Aussetzung der Zertifizierung Musterklauseln

Aussetzung der Zertifizierung. Eine Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag eines Kunden durch die Zertifizierungsstelle zeit- lich befristet auf max. 1 Jahr ausgesetzt wer- den. Eine Aussetzung ist nach Entscheidung der Zertifizierungsstelle der Kiwa ebenso möglich, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das zertifizierte Produkt, der Prozess oder die Dienstleistung nicht mehr konform sind mit den Zertifizierungsanforderungen, die Zertifizie- rungsstelle aber davon ausgeht, dass die Zerti- fizierungsanforderungen nach Erteilung von Auf- lagen kurzfristig wieder erfüllt werden können. Die Aussetzung wird dem Kunden von der Zer- tifizierungsstelle der Kiwa schriftlich unter Anga- be der Gründe und – soweit einschlägig – der Auflagen mitgeteilt, die erfüllt sein müssen, um die Aussetzung der Zertifizierung aufzuheben. Im Fall einer Aussetzung der Zertifizierung wegen Nichtkonformität des Produktes, des Prozesses oder der Dienstleistung mit den Zertifizierungs- anordnungen soll die Zertifizierungsstelle dem Kunden Gelegenheit geben, binnen einer Frist von maximal einem Monat Maßnahmen zu er- greifen, sodass anschließend die Zertifizierungs- anforderungen wieder erfüllt werden. Die erfolg- reiche Umsetzung dieser Maßnahmen mit dem Ergebnis, dass die Zertifizierungsanordnungen wieder eingehalten werden, hat der Kunde der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. In diesem Fall erfolgt eine schriftliche Aufhebung der Aus- setzung. Andernfalls, d.h. auch nach ergebnislo- sem Ablauf der Frist erfolgt die Zurückziehung des Zertifikates (Ziff. 7.11).
Aussetzung der Zertifizierung. Die Gültigkeit eines Zertifikats kann für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden: o Wenn eine unkorrekte Verwendung von Zertifikat oder Identifikationskarte nicht durch geeignete Maßnahmen korrigiert wurde, o Wenn geltende die Zertifizierung des Zertifikatsinhaber betreffende Bestimmungen durch diesen verletzt wurden. Die Aussetzung der Zertifizierung wird dem Zertifikatsinhaber durch die Zertifizierungsstelle mitgeteilt. Gleichzeitig werden die Bedingungen genannt, zu denen die Aussetzung aufgehoben wird. Bei nachgewiesener Erfüllung der Bedingungen wird die Aussetzung aufgehoben und der Zertifikatsinhaber wird diesbezüglich durch die Zertifizierungsstelle informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Zertifikatsinhaber weder Zertifikat noch Hinweise auf eine bestehende Zertifizierung zur Darlegung verwenden. Sofern die durch die Zertifizierungsstelle festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden, wird das Zertifikat entzogen. o wenn durch den Zertifikatsinhaber die Bedingungen zur Aufhebung einer Aussetzung der Zertifizierung nicht erfüllt werden, o wenn die entsprechenden Gebühren durch den Zertifikatsinhaber nicht fristgerecht beglichen werden, o wenn Vereinbarungen, die zwischen Zertifikatsinhaber und ZertSozial getroffen wurden, nicht erfüllt werden. Der Entzug eines Zertifikats wird durch die Zertifizierungsstelle begründet und dem Zertifikatsinhaber mitgeteilt. Der Zertifikatsentzug kann durch ZertSozial veröffentlicht werden. Bei einer Entscheidung zur Aberkennung des Zertifikats ist der Zertifikatsinhaber zur Rückgabe seines Zertifikats verpflichtet.
Aussetzung der Zertifizierung. Zertifizierungen werden ausgesetzt, wenn a) im Nachhinein Gründe bekannt werden, die, wären sie bereits bei der Entscheidung zur Erteilung der Zertifizierung bekannt gewesen, zu einer Ablehnung der Zertifizierung geführt hätten oder b) der zertifizierte Kunde die Durchführung der Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudits in der erforderlichen Zeit und Häufigkeit nicht gestattet oder c) der zertifizierte Kunde selbst um eine Aussetzung gebeten hat oder d) der VQZ Bonn die Durchführung zufriedenstellender Korrek- turen und Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Maßnah- men zur Beseitigung der Ursachen zwecks Verhinderung ei- nes erneuten Auftretens für alle Nichtkonformitäten nicht überprüfen oder bestätigen konnte oder e) die Überwachungsmaßnahmen zu b) oder d) zwar möglich sind, die vorgelegten Dokumente oder weitere bekannte In- formationen aber wesentliche Nichtkonformitäten im zertifi- zierten Geltungsbereich aufzeigen oder f) bei Zwischenfällen, wie einem schweren Unfall oder einem schweren Verstoß gegen rechtliche Verpflichtungen, der das Hinzuziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich machte und ein schweres Versagen des Systems bei der Ein- haltung der Zertifizierungsanforderungen nachgewiesen wer- den kann, g) der zertifizierte Kunde in irgendeiner anderen Art und Weise gegen die festgelegten Regelungen verstoßen oder den ver- traglichen Pflichten nicht nachkommen aber die Erwartung besteht, dass der zertifizierte Kunde in abseh- barer Zeit (maximal 3 Monate) in der Lage ist, die festgestellten Nichtkonformitäten wirksam zu beheben. Mit der Entscheidung zur Aussetzung der Zertifizierung wird dem zertifizierten Kunden eine angemessene Frist gegeben, innerhalb der dieser eine Neubewertung ermöglichen muss. 1 nur im Falle einer Zertifizierung nach MAAS-BGW Wenn die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, innerhalb dieser Frist nicht gelöst worden sind (dies gilt auch für den Fall, dass die Aussetzung vom zertifizierten Kunden gewünscht wurde), führt dies zur Zurückziehung oder Einschränkung des Geltungsbe- reichs der Zertifizierung.

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

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  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.