien der ein konkretes Begehren darzulegen. Dem Antrag sind ggf. weitere zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Streitigkeit erforderliche Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichenbeizufügen. Die Anleger haben zudem zu versi- chernversichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit- schlichtungsstelle Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung be- treibtbetreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich Ver- gleich abgeschlossen sowie keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtig- te beabsich- tigte Rechtsfolge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Anle- ger Anleger können sich im Verfahren vertreten lassen. Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Rahmen eines Onlinevertrages im Sinne der i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 524/2013 524/ 2013 begründet haben, können zur außergerichtlichen Streit- beilegung Streitbei- legung auch die von der Europäischen Kommission eingerich- tete eingerichtete Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) nutzen. Diese Plattform kann unter der fol- genden folgen- den Adresse aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx Als E-Mail-Adresse der Verwaltungsgesellschaft kann hierbei angegeben werden: xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxx Die Streitbeilegungsplattform ist selbst keine Streitbeilegungs- stelle, sondern vermittelt dem Beschwerdeführer lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle.

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AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen Finanzdienstleistun- gen können die Beteiligten, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsverfahrensordnung sind erhältlich bei: Deutsche Bundesbank – Schlichtungsstelle – Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Telefon +00 00 00 00-00 07 Telefax +00 00 00 00-00 19 E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx Internet xxx.xxxxxxxxxx.xx Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Strei- tigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und bei keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat. Bei bestimmten Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Investmentgesellschaft oder zur Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin sowie alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang Zusam- menhang stehenden Sachverhalte betreffen, können die Anleger, unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bei einer anerkannten pri- vaten privaten Verbraucherschlichtungsstelle einleiteneinlei- ten. Die Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft bzw. Treuhänderin haben sich der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentver- mögen Investmentvermögen e. V. angeschlossen und nehmen an deren Streitbeile- gungsverfahren Streitbeilegungsverfahren teil. Die Voraussetzungen Voraus- setzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombuds- stelle Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Nähere Infor- mationen Informationen sowie die Verfahrensordnung sind erhältlich bei: Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon +00 00 00 00 00 00 Telefax +00 00 00 00 00 00 E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx Internet xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx Die Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft sind jederzeit berechtigt, sich einer anderen gleichwertigen, nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkann- ten anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle zu unterstellen und gleichzeitig aus dem Geltungsbereich der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e. V. aus- zuscheidenauszuscheiden. Die jeweiligen Beschwerden sind in Textform unter kurzer Schil- derung Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichen. Die Anleger haben zudem zu versi- chernversichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit- schlichtungsstelle Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung be- treibtbetreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen sowie keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, der abgewiesen abgewie- sen worden ist, weil die beabsichtig- te beabsichtigte Rechtsfolge keine hinreichende hin- reichende Aussicht auf Erfolg hat. Anle- ger Anleger können sich im Verfahren vertreten lassen. Anleger, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Rahmen eines Onlinevertrages im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet haben, können zur außergerichtlichen Streit- beilegung auch die von der Europäischen Kommission eingerich- tete Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) nutzen. Diese Plattform kann unter der fol- genden Adresse aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx Als E-Mail-Adresse der Verwaltungsgesellschaft kann hierbei angegeben werden: xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxx Die Streitbeilegungsplattform ist selbst keine Streitbeilegungs- stelle, sondern vermittelt dem Beschwerdeführer lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle.

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