Common use of Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Clause in Contracts

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen (einschließlich Fondsanteilen). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen Infor- mationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung Steuerhinterzie- hung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen Informationsaustausch automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht veröf- fentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen We- sentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder RechtsträgerRechtsträ- ger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige mel- depflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte börsennotier- te Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren de- ren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestufteinge- stuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des KundenKun- den. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen meldepflich- tigen Kunden (Name; Anschrift; SteueridentifikationsnummerSteueridentifikationsnum- mer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen PersonenPerso- nen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut unterhaltenKreditinstitut unterhal- ten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über AnlegerAnle- ger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten An- sässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden teil- nehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen Informatio- nen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimatsteuerbe- hörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenz- überschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler in- ternationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem an- derem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Finanz- konten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen In- formationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten Mitglied- staaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtetver- pflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden Kun- den (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen Informati- onen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen persönli- chen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum Ge- burtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen Infor- mationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag Ge- samtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von InvestmentfondsInvestment- fonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich ein- schließlich Fondsanteilen). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut ei- nem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen je- weiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenz- überschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler in- ternationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem an- derem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Finanz- konten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen In- formationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten Mitglied- staaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtetver- pflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden Kun- den (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen Informati- onen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen persönli- chen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum Ge- burtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen Infor- mationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag Ge- samtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von InvestmentfondsInvestment- fonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich ein- schließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut ei- nem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen je- weiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde meldenmel- den, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht veröffent- licht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie Richtli- nie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung Ver- pflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten Kon- ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort Ge- burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder o- der Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kre- ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Kredit- institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt Bun- deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten Ansäs- sigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden teilnehmen- den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimat- steuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimatsteu- erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Deutschland Luxemburg hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz Gesetz vom 2118. Dezember 2015 in deutsches luxemburgisches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute)Personen, werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche luxemburgische Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern die lokale Steuerbehörde (Administration des Contributions Directes) melden, das die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland Luxemburg ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen . Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitenin Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Zuletzt ist es denkbarEs kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anlegersich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden Rechtsprechung oder Erlasse der Ansässigkeitsstaaten Finanzverwaltung nicht ändert. Erste Bank der Anleger weiterleiten.oesterreichischen Sparkassen AG Xx Xxxxxxxxx 0 X-0000 Xxxx

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen Informati- onen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem Steuerbetrug grenzüberschreitendem Steuerbe- trug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommenzugenom- men. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardRepor- ting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember Dezem- ber 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen KreditinstituteWesentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) dazu verpflichtet, be- stimmte Informationen bestimmte Informati- onen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen ande- ren teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen Perso- nen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaf- ten oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute Finanz- institute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte be- stimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermittelnüber- mitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen meldepflichti- gen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut unterhaltenKreditinstitut unterhal- ten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute Kreditinstitu- te in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über AnlegerAn- leger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Hei- matsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige jewei- lige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.ampega.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen Informati- onen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem Steuerbetrug grenzüberschreitendem Steuerbe- trug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommenzugenom- men. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardRepor- ting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember Dezem- ber 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen KreditinstituteWesentli- chxx Xxxxxxxxxxxxxxx) dazu verpflichtet, be- stimmte Informationen bestimmte Informati- onen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen ande- ren teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen Perso- nen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaf- ten oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute Finanz- institute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte be- stimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermittelnüber- mitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen meldepflichti- gen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut unterhaltenKreditinstitut unterhal- ten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute Kreditinstitu- te in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über AnlegerAn- leger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Hei- matsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige jewei- lige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.ampega.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht veröffent- licht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung Verpflich- tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden teil- nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler- weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember De- zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen Per- sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten Kon- ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort Ge- burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kre- ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Kredit- institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt Bun- deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten Ansäs- sigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden teilnehmen- den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimat- steuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimatsteu- erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich bezülgich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.z. B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.z. B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen Informationsaustausch automatischen Informa- tionsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung Besteu- erung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be- stimmte Informationen bestimmte In- formationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde Hei- matsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen melde- pflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von InvestmentfondsInvestment- fonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich FondsanteilenFondsantei- len). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut unterhaltenKreditinstitut un- terhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem grenz- überschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler inter- nationaler Ebene in den letz- ten letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dardStandard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember Dezember 2014 in die Richtlinie Richt- linie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztum- gesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtetver- pflichtet, be- stimmte bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden Kun- den (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder FinanzinstituteFi- nanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen Informati- onen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informatio- nen Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum Geburts- datum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Konto- nummerKontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag Gesamtbruttobe- trag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Aus- schüttungen Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse Gesamt- bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzver- mögen Finanzvermögen (einschließlich FondsanteilenFonds- anteilen). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinsti- tut Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche deut- sche Kreditinstitute Infor- mationen Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig ansäs- sig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anle- ger Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute Kre- ditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informatio- nen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden teilnehmen- den Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staa- ten Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleitenweiter- leiten.

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