Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass
a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist,
b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen,
c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird.
12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden.
12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen.
12.5 Der Netznutzer is...
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Das EIU macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer ange- messenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsbe- rechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG.
2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen — bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rech- nungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung sowie — bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durch- schnittlich zu entrichtenden monatlichen Gesamtentgeltes. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen auch dann, wenn — das voraussichtlich zu entrichtende Entgelt die nach Einschätzung einer Auskunftei vertretbare Kreditlinie des Zugangsberechtigten übersteigt, — ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wur- de, — er Prozesskostenhilfe beantragt hat oder — er länger als zwei Wochen unter der von ihm angegebenen Adresse nicht erreichbar ist.
2.5.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des für vereinbarte Leistungen jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) zu entrichtenden Gesamtentgeltes. Dabei gilt Folgendes:
2.5.3.1 Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats insgesamt zu entrichten- den Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten.
2.5.3.2 Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür zu ent- richtende Entgelt zu leisten.
2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbst- schuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorauskla- ge) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non-Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert.
2.5.5 Das EIU macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes:
2.5.5.1 Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens erbracht sein.
2.5.5.2 Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Werktage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein...
Sicherheitsleistung. (VOL/B § 18)
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
(1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO- Dienstleistungsabkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Xxxx unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
(1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden oder Aufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten. zu § 18 Nr. 4 Absatz 1
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts andere...
Sicherheitsleistung. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Sicherheitsleistung. 11.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlichen Verlangen nach Sicher- heitsleistung oder Vorauszahlung nach Ziffer 11.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist.
11.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn
a. der Netznutzer mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt im Verzug ist,
b. gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind,
c. die vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Netznutzer werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen.
11.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht.
11.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten an- gemessenen Frist die Sicherheit in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen.
11.5 Der Netznutzer ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen ab- zuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.
11.6 Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbst- schuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
11.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind.
Sicherheitsleistung. 10.1. Die SWD ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
10.2. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
10.3. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nach, so kann die SWD die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
10.4. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Der ZIB macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte gemäß § 14 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AEG.
2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung, bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
2.5.3 Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe eines in den kommenden drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes. Lässt sich ein für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtendes Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes abzustellen.
2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden.
2.5.5 Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden. Kommt der das EVU/der Zugangsberechtigte einem nach 2.7.1 berechtigten, schriftlich vorgetragenen Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach, ist die ZIB ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist. Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden.
Sicherheitsleistung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Sicherheitsleistung. 7.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 6. nicht bereit oder in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
7.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürger- lichen Gesetzbuches verzinst.
7.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Sondervertrag nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforde- rung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
7.4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Das EIU macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.
2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen - ein länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung, - bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes oder - bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
2.5.3 Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe eines in den kommenden drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes. Lässt sich ein für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtendes Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den ver gangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes abzustellen.
2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden.
2.5.5 Kommt das EVU dem nach Maßgabe von Punkt 2.5.1 bis 2.5.4 in Textform geäußerten Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 10 Tagen nach, ist das EIU ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht worden ist.
2.5.6 Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden.