Zahlweise Musterklauseln

Zahlweise. Je nach Vereinbarung wird der Beitrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt. Zuschläge für unterjährige Zahlweise können hierbei berechnet werden. Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
Zahlweise. Die laufenden Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag kön- nen Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungs- weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
Zahlweise. Erstbeitrag
Zahlweise. Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt. Zuschläge für unterjährige Zahlweise können hierbei berechnet werden.
Zahlweise. Die jährliche Vergütung für den Software Service Vertrag sowie für vereinbarte Zusatzleistungen wird mit Vertragsunterzeichnung fällig und ist jeweils für das Vertragsjahr im Voraus zu entrichten. Bei halbjährlicher Berechnung erhöht sich die Servicevergütung um 3 Prozent, bei quartalsweiser Berechnung um 5 Prozent.
Zahlweise. Der Kunde kann wahlweise ein Mandat für eine SEPA- Lastschrift erteilen, per Kreditkarte oder per Überweisung zahlen.
Zahlweise. Der Beitrag kann je nach Vereinbarung durch Monats-, Viertel,- Halbjahres- oder Jahresbeitrag entrichtet werden. Für die jeweiligen unterjährigen Zahlweisen gelten fest vereinbarte Endbeiträge. Eine monatliche oder vierteljährliche Zahlweise kann vereinbart werden, wenn der Monats-/Vierteljahresbeitrag mindestens 15,– Euro beträgt und ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt wurde. Eine halbjährliche Zahlweise kann vereinbart werden, wenn der Halbjahresbeitrag mindestens 20,– Euro beträgt und ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt wurde.
Zahlweise. Die Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie je nach Vereinba- rung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch laufende Bei- tragszahlungen entrichten. Die laufenden Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähri- ger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Bei Versicherungsverträgen gegen Ein- malbeitrag beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr.
Zahlweise. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich monatlich im Lastschriflverfahren. Abweichend davon können die Verkehrsunternehmen die Möglichkeit der Einmalzahlung des Jahresbetrages (grundsätzlich zwölf Monatsraten) in bar oder per Überweisung einräumen. Das Vertragsverhältnis beginnt jeweils am ersten Kalendertag eines Monats, wenn spätes- tens am 10. Kalendertag des Vormonats der Antrag mit gültigem SEPA-Lastschriflmandat dem Verkehrsunternehmen vorliegt bzw. die Einmalzahlung des Jahresbetrages erfolgte. Mit dem Antrag ist durch den Fahrgast oder, wenn er nicht selbst der Kontoinhaber ist, durch den Kontoinhaber die Ermächtigung zum monatlich wiederkehrenden Einzug des Beförderungsentgeltes von einem Girokonto schrifllich zu erteilen. Der monatlich zu ent- richtende Betrag ist jeweils an dem vom Verkehrsunternehmen mitgeteilten Tag des Nut- zungsmonates fällig. Der die Ermächtigung Erteilende hat für entsprechende Deckung des Girokontos zu sorgen. Ist eine Lastschrifl aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausführbar, sind dadurch entstehende und verauslagte Bankgebühren von ihm zu erstatten sowie eine Bearbeitungsgebühr gemäß Teil D Anlage 3 zu entrichten.
Zahlweise. Je nach Vereinbarung wird der Beitrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt. Zuschläge für unterjährige Zahlweise können hierbei berechnet werden. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.