Common use of Außen- und Sicherheitspolitik Clause in Contracts

Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffen- ausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

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Samples: www.ris.bka.gv.at, www.parlament.gv.at, www.ris.bka.gv.at

Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und VerteidigungspolitikVerteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, AbrüstungAbrüs- tung, Nichtverbreitung von MassenvernichtungswaffenNichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffen- ausfuhrkontrolleWaffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateralerbilatera- ler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

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Samples: www.wko.at

Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und VerteidigungspolitikVerteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von MassenvernichtungswaffenNichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffen- ausfuhrkontrolleWaffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

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Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffen- ausfuhrkontrolleWaffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

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