Ausweise Musterklauseln

Ausweise. Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal bis 15 qm 2 Ausweise und im Bedarfsfall für je weitere volle 10 qm Standfläche in den Ausstellungsräumlichkeiten einen weiteren Ausweis kostenlos, Für die Zeit des Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos eingezogen.
Ausweise. Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal bis 10 qm 2 Aussteller- Ausweise und im Bedarfsfall für je weitere volle 10 qm Standfläche in der Halle und je 50 qm Standfläche im Freigelände einen weiteren Ausweis kostenlos, jedoch nicht mehr als 10 Ausweise. Bei nachgewiesenem Bedarf können zusätzliche Ausweise bis zur Hälfte der kostenlos zu beanspruchenden Ausweise kostenpflichtig ausgege- ben werden. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos entzo- gen. Für die Zeit des Auf- und Abbaues bleibt die Ausgabe von Arbeits- ausweisen vorbehalten.
Ausweise. 1.1 Vor Beginn von Arbeiten von mehr als 6 Wochen Dauer sind vom Auftragnehmer (AN) über die jeweils betreuende Fachabteilung die für den Arbeitseinsatz notwendigen befristeten Personenausweise („Partnerausweis“) schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: a) AN mit Anschrift b) Zu- und Xxxxxxx, Geburtstag, Beruf und Wohnort des Ausweisinhabers c) Baustelle bzw. Arbeitsplatz d) Ansprechpartner des Auftraggebers (AG) 1.2 Bei Arbeiten unter 6 Wochen Dauer entfällt der Ausweis nach 1.1. An seine Stelle tritt der Besucherschein, welcher die unter 1.1a) bis 1.1d) geforderten Angaben enthalten muss. 1.3 Die befristeten Personenausweise und Besucherscheine sind nicht übertragbar; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis. Der AN ist verpflichtet, Besucherscheine von Mitarbeitern, die von dem Gelände des AG dauernd oder vorübergehend abgezogen werden, an die betreuende Fachabteilung zurückzugeben. 1.4 Der Besucherschein berechtigt den Inhaber zum Betreten und Verlassen des Werksgeländes innerhalb der Arbeitszeit, die mit der betreuenden Fachabteilung schriftlich vereinbart. Die Besucherscheine sind den Werkschutzleuten des AG unaufgefordert vorzuzeigen, und während des Aufenthaltes im Werksbereich sichtbar zu tragen. Der AN sowie die von Ihm beauftragten Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer (siehe Pkt. 4.3) müssen sich beim Betreten und Verlassen des Werksgeländes den gleichen Kontrollen unterziehen, wie diese für die Mitarbeiter des AG festgelegt sind. 1.5 Besucher, die mehrere Anlaufstellen auf dem Gelände des AG aufsuchen, werden immer in Begleitung von Mitarbeitern des AG zum nächsten Gesprächspartner gebracht oder abgeholt. In diesem Fall stellt der Empfang /Werkschutz einen Besucherschein aus, in dem die einzelnen Besuchsorte eingetragen sind. Der Besucherschein ist von den jeweiligen Ansprechpartnern des AG gegenzuzeichnen.
Ausweise. Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe des Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal kostenlos Ausweise, jedoch nicht mehr als 5 Ausweise. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos eingezogen.
Ausweise. Bei der Ankunft müssen die Gäste dem Schlüsselverwalter die Personalausweise und die Reiseunterlagen übergeben, auch wenn die Daten bereits zuvor übermittelt wurden.
Ausweise. Ausweis für das ständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal
Ausweise. Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal Ausweise kostenlos, jedoch nicht mehr als 2 Ausweise (siehe auch Anmelde- formular). Bei Missbrauch wird der Ausweis entzogen. Sonderregelungen sind nur mit der Messeleitung schriftlich abzustimmen.
Ausweise. Ausstellerausweise werden erst nach vollständig regulierter Standmietenrechnung am Veranstaltungsort ausgehändigt. Jeder Aussteller erhält 2 Ausweise. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos eingezogen.
Ausweise. Der Standbetreiber erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Personal Ausweise. Bei einer Standfläche bis 10 qm erhält der Standbetreiber zwei Ausweise und im Bedarfsfall für jede weiter volle 10 qm Standfläche in der Halle und je 50 qm Standfläche im Freigelände einen weiteren Ausweis. Insgesamt erhält der Standbetreiber jedoch nicht mehr als zehn Ausweise. Weist der Standbetreiber einen erhöhten Bedarf nach, so kann die FEM weitere Ausweise kostenpflichtig ausgeben. Bei Missbrauch wird der Ausweis ohne Entschädigung entzogen. Für die Zeit des Auf- und Abbaus kann die FEM Arbeitsausweise ausgeben.
Ausweise. Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das er- forderliche Stand- und Bedienungspersonal bis 6 qm einen Aussteller-Aus- weis und im Bedarfsfall für je weitere angefangene 6 qm Standfläche einen weiteren Ausweis kostenlos. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädi- gungslos entzogen. Für die Zeit des Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten.