Kritik Musterklauseln

Kritik. Wir sind jederzeit offen und dankbar für nützliche Info, Kritik und Verbesserungsvorschläge.
Kritik. Die Auslegung des BGH scheint wenigstens zweifelhaft. Der Klägerin kann nicht jegliches Nutzungsinteresse an der aus- gebauten Küche abgesprochen werden, wenn sie zunächst den Mietanteil für die Einbauküche unverändert weiterzahlte. Zudem ist es nicht fernliegend, dass die Klägerin ein Interes- se daran hatte, auf die im Keller eingelagerte Küche zurück- greifen zu können, sollte die von ihr selbst installierte Küche aus diversen Gründen nicht mehr brauchbar sein.7 Anhalts- punkte für einen umfassenden Verzichtswillen bezüglich der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte im Hinblick auf die Einbauküche finden sich in der Vereinbarung vom 22.3. 2010 nicht; für einen stillschweigenden Verzichtswillen be- dürfte es aber eindeutiger Anzeichen,8 welche hier nicht gegeben sind.9 Obgleich der BGH dies nicht deutlich ausspricht, scheint er doch von einer lediglich zeitweisen Aufhebung der Nut- zungsberechtigung auszugehen; wie dies rechtlich einzuord- nen ist, bleibt indes unklar. Denkbar wäre etwa, in der Ab- rede vom 22.3.2010 einen Verzichtswillen unter der auflö- senden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB des Vor- handenseins der klägereigenen Küche in der Wohnung zu erblicken. Dann aber hätte die Klägerin im Falle des Ausbaus ihrer eigenen Küche aus der Mietwohnung eindeutig einen Anspruch auf Bereitstellung einer neuen Einbauküche durch die Beklagte. Da der BGH hierzu keinerlei Ausführungen getätigt hat, bleibt eine tiefere Betrachtung offen.
Kritik. Für eine Stellungnahme sollen zunächst die Voraussetzungen eines Anscheinsbe- weises dargestellt werden. Es handelt sich um eine nicht normierte Beweiserleich- terung. a) Allgemeine Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises
Kritik. Mit neu ZGB 169 hat der Gesetzgeber ohne hinreichenden Grund (Missbräuche haben bisher praktisch keine grosse Rolle gespielt) eine Komplizierung der Verhältnisse eingeführt, welche insbesondere für den Mieter das Risiko der Vereitelung beabsichtigter Kündigung schafft (der Ehepartner
Kritik. Die Förderung von Auktionen durch § 22 begegnet Kritik aus ökonomischer Sicht, soweit man den Lehrmeinungen der neoliberalen Chicago School of Law and Econo- mics folgt. Hiernach sind auktionsfördernde Regeln den Interessen der Aktionäre ab- träglich, weil sie die Häufigkeit von Übernahmeangeboten verringern: Sie treiben den für die Übernahme zu zahlenden Preis in die Höhe, verringern damit den Ge- winn des obsiegenden Bieters, bringen ggf. den ersten Bieter um die Früchte seiner Suche nach einer geeigneten Zielgesellschaft und verringern somit die Anreize für ei- ne solche Suche. Weniger Übernahmeangebote haben nach dieser Auffassung eine Schwächung des Marktes für Unternehmenskontrolle und dessen management-dis- ziplinierenden Wirkungen zur Folge, was letzten Endes zu Lasten der Aktionäre ge- he1. Die Gegenauffassung bezweifelt, dass auktionsfördernde Regeln die Häufigkeit von Übernahmeangeboten verringern. Sie hält die Kosten der Suche nach potentiel- len Zielgesellschaften für niedrig; außerdem könne der ursprüngliche Bieter Aktien, die er im Vorfeld seines Angebots günstig erworben hat, dem konkurrierenden Bieter im Zuge seines Angebots teuer verkaufen2. Weiterhin seien Auktionsverfahren allo- kationseffizient, weil sie die Ressourcen der Zielgesellschaft dem besten Verwender 1 Easterbrook/Fischel, 94 Harv. L. Rev. 11ł1 (1981); Xxxxxxxx, 2 J.L. Econ. & Org. 229 (198ł).
Kritik. Diese Rechtsprechung kann sowohl als zu weit als auch als zu eng kriti- siert werden. Die Kritik als zu eng bezieht sich auf die dargestellten Gren- 280 BGH 21.1.2003 - XI ZR 145/02 - DNotZ 2004, 43. 281 Fischer ZNotP 2003, 122, 123. 282 22.10.2002 - XI ZR 393/01 - DNotZ 2003, 117; hierzu Blank XXX 0000, 38; Voxxx ZfIR 2003, 58; Wagner WuB 2003, 135. zen der Sicherung. Bei einem Vergleich mit den Möglichkeiten zur Zurück- behaltung und Aufrechnung im Rahmen von Abschlagszahlungsregelun- gen erscheint die Rechtsprechung inkonsequent283, weil dort eine Siche- rung sowohl für Verzögerungsschäden als auch für nach Abnahme (aber vor vollständiger Zahlung) erkannte Mängel284 verwirklicht ist285. Die Kritik als zu weit bezieht sich darauf, dass die Reichweite der Voraus- zahlungsbürgschaft mit der von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungs- bürgschaften vermengt wird286. Jedenfalls bis zu den dargestellten Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs hat die überwiegende Meinung in der Literatur den notwendigen Sicherungsumfang einer Bürgschaft nach § 7 enger verstanden287. Die bislang überwiegende Meinung differenzierte nicht nach Fallgruppen und den dort unterschiedlichen „schutzwürdigen Interessen“ der Erwerber288. Sie orientierte sich289 vielmehr zum einen an dem Begriff „Rückgewähr“ in § 7, zum anderen an der Zeitdauer, für den eine Bürgschaft aufrecht zu erhalten ist (§ 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4). Da- nach und entsprechend der gewerberechtlichen Zielsetzung der MaBV und ihrer Ermächtigungsgrundlage wurde die Bürgschaft allein als Sicher- heit gegenüber dem Verlust des eingesetzten Vermögens verstanden, nicht hingegen als Sicherung von Haftungsansprüchen wegen Mängeln, sofern sie über die Rückzahlung von Geld hinausgehen. Nach der bislang überwiegenden Meinung waren demnach alle (aber auch nur diejeni- gen290) Ansprüche zu sichern, die auf die Rückzahlung des geleisteten Kapitals zielen, demnach aus dem Bereich der Mängelansprüche nicht z.B. der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseiti- 283 Vgl. Kuxxx XfIR 2003, 540, 545 f.; Rixxxxxxxxxxxxx xn Xxxxxxxx/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, Teil 3, Rn. 623 f. 284 A.A. Riemenschneider in Xxxxxxxx/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, Teil 3, Rn. 623. 285 Insofern kann die Bürgschaft nicht von vornherein als das „bessere Sicherungsmit- tel“ angesehen werden, so aber Xxxxxxxx XfIR 2004, 985. 286 Vgl. Scxxxxx, Die Bauinsolvenz, 2. Aufl. 2001, Rn. 529 f. m.w.N. 287 Vgl. Basty, Vorauflage, Rn. 504; Blank ZfIR 2001...
Kritik. Auffällig ist, dass der Vorschlag des Reformausschusses auf das Erfordernis einer Ände- rungsvorbehaltsklausel völlig verzichtet und damit nachträgliche Änderungen in einem 168 ZIVILRECHTSREFORMAUSSCHUSS (Fn. 59) 374. 169 ZIVILRECHTSREFORMAUSSCHUSS (Fn. 48) 31. Maße gestatten möchte, wie es in der Literatur bisher nicht einmal diskutiert wurde.170 Hintergrund ist die Überlegung, dass eine Änderungsklausel in den ursprünglichen AGB in aller Regel von der anderen Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen würde. Die Änderung von der Existenz einer solchen Klausel abhängig zu machen, sei daher zu formal und „unnatürlich“.171 Die Notwendigkeit einer Änderung sei hingegen auch un- abhängig vom Vorhandensein einer solchen Klausel denkbar. Zudem wären, auch wenn man die Möglichkeit der nachträglichen Änderung von der Existenz einer Änderungs- vorbehaltsklausel abhängig machen würde, weitere Voraussetzungen zu regeln, da allein eine solche Klausel nicht jede Änderung in jeder Situation rechtfertigen könnte. Nach- dem der Ausschuss vorher noch beide Modelle in Betracht gezogen hatte,172 fiel mit dem Zwischenentwurf daher die Entscheidung für eine Regelung, die auf das Erfordernis ei- ner Vorbehaltsklausel verzichtet. Auch wenn die Annahme, die andere Partei nehme keine Kenntnis vom Inhalt der AGB, sicherlich in einem Großteil der Fälle zutrifft, verdient doch das Vertrauen jener – wenn auch weniger – Vertragspartner, die von einem Teil des Inhalts der AGB vor oder bei Vertragsschluss Kenntnis nehmen (aber dennoch den AGB als Ganzes zustimmen), zumindest einen gewissen Schutz. Es leuchtet nicht ein, weshalb es dem Verwender nicht zuzumuten sein soll, sich die Änderung seiner AGB ausdrücklich vorzubehalten und die andere Partei von den Änderungsvoraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Aufwand ist für den Verwender gering, schüfe aber für die andere Partei ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit. Angesichts der vergleichsweise niedrigen Voraussetzungen, unter denen man im Zwischenentwurf ein Abweichen vom Grundsatz des Erfordernis bei nachträglicher Vertragsänderung der Zustimmung gestatten will, scheint es daher vertretbar und angemessen, dem Verwender zuzumuten, durch eine Änderungsvorbe- haltsklausel ein gewisses Maß an Transparenz zu schaffen. Die Wirksamkeit einer nach- träglichen Änderung sollte neben den vorgeschlagenen Voraussetzungen zusätzlich von der Existenz einer solchen Bestimmung abhängig gemacht werden. Des Weiteren sind – geschuldet wohl auch dem Ums...

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen: