Auszahlung der Förderung Musterklauseln

Auszahlung der Förderung. Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt entsprechend der Durchführung des Vorhabens und der verfügbaren Budgetmittel sowie in der Regel nach Vorlage der entsprechenden Kostenabrechnung (Original-Rechnungen (soweit möglich) und Zahlungsnachweise sowie gegebenenfalls auch Kontoauszüge und Jahresabschlüsse). Aliquote Auszahlungen in mehreren Teilbeträgen sind je nach Projektfortschritt möglich. • Eine davon abweichende Auszahlungsweise ist in der speziellen Förderungsrichtlinie für die jeweilige Förderungsaktion und/oder in der jeweiligen Förderungsvereinbarung genau festzulegen. • Der Förderungsbetrag ist aliquot zu kürzen, wenn die der Förderungsvereinbarung zugrunde gelegten förderbaren Kosten unterschritten werden, die Förderungsvoraussetzungen aber weiterhin gegeben sind.
Auszahlung der Förderung. (1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt entsprechend der nachfolgend dargestellten Teilzahlungen auf das von dem:der Förderungsnehmer:in im Förderansuchen bekannt gegebene Konto. Höhe der Teilzahlung in € Zeitpunkt der Auszahlung 1.
Auszahlung der Förderung. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt entsprechend den Regelungen in den Einzelrichtli- nien.
Auszahlung der Förderung. 5.1. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bei Nachweis der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen rückwirkend auf Antrag des Förderungswerbers. Die Förderung kann im Fall einer Ratenzahlung der/des Teilnahmegebühr/Lehrgangs- beitrags ebenfalls in Teilbeträgen bei der NotAk beantragt werden; in diesem Fall richtet sich die maximale Anzahl der auszuzahlenden Teilbeträge nach den jeweiligen Modalitäten der Einhebung der Teilnahmegebühr/des Lehrgangsbeitrags des gemäß Pkt. 3 zu fördernden Universitätslehrganges. Der maximalen Anzahl der Teilbeträge entsprechend, ist der Förderungszeitraum bzw. der Universitätslehrgang in Abschnitte zu gliedern. Für jeden Teilbetrag ist ein eigener Antrag an die NotAk zu stellen.
Auszahlung der Förderung. Die genauen Kriterien für die Festlegung der förderbaren Kosten im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol sind in den einzelnen Förderungsrichtlinien und im Anhang II dieser Richtlinie enthalten. Gebrauchte Anlagegüter, die Anschaffung von Kraftfahrzeugen aller Art und laufende Aufwendungen wie insbesondere Personal-, Betriebs- und Instandhaltungskosten sind – sofern in den einzelnen Förderungsrichtlinien nicht eine andere Regelung erfolgt – nicht förderbar. • Der Förderungsnehmer hat die förderbaren Kosten der Förderstelle – sofern in der Förderungsvereinbarung nicht anders festgelegt – spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Abschluss der Förderungsvereinbarung entsprechend nachzuweisen; andernfalls stehen der Förderungsbetrag oder -restbetrag nicht mehr zur Verfügung. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung dieses Zeitraums möglich. • Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt entsprechend der Durchführung des Vorhabens und der verfügbaren Budgetmittel sowie in der Regel nach Vorlage der entsprechenden Kostenabrechnung (Rechnungen und Einzahlungsbestätigungen im Original und gegebenenfalls auch Kontoauszüge und Jahresabschlüsse). Aliquote Auszahlungen in mehreren Teilbeträgen sind je nach Projektfortschritt möglich. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine davon abweichende Auszahlungsweise zulässig. Der Förderungsbetrag ist aliquot zu kürzen, wenn die der Förderungsvereinbarung zugrunde gelegten förderbaren Kosten unterschritten werden, die Förderungsvoraussetzungen aber weiterhin gegeben sind.
Auszahlung der Förderung. 5.1. Die Zuwendung ist grundsätzlich mit Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen. Bedarfsgerechte Teilzahlungen sind im Voraus möglich.
Auszahlung der Förderung. 5.1. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bei Nachweis der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen rückwirkend auf Antrag des Förderungswerbers.

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