Aussetzung der Lieferung. 11.1. Die Salzburg AG ist berechtigt, die Belieferung des Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusetzen. Wichtige Gründe sind: a) Verzug des Kunden hinsichtlich der Erfüllung zumindest einer Zahlungsverpflichtung; b) Kunde kommt Aufforderung zur Leistung einer Vorauszahlung oder zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht nach; c) Kunde umgeht oder manipuliert Messeinrichtungen; d) Salzburg AG ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich. Die Aussetzung der Belieferung erfolgt durch eine Anweisung zur physischen Trennung des Netzzuganges an den Verteilernetzbe- treiber, an dessen Verteilernetz die Kundenanlage angeschlossen ist. 11.2. Der Aussetzung der Belieferung gemäß 11.1. a) und b) geht eine zweimalige Mahnung inkl. Androhung der Aussetzung und jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung sowie mit einem allfälligen Hinweis auf eine Beratungsstelle nach § 127 Abs. 7 GWG und auf das Recht auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG voraus. Die zweite Mahnung erfolgt mit eingeschrie- benem Brief und enthält eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwö- chigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraus- sichtlichen Kosten (qualifiziertes Mahnverfahren gemäß § 78 iVm § 127 Abs 3 GWG). Die Salzburg AG ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit der Aussetzung der Belieferung tatsächlich entstandenen Mehr- aufwendungen dem Verursacher im Falle seines Verschuldens lt. dem mit dem Kunden vereinbarten Kostenblatt in Rechnung zu stellen, soweit diese Mehraufwendungen zur zweckentspre- chenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas
Aussetzung der Lieferung. 11.1. Die Salzburg AG MyElectric ist berechtigt, die Belieferung des Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusetzen. Wichtige Gründe sindsind insbesondere:
a) Verzug des Kunden hinsichtlich der Erfüllung zumindest einer Zahlungsverpflichtung;Zahlungsverpflich- tung
b) Kunde kommt Aufforderung zur Leistung einer Vorauszahlung oder zur Erbringung Erbrin- gung einer Sicherheitsleistung nicht nach;
c) Kunde umgeht oder manipuliert Messeinrichtungen;
d) Salzburg AG MyElectric ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich. möglich Die Aussetzung der Belieferung erfolgt durch eine Anweisung zur physischen Trennung des Netzzuganges an den Verteilernetzbe- treiberVerteilernetzbetrei- ber, an dessen Verteilernetz die Kundenanlage angeschlossen ist.
11.2. Der Aussetzung der Belieferung gemäß 11.1. a11.1.a) und b) geht eine zweimalige Mahnung 2-malige Mah- nung inkl. Androhung der Aussetzung und jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung 2-wöchiger Nachfristset- zung sowie mit einem allfälligen Hinweis auf eine Beratungsstelle nach § 127 Abs. 7 GWG und auf das Recht auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG voraus. Die zweite Mahnung erfolgt mit eingeschrie- benem eingeschriebenem Brief und enthält eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwö- chigen zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraus- sichtlichen Kosten (qualifiziertes Mahnverfahren gemäß § 78 iVm § 127 Abs 3 GWG)voraussichtlichen Kosten. Die Salzburg AG MyElectric ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit der Aussetzung der Belieferung Beliefe- rung tatsächlich entstandenen Mehr- aufwendungen Mehraufwendungen dem Verursacher im Falle seines Verschuldens lt. dem mit dem Kunden vereinbarten Kostenblatt in Rechnung zu stellen, soweit diese Mehraufwendungen zur zweckentspre- chenden zweckent- sprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen angemes- senen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.
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Samples: Gasliefervertrag
Aussetzung der Lieferung. 11.1. Die Salzburg AG ist berechtigt, die Belieferung des Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusetzen. Wichtige Gründe sind:
a) Verzug des Kunden hinsichtlich der Erfüllung zumindest einer Zahlungsverpflichtung;
b) Kunde kommt Aufforderung zur Leistung einer Vorauszahlung oder zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht nach;
c) Kunde umgeht oder manipuliert Messeinrichtungen;
d) Salzburg AG ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich. Die Aussetzung der Belieferung erfolgt durch eine Anweisung zur physischen Trennung des Netzzuganges an den Verteilernetzbe- treiber, an dessen Verteilernetz die Kundenanlage angeschlossen ist.
11.2. Der Aussetzung der Belieferung gemäß 11.1. a) und b) geht eine zweimalige Mahnung inkl. Androhung der Aussetzung und jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung sowie mit einem allfälligen Hinweis auf eine Beratungsstelle nach § 127 82 Abs. 7 GWG ElWOG 2010 und auf das Recht auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG 77 ElWOG 2010 voraus. Die zweite Mahnung erfolgt mit eingeschrie- benem eingeschriebenem Brief und enthält eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwö- chigen zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraus- sichtlichen voraussichtlichen Kosten (qualifiziertes Mahnverfahren gemäß § 78 iVm 58 i. V. m. § 127 Abs 82 Abs. 3 GWGElWOG 2010). Die Salzburg AG ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit der Aussetzung der Belieferung tatsächlich entstandenen Mehr- aufwendungen Mehraufwen- dungen dem Verursacher im Falle seines Verschuldens lt. laut dem mit dem Kunden vereinbarten Kostenblatt in Rechnung zu stellen, soweit so- weit diese Mehraufwendungen zur zweckentspre- chenden Betreibung zweckentsprechenden Betrei- bung und/oder Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen ange- messenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie
Aussetzung der Lieferung. 11.1. Die Salzburg AG ist berechtigt, die Belieferung des Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusetzen. Wichtige Gründe sind:
a) Verzug des Kunden hinsichtlich der Erfüllung zumindest einer Zahlungsverpflichtung;
b) Kunde kommt Aufforderung zur Leistung einer Vorauszahlung oder zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht nach;
c) Kunde umgeht oder manipuliert Messeinrichtungen;
d) Salzburg AG ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich. Die Aussetzung Aus- setzung der Belieferung erfolgt durch eine Anweisung zur physischen physi- schen Trennung des Netzzuganges an den Verteilernetzbe- treiberVerteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz die Kundenanlage angeschlossen ist.
11.2. Der Aussetzung der Belieferung gemäß 11.1. a) und b) geht eine zweimalige Mahnung inkl. Androhung der Aussetzung und jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung sowie mit einem allfälligen Hinweis auf eine Beratungsstelle nach § 127 Abs. 7 GWG und auf das Recht auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG voraus. Die zweite Mahnung erfolgt mit eingeschrie- benem eingeschriebenem Brief und enthält eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwö- chigen zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraus- sichtlichen Kosten (qualifiziertes Mahnverfahren gemäß § 78 iVm § 127 Abs 3 GWG)voraussichtlichen Kosten. Die Salzburg AG ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit der Aussetzung der Belieferung tatsächlich entstandenen Mehr- aufwendungen dem Verursacher im Falle seines Verschuldens lt. dem mit dem Kunden vereinbarten Kostenblatt in Rechnung zu stellen, soweit diese Mehraufwendungen zur zweckentspre- chenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas