Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner Musterklauseln

Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner. Nach Ansicht einiger Projektbeteiligter hat – wie berichtet – die gründliche Auswahl der Mieterin- nen und Xxxxxx, die das Personal fast alle aus mehrjährigen Aufenthalten in ihren Übergangsun- terkünften kannte, ganz wesentlich zum Erfolg des Wohnungsversorgungsprojektes beigetragen. Herausgestellt wurde, dass auch in den Unterkünften bereits wichtige Kompetenzen für das an- schließende Mietverhältnis erlernt werden konnten und für die neu errichteten Wohnungen Per- sonen ausgewählt wurden, bei denen die Erwartung bestand, dass sie gut miteinander auskom- men würden. Einer der Kritikpunkte dieses Auswahlverfahrens war, dass Wohnungslose, die ausschließlich mit anderen Kooperationspartnern in Verbindung standen, bei der Erstbelegung nicht zum Zuge ka- men, und auch bei der einzigen Nachbelegung, die ganz zum Ende der Evaluationsphase anstand, wurden wieder zwei Anwärter für die frei werdende Wohnung in Erwägung gezogen, die beide zuvor von der Neue Wohnung GmbH untergebracht worden waren, obwohl einer der unmittelba- ren Kooperationspartner diese exklusive Belegungspraxis zuvor deutlich kritisiert hatte. Wie auch die Interviews mit Bewohnerinnen und Bewohnern gezeigt haben, scheint die Voraus- xxxx tatsächlich dazu beigetragen zu haben, dass sich innerhalb des Hauses verhältnismäßig in- tensive Nachbarschaftsbeziehungen einzelner Personen untereinander ausgebildet haben. Das betrifft jedoch keineswegs alle Personen, und es sind auch unterschiedliche „Grüppchen“ ent- standen. Andererseits wissen wir aus einer ganzen Reihe von Evaluationsstudien zu Projekten mit Housing- First-Ansatz, dass es für positiv verlaufende Mietverhältnisse weder einer gezielten Vorbereitung außerhalb des regulären Wohnungsmarkts noch einer sorgfältigen Auswahl im Sinne des hier un- tersuchten Projektes bedarf. Sehr hohe Quoten von Wohnungserhalt (zwischen 80 und über 90 %) wurden auch dort erzielt, wo langjährig Wohnungslose in komplexen Problemlagen nach dem Zu- fallsprinzip ausgewählt und mit dauerhaftem Normalwohnraum und bedarfsgerechten Hilfen ver- sorgt worden waren. Damit soll nicht einer „wahllosen“ Belegung das Wort geredet werden. Si- cher ist es gerade bei einer konzentrierten Versorgung von 16 ehemals Wohnungslosen in einem Gebäude auch von Bedeutung, dass diese miteinander auskommen. Letztlich ist das aber auch nur bedingt prognostizierbar. Überzogene Erwartungen an die Ausbildung einer Hausgemeinschaft, wie sie nicht zuletzt in den konzeptionellen Planungen für die Nu...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.