Common use of Außen- und Sicherheitspolitik Clause in Contracts

Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), behandeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungs- und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für beide Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der Raumfahrt. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Annäherung und Wirksamkeit der Politik zu verstärken und die gemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regionale Foren. (2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen, wie sie in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in den bilateralen und multilateralen Beziehungen. (3) Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen im Zusammenhang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent im Rahmen des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf Ministerebene.

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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement

Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, NichtverbreitungNichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungs- Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für beide Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der RaumfahrtWaffen- ausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Annäherung Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken und die gemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regionale Forenverstärken. (2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der VN Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in den ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen. (3) . Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Ge- bieten. Sie sind sich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten im Zusammenhang Einklang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent im Rahmen dem Völkerrecht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf MinisterebeneGastgeberstaates erfolgen sollte.

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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement

Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungs- Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für beide Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der RaumfahrtWaffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Annäherung Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken und die gemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regionale Forenverstärken. (2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der UnabhängigkeitSouveränität und territorialen Unversehrtheit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der GrenzenGrenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der VN Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in den ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen. (3) Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen im Zusammenhang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent im Rahmen des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf Ministerebene.

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Samples: Assoziierungsabkommen

Außen- und Sicherheitspolitik. (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, NichtverbreitungNichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungs- Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für beide Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der RaumfahrtWaffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Annäherung Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken und die gemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regionale Forenverstärken. (2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der VN Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in den ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen. (3) . Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind sich darin einig, dass die Statio­ nierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten im Zusammenhang Einklang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent im Rahmen dem Völkerrecht nur mit ausdrücklicher Zustim­ mung des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf MinisterebeneGastgeberstaates erfolgen sollte.

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