Schlichtung Musterklauseln

Schlichtung. Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.
Schlichtung. Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß Ziffer 11.2 SaaS-Nachnutzungs-AGB, folgende Schlichtungsstelle anzurufen:  
Schlichtung. 13.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
Schlichtung. Sollte trotz aller Anstrengungen der Gesellschaft, die etwaigen Probleme während der Laufzeit des Versicherungsvertrags zu lösen, der Versicherungsnehmer keine zufrieden stellende Antwort erhalten haben, so wird er aufgefordert, seine Beschwerden bei der Generaldirektion der Gesellschaft vorzutragen. Es steht ihm außerdem frei, sich an die Vermittlungsstelle zu wenden, die auf Initiative der Vereinigung der Versicherungsgesellschaften und des Luxemburgischen Verbraucherverbands eingerichtet wurde, und dies unbeschadet der Möglichkeit einer gerichtlichen Klage.
Schlichtung. Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch EVU kann der Reisende eine geeig- nete Schlichtungsstelle anrufen. Streitigkeiten liegen z. B. vor, wenn zuvor einer schriflli- xxxx Xxxxxxxxxx des Reisenden vom vertraglichen Beförderer nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde.
Schlichtung. Der Kunde kann im Streit mit Vodafone darüber, ob Vodafone eine in den §§ 43a, 43b, 45 bis 46 und § 84 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
Schlichtung. Jede GAV-Partei kann beantragen, dass zur Schlichtung von Diffe- renzen zwischen der Allpura und den vertragschliessenden Gewerk- schaften ein Mediator oder eine Mediatorin beigezogen wird. Können sich die an der Schlichtung beteiligten GAV-Parteien nicht innert 30 Tagen seit Eingang des Antrags auf die Person des/der Mediators/in einigen, haben Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite innert weiteren 15 Tagen je einen verbindlichen Vorschlag zu machen; hierauf ent- scheidet das Los. Die Einzelheiten, insbesondere zum Ablauf und zur maximalen Dau- er der Schlichtung, werden in einer schriftlichen Mediationsverein- barung festgehalten. Die beteiligten GAV-Parteien können sich vor Beginn oder im Lauf der Schlichtung darauf verständigen, dass dem/ der Mediator/in hinsichtlich der streitig gebliebenen Fragen Schieds- kompetenz übertragen wird. Eine solche Schiedsvereinbarung be- darf der Schriftform. In diesem Fall fällt der/die Mediator/in als Ein- zelschiedsrichter/in einen für alle Seiten verbindlichen endgültigen Schiedsspruch, unter Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlichtung im Fall von Differenzen in den jährlichen Lohnver- handlungen Art. 5 GAV ist spätestens bis Mitte Januar des Folgejahrs abzuschliessen. Der/Die Mediator/in lädt beide Seiten zu einem Gespräch ein und hört sie an. Er/Sie kann, sofern dies von beiden Seiten ausdrücklich gewünscht wird, einen Erledigungsvorschlag machen. Nehmen nicht alle am Verfahren beteiligten Parteien den Erledigungsvorschlag in- nerhalb von 15 Tagen nach dessen Eröffnung ausdrücklich an, gilt er als abgelehnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Die Entschädigung des/der Mediators/in sowie die weiteren Kosten der Schlichtung werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite je hälftig getragen. Während der Dauer der Schlichtung ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlich- keit zu unterlassen.
Schlichtung. Im Kontext des Vertrages versteht man unter Xxxxxxxxxxx ausschließlich die freiwillige Schlichtung, nämlich die Methode, bei der die streitenden Parteien freiwillig einen unabhängigen und unparteiischen Dritten (den von der Föderalen Vermittlungskommission zugelassenen Schlichter) damit beauftragen, ohne Einschreiten eines Richters und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schlichtungsverfahren, diese Streitigkeit mit einer gütlichen Lösung beizulegen. Der zugelassene Xxxxxxxxxx hat die Aufgabe, die Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien zu strukturieren und zu koordinieren, ohne ihnen eine Lösung aufzuerlegen.
Schlichtung. Gemäß Artikel 14.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 werden Sie über die Möglichkeit informiert, die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zu nutzen, die unter der folgenden Adresse zugänglich ist: Online-Streitbeilegung.
Schlichtung. Sofern die Genossenschaft eine Schiedsstelle/Schlichtungsstelle/Mediation einrichtet, verpflichtet sich der Partner zur kooperativen Zusammenarbeit mit diesem Gremium.