Sicherheitsleistung. 2.5.1 Das EIU macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.
Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Sicherheitsleistung. (VOL/B § 18)
Sicherheitsleistung. (§ 17 VOB/B)
Sicherheitsleistung. 10.1. Die SWD ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
Sicherheitsleistung. 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist.
Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Sicherheitsleistung. 15.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung gemäß Ziffer 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann rhenag in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
Sicherheitsleistung. M-net darf die Überlassung des vertraglichen Anschlusses von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig machen, wenn zu befürchten ist, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren bevorsteht oder eröffnet wurde, eine gerichtliche Zwangsvollstreckung angeordnet wurde bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperre bei Zahlungsverzug nach § 61 TKG vorliegen oder eine solche Sperre erfolgt ist. Als Sicherheitsleistung kann der durchschnittliche Rechnungsbetrag der letzten 3 planmäßigen Rechnungen verlangt werden. Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung ist M-net nach entsprechender Mahnung mit dem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, den Anschluss zu sperren und den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Sicherheitsleistung. (1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.