Außensteuergesetz. Eine Hinzurechnungsbesteuerung gemäß der §§ 7 bis 14 Außen- steuergesetz („AStG“) setzt i. d. R. eine hinreichende Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (nachfolgend „ausländische Gesellschaft“), passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft und deren niedrige Besteuerung voraus. Eine hinreichende Beteiligung an einer ausländischen Gesell- schaft setzt grundsätzlich voraus, dass der einzelne Anleger zusammen mit anderen in Deutschland unbeschränkt steuer- pflichtigen Personen mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesell- schaft beteiligt ist. Lediglich in dem Fall, dass die ausländische Gesellschaft Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt, genügt es, wenn der einzelne Anleger allein zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Da als Personengesellschaften ausgestaltete Zweck- gesellschaften und Zielfonds selbst von der Hinzurechnungs- besteuerung nicht erfasst sein werden, müssten diese Beteili- gungsquoten eines Anlegers auf Ebene der von den Zielfonds gehaltenen ausländischen Kapitalgesellschaften erreicht werden. Nach Erwartung der Verwaltungsgesellschaft sollte dies i. d. R. nicht der Fall sein. Aber auch wenn eine hinreichende Beteiligung an den jeweili- gen ausländischen Gesellschaften im Einzelfall vorliegen sollte, werden diese Gesellschaften häufig Einnahmen aus aktiven Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG erzielen. Denn bei den Portfo- liounternehmen eines Private-Equity-Zielfonds handelt es sich – ebenso wie bei den Betriebsgesellschaften einer Energiegewin- nungsanlage oder eines Infrastrukturprojektes – regelmäßig um aktiv tätige Unternehmen. Auch wenn ein ausländischer Ziel- fonds Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immo- bilien erzielt, stellen diese i. d. R. aktive Einkünfte dar. Soweit eine ausländische Gesellschaft jedoch Zinseinnahmen erzielt, handelt es sich hierbei um passive Einkünfte. Sollten doch passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft i. S. d. AStG vorliegen, ist eine Hinzurechnungsbesteuerung auch dann ausgeschlossen, wenn die betreffende ausländische Ge- sellschaft in ihrem Sitzstaat der Regelbesteuerung unterliegt. Das ist der Fall, wenn ihre Steuerbelastung mindestens 25 % erreicht. Einkünfte, die über die Beteiligung an einem Zielfonds erzielt werden, der nicht als Personengesellschaft oder damit vergleich- bare ausländische Rechtsfor...
Außensteuergesetz. Nach dem deutschen Außensteuergesetz können unter bestimmten Voraussetzungen passive niedrig besteuerte Einkünfte, die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer anderen ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Zwischengesellschaft) erzielt werden, bei unmittelbar oder mittelbar an dieser Zwischengesellschaft beteiligten Inländern als Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG der Besteuerung unterliegen, auch wenn diese Einkünfte nicht oder noch nicht ausgeschüttet wurden. Eine niedrige Besteuerung in diesem Sinne liegt bereits bei einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 Prozent vor. Sind die Voraussetzungen einer Hinzurechnungsbesteuerung gegeben, sind eventuelle auf die Anleger entfallende Hinzurechnungsbeträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. Nr. 1 EStG (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 AStG) in der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für den Fonds mit zu berücksichtigen und von den Anlegern der Einkommensteuer zu unterwerfen. Handelt es sich bei der ausländischen Zwischengesellschaft jedoch um einen Investmentfonds i.S.d. InvStG scheidet die Anwendung dieser Hinzurechnungsbesteuerung für vom Investmentfonds erzielte Einkünfte aufgrund des Anwendungsvorrangs des InvStG vor dem AStG jedoch aus (§ 7 Abs. 5 AStG, § 13 Abs. 5 AStG). Bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft, die kein Investmentfonds i.S.d. InvStG ist, kann es zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen (i) wenn eine Beherrschungssituation i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG vorliegt oder (ii) wenn die ausländische Zwischengesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S.d. § 13 Abs. 2 AStG (z.B. Dividenden oder Zinseinkünfte) erzielt und die Beteiligung an der ausländische Zwischengesellschaft 1 Prozent oder mehr ausmacht oder die ausländische Zwischengesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt. In letzterem Fall ist eine Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Beteiligung an der ausländische Zwischengesellschaft mittelbar über einen Investmentfonds i.S.d. InvStG gehalten wird (§ 13 Abs. 5 AStG).
Außensteuergesetz. Das Außensteuergesetz dient der Verhinderung von Einkom- mens- und Vermögensverschiebungen in das Ausland und der daraus resultierenden Minderung des inländischen Steuer- aufkommens. Bei Beteiligungen an ausländischen Gesell- schaften könnte hierbei die Hinzurechnungsbesteuerung zum Tragen kommen, bei der den Anlegern unter bestimmten Vo- raussetzungen Einkünfte ausländischer Körperschaften un- mittelbar zugerechnet werden. Diese Voraussetzungen sind bei der Investmentgesellschaft jedoch nicht gegeben, da die ausländischen Immobilienaktivitäten eine (unschädliche) ak- tive Tätigkeit darstellen würden.